Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. X ZR 198/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1818

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[[[X.].].]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [[[X.].].] Verkündet am: 25. September 2007 [[[X.].].] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [[[X.].].]- 2 - [[[X.].].] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. September 2007 durch die [[[X.].].] Scharen, [[[X.].].], die [[[X.].].]in Mühlens und die [[[X.].].] [[[X.].].] und [[[X.].].] für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. [X.]s ([[[X.].].]) des [[[X.].].] vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die [X.] ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in [[[X.].].] vom 19. Oktober 1990 am 16. Oktober 1991 angemel-deten, auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [[[X.].].] erteilten [[[X.].].] Patents 0 481 462 ([X.]), das eine "Werkzeug-maschine" betrifft und 15 Patentansprüche umfasst. Die Patentansprüche 1 und 8 lauten in der [[[X.].].] wie folgt: 1 "1. Werkzeugmaschine, mit einem Kopf (10) zur Erzeugung eines Laser-strahls, zum Bearbeiten und Trennen von [X.] (3), mit einem [X.]nbett [X.]), das parallel zu einem [[[X.].].] (2) für lange Rohre angeordnet ist und [[[X.].].] (6, 7) aufweist, dadurch [[[X.].].], dass die [[[X.].].] (6, 7) einen gesteuert antreib-baren Wagen (8) zum gesteuerten Verschieben eines Rohres (3) in Axi-- 3 - alrichtung aufnehmen, dass der Wagen (8) ein [X.]annfutter (9) zur Auf-nahme des [[[X.].].] aufweist und das [X.]annfutter (9) mit gesteuerter Drehbewegung antreibbar ist und auf den [[[X.].].] (6, 7) des [[[X.].].] [X.]) eine gesteuert verfahrbare [X.] [[X.].]) zur Lage-rung des Rohres (3) in unmittelbarer Nähe des [[[X.].].] (10) für die Er-zeugung eines Laserstrahles vorgesehen ist und zwischen den [[[X.].].] (6, 7) entlang des [[[X.].].] [X.]) [[[X.].].] (24) ange-ordnet sind, die das Rohr (3) mit seiner Achse ([[X.].]) in Übereinstimmung mit der Achse ([[X.].]™) des drehbaren [[X.].] lagern. 8. Werkzeugmaschine nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass in der Nähe des [[X.].] (10) dem zu bearbeitenden Rohr (3) eine [[X.].] [[X.].]) zugeordnet wird, die von einer Platte aufgenommen ist und diese Platte (39) gesteuert in Längsrichtung der [[[X.].].] (6, 7) des [[[X.].].] [X.]) ver-schiebbar ist." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 und 9 bis 15 wird auf die Patentschrift verwiesen. 2 Die Klägerin hat das Streitpatent im [[X.].] im Umfang [[X.].] und des Patentanspruchs 8 in Rückbeziehung auf Pa-tentanspruch 1 angegriffen, den [[X.].] fehlender Patentfähigkeit geltend gemacht und sich dabei u.a. auf Material zur [[X.].] der L.

