Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2000, Az. 2 StR 401/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 688

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom27. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2000 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2000 im Strafausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständigeStrafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes un-ter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräfti-gen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und siebenMonaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision erhebt die allgemeineSachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kannder Strafausspruch keinen Bestand haben. Das [X.] hat bei der [X.] -zumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser "zielgerichtet"vorgegangen sei, indem er das geschädigte Kind zu sich rief und in eine Eckedes Raumes führte, um die sexuelle Handlung auszuführen. Das begegnet in-soweit rechtlichen Bedenken, als sich aus der bloßen Umsetzung des [X.], welcher seiner Natur nach zielgerichtet ist, keine für eine Strafschär-fung heranzuziehende besondere kriminelle Energie ergibt.[X.] hat das [X.] weiter gewertet, daß der Angeklagtedas geschädigte Kind in einen Gewissenkonflikt gebracht und durch die Tateine Belastungssituation für das Tatopfer verursacht habe, weil die [X.] habe abwägen müssen, ob sie die früheren belastenden Aussagen [X.] oder den Angeklagten wahrheitswidrig entlasten wolle. Die Ge-schädigte wurde in der Hauptverhandlung zweimal vernommen; das [X.] hat ihre - entlastende - Aussage für unglaubhaft gehalten und die [X.] auf belastende Aussagen im Ermittlungsverfahren gestützt.Hieraus ergibt sich kein dem Angeklagten vorwerfbarer Gesichtspunktfür eine Strafschärfung. Daß der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten hat [X.] daher eine Vernehmung des [X.] in der Hauptverhandlung [X.] war, kann ihm nicht vorgeworfen werden, denn dazu war er befugt. Daß [X.] in der Hauptverhandlung zweimal vernommen wurde, beruhtenicht auf einem vorwerfbaren Prozeßverhalten des Angeklagten, sondern [X.] darauf, daß die Kammer der ersten Aussage [X.] geschenkt hatte; überdies hatte die Geschädigte selbst um einenochmalige Vernehmung gebeten. Soweit das [X.] ausdrücklich aus-geführt hat, daß die als [X.] herangezogene Belastungssitua-tion sich nicht aus psychischen Folgen der Tat selbst ergebe, sondern aus [X.] Angeklagten "objektiv" verursachten Notwendigkeit der Vernehmung, hat- 4 -es verkannt, daß strafschärfend nur solche Umstände herangezogen werdendürfen, die dem Angeklagten auch subjektiv vorwerfbar sind.[X.][X.]Fischer Elf

Meta

2 StR 401/00

27.10.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2000, Az. 2 StR 401/00 (REWIS RS 2000, 688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 688

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.