Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 1 StR 43/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4464

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[X.]/05
vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2004 wird verworfen. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird zu-rückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen seinen [X.] [X.] - über dessen Revision der Senat mit gesondertem Beschluß vom heutigen Tage entschieden hat - hat das [X.] wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern, sowie wegen sexueller Nöti-gung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. - 3 -

[X.] Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen und die Sachrüge haben sowohl im Schuldspruch als auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. [X.] Erörterung bedarf allein die Rüge, es liege ein Verfahrenshindernis vor, weil das [X.] willkürlich seine Zuständigkeit angenommen und ihn damit [X.] entzogen habe (§ 338 Nr. 4 StPO). 1. Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem [X.] vor der [X.] des [X.]s angeklagt. [X.] lag zur Last, sie hätten sich - unabhängig voneinander - Mädchen im Alter zwischen 13 und 16 Jahren, die sich im Umfeld des Wanderzirkus "B. " auf-hielten, genähert und an ihnen sexuelle Handlungen vorgenommen. Beiden Angeklagten wurde u.a. vorgeworfen, die 13jährige U.

[X.]in einem Fall vergewaltigt - der Angeklagte [X.] - und in zwei Fällen - der Ange-klagte S. F. - sexuell mißbraucht zu haben. Die [X.] ließ die Anklage zu, machte aber im [X.] keine näheren Aus-führungen zu ihrer Zuständigkeit. Nach Verlesung der Anklageschrift rügte der Verteidiger die sachliche Zuständigkeit des [X.]s, weil es keinen Zu-sammenhang zwischen den beiden Verfahren im Sinne von § 3 StPO gebe. Die [X.] wies den Antrag des Verteidigers zurück und bejahte ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der Sache nach § 74 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Dieses Verfahren läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Nach dem Sachstand, wie ihn die Staatsanwaltschaft in der [X.] dargestellt hat, ist die Annahme besonderer Bedeutung im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 2 [X.] gerechtfertigt. Ob die [X.] die dafür maßgeblichen Umstände stillschweigend zugrunde legte oder sie zur [X.] 4 [X.] der Bedeutung des Falles nicht für geeignet hielt und sie diese deshalb in ihrem [X.] nicht erwähnte, kann hier offen bleiben. Denn bei der Überprüfung der Zuständigkeit ist vom Revisionsgericht die objektive Sach-lage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrunde zu legen (BGHSt 47, 16, 21). Zwar reichte es nach der für das damalige Verfahren geltenden Rechtslage zur Annahme der besonderen Bedeutung der Sache allein nicht aus, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, was aufgrund des [X.] vom 24. Juni 2004 ([X.] 1354) seit dem 1. September 2004 mit der Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltendes Recht ist. Hier kam hinzu, daß nicht nur drei minderjährige Opfer einer Sexualstraftat als Zeugen ver-nommen werden mußten, sondern daß eine von ihnen, die Zeugin U. [X.], zu den angeklagten Taten beider Angeklagten vernommen werden mußte. Da die Angeklagten sich nicht zur Sache einließen bzw. die Tatvorwürfe bestritten, benannte die Staatsanwaltschaft neben den [X.] noch 15 weitere - zum Teil ebenfalls minderjährige - Zeugen, die zu den Vorgängen im Zirkus "[X.]" vernommen werden mußten, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der [X.] zu überprüfen. Die [X.] hatte deshalb die Hauptverhandlung auf sieben Tage terminiert und konnte deshalb auch den Umfang der Sache in ihre Entscheidung zur Bedeutung der Sache [X.]. 3. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Senat selbst für den Fall rechtsfehlerhaft angenommener Zuständigkeit und der von beiden Ange-klagten erstrebten Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der identi-schen Beweismittel zur prozeßtechnischen Erleichterung die Sache nach § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung an eine andere [X.] - 5 - des [X.]s hätte zurückverweisen können (vgl. in diesem Sinne [X.], 702).

I[X.] Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die [X.] den Antrag der Nebenklägerin U. [X.] zutreffend dahin ausgelegt hat, daß sie im Verfahren gegen beide Angeklagten zugelassen werden wollte und dem die Kammer im Beschluß vom 12. Mai 2004 gefolgt ist, ohne daß der An-geklagte dagegen Beschwerde eingelegt hätte. [X.]

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1 StR 43/05

16.03.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 1 StR 43/05 (REWIS RS 2005, 4464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4464

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