AG mit verschiebbarem Schneidkopf (Pros- pekt ([[X.].]. [[X.].]), Beitrag "[[X.].]" in der [X.]schrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung, September 1987, [[X.].] ([[X.].]. [[X.].])) und die Lieferung einer entsprechenden Maschine an die [[X.].]in [[X.].]im Jahr 1986, und zu weiteren [[X.].] ([[X.].] Patentschrift 482 437 ([[X.].]. [[X.].]: Bearbeitung von [[X.].] aus Metallrohren mittels stationär angeordneten Schneidbrennern) und japani-sche Offenlegungsschrift [[[X.].].] 63-20162 ([[X.].]. [[X.].]: Werkzeugmaschine zum Abschneiden von [X.]tücken mittels eines Schneidbrenners)), gestützt. Zum Beleg des allgemeinen Fachwissens zum Prioritätszeitpunkt hat die Klägerin den Aufsatz von [[X.].]/[[X.].]/Schon "[[X.].] - 4 - ment of Laser Machine Tools" in [[X.].], 1990 Edition ([[X.].]. [[X.].]) vorgelegt, dessen Vorveröffentlichung die [X.] im Beru-fungsverfahren nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen hat. Das Bundespatent-gericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [[X.].] im Umfang seines Patentanspruchs sowie seines [[X.].], soweit letzterer auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, für nichtig erklärt. Hiergegen wendet sich die [X.] mit dem Begehren, unter Aufhe-bung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, wobei Patentanspruch 1 hilfsweise die folgende Fassung erhalten soll (Ergänzungen gegenüber [[X.].] des erteilten Patents kursiv, Streichungen doppelt durchgestrichen): "1. Werkzeugmaschine, mit einem Kopf (10) zur Erzeugung eines Laser-strahls, zum Bearbeiten und Trennen von [X.] (3), mit einem [X.]nbett [X.]), das parallel zu einem [[[X.].].] (2) für lange Rohre angeordnet ist und [[[X.].].] (6, 7) aufweist, dadurch [[[X.].].], dass das Rohr (3) relativ zu dem Kopf (10) zum Erzeugen eines Laserstrahls gesteuert bewegbar ist, wozu die [[[X.].].] (6, 7) einen gesteuert antreibbaren Wagen (8) zum gesteuerten [[X.].] eines Rohres (3) in [[X.].] aufnehmen, der dass der Wa-gen (8) ein [X.]annfutter (9) zur Aufnahme des [[[X.].].] aufweist, das und das [X.]annfutter (9) mit gesteuerter Drehbewegung in beide Dreh-richtungen antreibbar ist, dass und auf den [[[X.].].] (6, 7) des [[[X.].].] [X.]) eine gesteuert verfahrbare, selbstzentrierende Lu-nette [[X.].]) zur Lagerung des Rohres (3) auf der dem [X.]annfutter (9) zu-gewandten Seite in unmittelbarer Nähe des [[[X.].].] (10) für die Erzeu-gung eines Laserstrahles vorgesehen ist und dass zwischen den Paral-lelführungen (6, 7) entlang des [[[X.].].] [X.]) [[[X.].].] (24) [[X.].] sind, die entsprechend dem kleinsten oder dem größten Durchmesser des Rohres (3) anordenbar sind und die das Rohr (3) mit seiner Achse ([[X.].]) in Übereinstimmung mit der Achse ([[X.].]™) des drehbaren [[X.].] lagern." Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil auch gegenüber dem hilfsweise verteidigten Patentanspruch 1. 4 - 5 - Im Auftrag des [X.]s hat Professor [X.]. habil. B.

Z. ,

, ein schriftliches Gutach- ten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 5 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der [X.]n bleibt ohne Erfolg. 6 I. Der [X.] versteht die angefochtene Entscheidung - wie auch den [X.] der Klägerin - dahin, dass sich die Nichtigerklärung des [X.] im Umfang von dessen Patentanspruch 8 nur auf diesen in seiner unmittelbaren Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 bezieht, nicht aber auch in mittelbarer Rückbeziehung über einen oder mehrere der weiteren Patentansprüche 2 bis 7. 7 II. 1. Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung eine Werkzeugmaschine mit einem Kopf zur Erzeugung eines Laser-strahls zur Bearbeitung und zum Trennen von [X.]. Sie soll insbesondere zur Endbearbeitung von langen [X.] Verwendung finden. Die Maschine weist ein Maschinenbett auf, das parallel zu einem [[[X.].].] für lange Rohre angeordnet ist und Gleitführungen aufweist ([X.]. [X.]. 1 Z. 3-9). Das gilt auch für Patentanspruch 1 in seiner hilfsweise verteidigten Fassung. 8 2. Das Streitpatent beschreibt zunächst verschiedene bekannte [X.], die mit einem Laserstrahl arbeiten. Eine bekannte [X.] erlaube nur das Abtrennen von [X.]tücken von einem langen Rohr, nicht aber auch komplexere Arbeitsvorgänge am Werkstück, eine andere lediglich Bearbeitungsvorgänge an kurzen, vorher abgeschnittenen [X.]tücken; eine gesteuerte Bearbeitung und ein Schneidvorgang an sehr langen [X.] seien bei ihr nicht möglich ([X.]. [X.]. 1 Z. 29-39). Die Maschine nach der [X.] - 6 - Patentschrift 4 809 807 ([[X.].]. [X.]) offenbare eine Werkzeugmaschine zum Trennen von langen [X.] ([X.]. [X.]. 1 Z. 40-49). 10 3. Durch das Streitpatent soll eine Maschine zur Verfügung gestellt wer-den, die sowohl ein Abtrennen als auch ein Bearbeiten von [X.] mit unter-schiedlichen (neben runden auch quadratischen und rechteckigen) Querschnit-ten und auch von langen [X.] (Halbzeugen) erlaubt und damit Arbeitsgänge (Trennschnitte) einspart und platz- und kostengünstig betrieben werden kann (vgl. die von [X.] nicht freie Angabe des zu lösenden techni-schen Problems [X.]. [X.]. 1 Z. 50-58). 4. Hierzu wird in Patentanspruch 1 des [X.] eine [X.] zum Bearbeiten und Trennen von [X.] unter Schutz gestellt, die fol-gende Merkmale aufweist (zusätzliche Merkmale der hilfsweise verteidigten Fassung kursiv): 11 (1) einen Kopf zur Erzeugung eines Laserstrahls, (2) ein Maschinenbett, (2.1) das [[[X.].].] aufweist, (3) einen Wagen zum gesteuerten Verschieben eines [X.] in Axial-richtung, (3.1) der auf den [[[X.].].] angeordnet, (3.2) gesteuert antreibbar ist, (3.2.1) und zwar hin und her, (3.2.2) so dass das Rohr relativ zum Kopf gesteuert bewegbar ist, (4) wobei der Wagen ein [X.]annfutter zur Aufnahme des Rohr- endes aufweist, (4.1) das drehbar (4.2) und mit gesteuerter Drehbewegung antreibbar ist (4.2.1) und zwar in beide Drehrichtungen, - 7 - [X.]) eine [X.] zur Lagerung des [X.] auf der dem [X.]annfutter zugewandten Seite in unmittelbarer Nähe des [X.] [X.].1) auf den [[[X.].].], [X.].2) die gesteuert verfahrbar und [X.].3) selbstzentrierend ist, (6) [[[X.].].] (6.1) zwischen den [[[X.].].], (6.2) die entlang des [X.] angeordnet sind und (6.3) das Rohr mit seiner (Längs-)Achse in Übereinstimmung mit der Achse des [[X.].] lagern (6.4) und entsprechend dem kleinsten oder größten Durchmesser des [X.] angeordnet werden können, (7) ein [[[X.].].] für lange Rohre (7.1) in paralleler Anordnung zum Maschinenbett. 5. Der Laserstrahl wird dabei als Werkzeug zum Durchtrennen wie zum Bearbeiten des Werkzeugs eingesetzt. Die [X.] kann selbstzentrierend aus-gebildet sein (dass sie dies auch sein muss, ergibt sich erst aus der hilfsweise verteidigten Fassung) und eröffnet die Möglichkeit, [X.]tücke und [X.] abzuführen. Bei dem Konzept der geschützten Maschine handelt es sich, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, um das einer sog. 2-D-Ma-schine, womit die Zahl der Koordinaten mit Relativbewegungen zwischen dem Werkzeug, d.h. hier dem auf die [X.] fokussierenden Laserstrahl und dem Rohr als Werkstück, festgesetzt ist. Die Gesamtrelativbewegung wird dabei durch eine Translationsbewegung des [[X.].] mit dem eingespannten Rohr längs der Parallelführung in Verbindung mit einer Rotationsbewegung des [[X.].] mit dem Rohr erzeugt und kann gesteuert ausgeführt werden. [X.], dass das [X.]annfutter am [X.]de angreift, können sich bei langen [X.] beträchtliche Rohrauskragungen ergeben. Die gesteuerte Bewegung der [X.] bildet dabei stets in unmittelbarer Nähe des [X.]s eine [X.] - 8 - naue radiale Lagerstelle aus und minimiert damit Fertigungstoleranzen. [X.] werden zwei Arbeitsgänge ermöglicht, nämlich die Konturbearbeitung mit Schnitten im Rohrmantel und an der Stirnfläche des [X.] und das Abtrennen des Werkstücks vom Halbzeug. Diese Arbeitsvorgänge erfolgen üblicherweise nacheinander, können aber auch einzeln für sich ausgeführt werden. Über die Ausgestaltung des [X.]s (Merkmal 1) macht [X.] keine näheren Angaben. Die [X.] meint, dass der [X.] wäh-rend des Bearbeitungsvorgangs stationär verbleiben müsse und nur das [X.] (Rohr) über die Drehung des [[X.].] und ein Verfahren der [X.] bewegt werde. Ob dies zutrifft oder ob Patentanspruch 1 des [X.] nicht auch Lösungen umfasst, in denen das Werkstück und der [X.] während des Bearbeitungsvorgangs bewegt werden, kann freilich offen bleiben, weil sich für die Beurteilung der Patentfähigkeit hieraus keine Unterschiede ergeben. Bei einer patentgemäßen Vorrichtung ist es jedenfalls möglich, das [X.] des "bewegten Werkstücks" auch ohne axiale Bewegung des [X.]s zu verwirklichen. Jedoch kann bei bestimmten Rohrformen (z.B. rechteckige Rohre mit stark unterschiedlichen Seitenlängen) eine gesteuert schwenkbare Anordnung des [X.]s erforderlich sein, die dann eine 3-D-Bearbeitung mit vier Achsen voraussetzt. 13 6. In seiner hilfsweise verteidigten Fassung enthält Patentanspruch 1 ei-nige Präzisierungen. So ist zunächst die Antreibbarkeit des [X.] in beide Richtungen aufgenommen, so dass das Rohr relativ zum Kopf gesteuert [X.] ist. Dies geht in seinem Gehalt aber nicht über die in Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung enthaltene Anweisung hinaus, den Wagen gesteuert antreibbar auszugestalten, denn diese Anweisung hat bereits die Antreibbarkeit in beide Richtungen und die [X.] relativ zum [X.] implizit zum Gegenstand. Auch die Drehbarkeit des [[X.].] in beide Drehrichtungen folgt bereits aus der gesteuerten Drehbewegung, wie dies auch der gerichtliche 14 - 9 - Sachverständige bestätigt hat. Dass die [X.] nicht nur in unmittelbarer Nähe des [X.]s, sondern auch auf der dem [X.]annfutter zugewandten Seite [X.] soll, ergibt sich als Erfordernis der Praxis, weil bestimmte Rohrbearbei-tungsvorgänge, z.B. ein mehrfaches Ablängen eines insgesamt längeren Rohr-teils, bei dem eine Unterstützung des abgeschnittenen Rohrteils durch die Lu-nette erforderlich ist, nur bei einer entsprechenden Anordnung der [X.] durchgeführt werden können, und damit für den Konstrukteur beim Betrieb der Vorrichtung auf Grund weniger Versuche. Die [X.] selbstzentrierend auszu-bilden, war eine auch zum Prioritätszeitpunkt bereits übliche Ausgestaltung, die dem Konstrukteur ohne weiteres zur Verfügung stand, wie dies der gerichtliche Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten auf S. 30, Bild 6, un-ter Bezugnahme auf [[X.].], Werkzeugmaschinen [X.], 3. Aufl. 1988, belegt hat. Auch das Streitpatent nimmt im Übrigen nicht für sich in Anspruch, die selbstzentrierende [X.] erst geschaffen zu haben. Dass die [[[X.].].] ent-sprechend dem kleinsten und größten Durchmesser des [X.] angeordnet werden können, geht in seinem Aussagegehalt, wie die [X.] in der mündli-chen Verhandlung selbst angegeben hat, nicht über die Anweisung hinaus, das Rohr in Übereinstimmung mit der Achse des [[X.].] zu lagern. 7. Eine Ausführungsform der geschützten Vorrichtung zeigen in schema-tischer Draufsicht in Zusammenschau die nachfolgend wiedergegebenen [X.]u-ren 1 und 2 der Zeichnungen des [X.]: 15 - 10 - - 11 - 16 Die Vorrichtung (1) weist ein Magazin (2) zur Aufnahme der zu bearbei-tenden Rohre (3) auf. Mit einer als bekannt bezeichneten Vorrichtung (4; Bela-devorrichtung, näher beschrieben in [X.]. [X.]. 3 Z. 39 bis [X.]. 4 Z. 21) kann ein Rohr in eine Wartestellung (3™) gefördert werden und aus dieser in das [X.] [X.]), das zwei [[[X.].].] (6, 7) aufweist, auf denen in [X.] (f) gesteuert verschiebbar ein Wagen (8) mit einem gesteuert drehbar angetriebenen [X.]annfutter (9) angeordnet ist, das das Rohr (3) an sei-nem Ende spannen kann und nach dessen Ablage auch spannen soll. An ei-nem Ende [X.]™) des [X.] [X.]) ist ein Kopf (10) zur Erzeugung (und nicht etwa nur zur Umlenkung oder Ausrichtung) eines Laserstrahls vorgese-hen, der jedenfalls ortsfest sein kann und nach Auffassung der [X.]n auch ortsfest sein muss; der Laserstrahl wird als Werkzeug zum Bearbeiten und Durchtrennen des [X.] (3) verwendet. Dem [X.] (10) ist eine Abfördereinrichtung (11, in [X.]. 2) nachgeordnet. Die Lagerung des [X.] in der [X.] [[X.].]) ist in [X.]. 1 und 2 nicht dargestellt, aber in [X.]. [X.]. 6 Z. 6 ff. beschrieben. Nach der Schaffung einer genauen Lagerung für das Rohr in der Nähe des [X.] (10) kann durch Verschiebung der Grundplatte der [X.] [X.] abgeführt werden ([X.]. [X.]. 6 Z. 49 - 58). III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] ist im Sinn des Art. 54 EPÜ neu. Die Neuheit ist von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden. Auch der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekom-men, dass sie zu bejahen ist. 17 IV. Gegenüber dem Stand der Technik erweist sich, wie auch das [X.] angenommen hat, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.] für den Fachmann, einen an einer wissenschaftlichen oder Technischen Hochschule ausgebildeten Diplomingenieur des [X.] und Berufserfahrung bei der Konstruktion von [X.] - 12 - nen, als naheliegend (Art. 56 EPÜ). Das gilt gleichermaßen für den hilfsweise verteidigten Patentanspruch 1, dessen zusätzliche Merkmale auch in [X.] mit den Merkmalen des Patentanspruchs in seiner erteilten Fassung nichts enthalten, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte. Der nach-geordnete Patentanspruch 8 in unmittelbarer Rückbeziehung auf [X.] weist ebenfalls keinen erfinderischen Gehalt auf. Das Bundespatent-gericht hat das Streitpatent deshalb zu recht in diesem Umfang für nichtig er-klärt (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG). 1. a. Im Stand der Technik waren [[X.].] bekannt, jedoch nicht mit der Gesamtheit der Merkmale der Vorrichtung nach [X.] des [X.]. So ermöglichte die Vorrichtung nach der [[X.].]n Patentschrift 482 437 ([[X.].]. [[X.].]) zwar eine Bearbeitung von [X.], aber kein Ablängen, während die Vorrichtung nach der [X.] Offenlegungsschrift [[[X.].].] 63-20162 ([[X.].]. [[X.].]) zwar ein Ablängen, aber keine Bearbeitung des [X.] vorsah. Beide Vorrichtungen verwendeten überdies als Werkzeug keinen Laserstrahl, sondern einen Schneidbrenner. Die Laser-[X.]chneideanlage L. der L.

AG ([[X.].]. [[X.].], 8) arbeitet mit einem verschiebbaren Laserschneidkopf und nicht mit einer Verschiebung des Werkstücks. Um vom Stand der Technik zur Lösung des [X.] zu kommen, musste der Kon-strukteur daher zunächst von den nur für bestimmte Arbeitsvorgänge einsetzba-ren Vorrichtungen der [[X.].]n Patentschrift und der [X.] Offenle-gungsschrift abgehen und eine bei [X.] universell einsetzbare Maschine entwickeln. Hierzu hatte er jedoch Veranlassung, denn der Markt fragte ent-sprechende Maschinen nach oder es erschloss sich zumindest die Aussicht, mit einer entsprechenden Ausführung auf dem Markt Erfolg zu haben. Hiervon ist der [X.] überzeugt, denn bereits die Entwicklung der [[X.].] spricht dafür, dass für universell einsetzbare Rohrbearbei- tungsmaschinen ein Markt vorhanden war. Dies wird durch die Ausführungen von [[X.].] u.a. in "[[X.].], 1990 Edition" ([[X.].]. 19 - 13 - [[X.].], [X.] ff.) bestätigt, von deren Veröffentlichung im Juni 1990 der [X.] überzeugt ist und der damit zum relevanten Stand der Technik rechnet. In die-ser Literaturstelle wird die Integration der Laserbearbeitung in einen [X.] beschrieben, so am Beispiel des Schneideprozesses und der Oberflächenhärtung. Damit wird deutlich, dass integrierte [X.], wie sie auch das Streitpatent ermöglicht, im Zug der [X.] lagen. b. Der genannte Aufsatz von [[X.].] u.a. beschreibt ([X.], rechte [X.]alte), dass die für die Laserbearbeitung von Werkstücken erforderlichen Bewegungs-achsen durch Verfahren zur Bewegung des Strahls ("a beam traveling me-thod"), zur Bewegung des Werkstücks ("workpiece traveling method") oder eine Kombination beider Verfahren ("a combination of both") bereitgestellt werden können. Welches dieser Verfahren anzuwenden war, lag damit zunächst im Belieben des Anwenders. Zwar war mit der Laser-[X.]chneideanlage L.
eine Vorrichtung relativ zeitnah vor dem [X.] des [X.] auf den Markt gekommen, bei der die Bewegung über den [X.] bewirkt [X.], jedoch zeigten schon die [[X.].] Patentschrift 482 437 aus dem [X.] und die nicht lange vor dem [X.] des [X.] veröffentlichte japa-nische Offenlegungsschrift [[[X.].].] 63-20162, dass eine ortsfeste Anordnung des Schneidwerkzeugs bei gleichzeitiger Bewegung des Werkstücks durchaus im Bereich dessen lag, was für die Rohrbearbeitung und das Ablängen von [X.] in Betracht kam. Von dieser Möglichkeit auch bei der die Bearbeitung mittels Schneidbrenners substituierenden Laserbearbeitung von [X.] Gebrauch zu machen, war daher durch den Stand der Technik nahegelegt. Hierfür bedurfte es nicht einmal des zusätzlichen, schon in der Literatur ([[X.].]. [[X.].], [X.]: "Beam path length") belegten Arguments, dass mit zunehmender Länge des Laserstrahls insbesondere durch das Divergieren des Strahls Probleme auftre-ten konnten. Andererseits konnten allerdings die Gestalt und Größe des [X.]s und der daraus resultierende Platzbedarf gegen eine Bewegung des Werkstücks und für eine Bewegung des [X.]s sprechen (vgl. [[X.].]. [[X.].], 20 - 14 - [X.] li. [X.]. oben). Letztlich handelte es sich bei der Entscheidung, ob der La-serkopf oder das Werkstück (oder auch beides) bewegt werden soll, um eine im Rahmen der Optimierung der Vorrichtung zu treffende Auswahlentscheidung, die dem recht hoch qualifizierten Konstrukteur keine sein Fachkönnen überstei-gende Schwierigkeiten bereiten konnte. Der Konstrukteur konnte und musste in Übereinstimmung mit der vom gerichtlichen Sachverständigen geäußerten An-sicht auch erkennen, dass er die sich bei einem Verfahren des [X.] und damit unter Umständen nicht unerheblicher Massen stellenden Schwierigkeiten in den Griff bekommen konnte. Der Einschätzung der Klägerin, dass am [X.] des [X.] nicht nur die verschiedenen kinematischen Konzepte, sondern auch die maßgeblichen Auswahlkriterien bekannt waren, ist somit beizutreten. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schrift-lichen Gutachten wie bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bes-tätigen dies. Zutreffend hat dieser darauf hingewiesen ([X.]), dass alle kine-matischen Grundvarianten der zweidimensionalen Bearbeitung allgemein, und zwar auch rotationssymmetrischer Teile, sowie detailliert ausgeführte [X.]n zur Bearbeitung und zum Abschneiden kürzerer Rohre mittels Laser-schneidens, ein Ablängen von langen [X.] mit feststehendem Werkzeug und rotierendem Werkstück sowie schienengebundene gesteuerte [X.] in [X.], die Umsetzung des patentgemäßen kinemati-schen Grundprinzips in einer bestimmten, mechanisch gesteuerten Weise für lange Rohre und damit Maschinenprinzip, [X.] und alle verwende-ten Baugruppen der Lösung des [X.] bekannt waren. Da bei langen [X.] die Lösung über ein Verfahren des [X.]s zu Schwierigkeiten füh-ren musste (vgl. [X.]), verblieb im Prinzip als weitere Möglichkeit das Verfah-ren des [X.]. 21 Dies führte den Konstrukteur unmittelbar (auch) zu einer [X.]chneide- und Bearbeitungsmaschine, bei der nur das zu bearbeitende oder [X.] bewegt wird. Damit war die Grundkonzeption der Vorrichtung nach Pa-tentanspruch 1 des [X.] für den Fachmann nahegelegt. [X.], die ihn gleichwohl davon abhalten konnten, diesen Weg zu beschreiten, sind nicht zutage getreten. 23 2. Soweit sich der durch das Streitpatent gewährte Schutz auch darauf erstrecken sollte, dass die Vorrichtung die Bearbeitung langer Rohre ermöglicht (diese sind in Patentanspruch 1 nur im Zusammenhang mit dem [X.] genannt), könnte auch dies eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese langen Rohre nur in der Weise definiert werden könnten, dass sie bei ihrer Bearbeitung einer Unterstüt-zung durch [[[X.].].], eine [X.] o.a. bedürfen, und nicht über die absolute Länge, wie dies in der mündlichen Verhandlung mit dem gerichtlichen Sachver-ständigen und den Parteien erörtert worden ist. Lange Rohre in diesem Sinn konnten aber auch schon mit der Laser-[X.]chneideanlage L. bear beitet werden. - Zudem wird die Bearbeitung langer Rohre dadurch erleichtert, dass nicht der [X.], sondern das Rohr selbst verfahren wird. Die Schwierigkeiten, die bei einem Verfahren des [X.]s bei der Bearbeitung langer Rohre auftreten konnten, konnten (im Sinn eines erfinderische Tätigkeit nicht begründenden "Bonus-Effekts", vgl. [X.].Urt. v. 10.12.2002 - [[X.].] ZR 68/99, [X.], 317, 320 - kosmetisches Sonnenschutzmittel I; v. 12.2.2003 - [[X.].] ZR 200/99, [X.], 693, 695 - Hochdruckreiniger; [X.], [X.]. [X.] 1983, 15 - elektro-magnetischer Schalter; [X.] T 192/82, [X.]. [X.] 1984, 415 - Formmassen) sich damit bei einem Verfahren des [X.] als solche von vornherein nicht mehr auswirken. Eine Ausgestaltung der Vorrichtung für die Bearbeitung langer Roh-re kann deshalb nichts Positives zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit beitragen. 24 - 16 - Dass dabei für die Bearbeitung langer Rohre auch andere Möglichkeiten als die des [X.] zur Verfügung gestanden haben mögen, so bei deren Zuführung in der Längsachse die Verwendung eines Durchschiebefutters an-stelle eines [[X.].], steht dem Naheliegen der Lösung des [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], 57, 65 - Rauchgasklappe). 25 3. Sich zur Rohrbearbeitung der seit dem [X.] aufgekommenen Laserschneidetechnik zu bedienen, lag im Zug normaler technischer Entwick-lung. Dies wird durch die Laser-[X.]chneideanlage L. ([[X.].]. [[X.].]) und den Aufsatz von [[X.].] u.a. ([[X.].]. [[X.].]) belegt. 26 4. a. Auch die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1, die das kine-matische Konzept nicht unmittelbar betreffen, stellen nicht mehr als eine hand-werkliche Ausgestaltung der in ihrer Grundkonzeption naheliegenden Vorrich-tung dar, die weder für sich noch in Zusammenschau mit den weiteren Merkma-len dieses Patentanspruchs erfinderische Tätigkeit begründen können. Für die zusätzlichen Merkmale des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 wurde dies bereits dargelegt (oben [X.]). Dies gilt aber auch für die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung. So zeigt der Prospekt der [X.] ([[X.].]. [[X.].]) eine Laser-[X.]chneideanlage, die Werkstücke zwischen den [X.]den bearbeitet und abschneidet. Die [[X.].]age weist neben einem Laserschneidkopf ein Maschinenbett auf, in dem ein [X.]annfutter gelagert ist, und ist mit [[[X.].].] zur Führung einer [X.] in Form einer [X.] versehen. Die Bewegungen des [X.], der [X.] so-wie die Drehbewegung des [[X.].] sind gesteuert (vgl. nur [[X.].]. [[X.].], [X.] links oben, [X.]; [[X.].]. [[X.].], "CNC-Laser-[X.]chneidmaschine", zweiter Ab-satz). Wie den Abbildungen in der [[X.].]. [[X.].] Seite 4 zu entnehmen ist, greift das [X.]annfutter am Ende des zu bearbeitenden [X.] an; eine entsprechende Ausgestaltung zeigt auch [X.]. 1 der [X.] Offenlegungsschrift [[[X.].].] 63-20162 ([[X.].]. [[X.].]). [[[X.].].] sind nach dem Prospekt der [X.]27 - 17 - AG ([[X.].]. [[X.].]) nicht (ausdrücklich) beschrieben und, wie die Klägerin erklärt hat, auch nicht vorhanden. Sie waren aber allgemein bekannt und mussten von einer bestimmten Rohrlänge an auch notwendig eingesetzt werden, wie etwa die genannte [X.] Offenlegungsschrift zeigt. 28 b. Ein [[[X.].].] vorzusehen, lag im Belieben des [X.]. Zum Leistungsergebnis der patentgemäßen Vorrichtung trägt das Be-schickungsmagazin für sich nichts bei. Die Anordnung auch eines [X.]s stellte damit einen weiteren Schritt zu einer stärker integrierten Maschine dar, den der Konstrukteur nach Belieben vorsehen oder auch weg-lassen konnte. Die parallele Anordnung zum Maschinenbett ergab sich als zwangsläufige Folge der seitlichen Rohrzuführung. Dass aus dem Stand der Technik auch andere Verfahrensweisen zur Rohrzuführung wie das Durchste-cken durch ein Durchsteckfutter bekannt waren, verleiht dem Zuführen über ein seitliches [[[X.].].] keinen erfinderischen Rang. Im Gegenteil sprach eine platzsparende Bauweise unter Verzicht auf eine unnötige Längen-ausdehnung für das seitliche Zuführen. V. Patentanspruch 8 des [X.] in seiner unmittelbaren Rückbe-ziehung auf Patentanspruch 1 fügt diesem das die Merkmalsgruppe 5 des [X.] weiter ausgestaltende Merkmal hinzu, dass in der Nähe des [X.] dem zu bearbeitenden Rohr eine [[X.].] zugeordnet wird, die von einer Platte aufgenommen ist und diese Platte gesteuert in Längsrich-tung der [[[X.].].] des [X.] verschiebbar ist. Die Präzisie-rung liegt dabei ausschließlich darin, dass die [X.] eine [[X.].] ist und von einer Platte aufgenommen wird, und dass diese Platte verschiebbar ist. Damit wird die [X.] des Patentanspruchs 1 lediglich in nahe liegender Weise näher ausgestaltet (vgl. Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 13. Aufl. 1974, [X.] ([[X.].]. [X.])). Dies gilt auch in Zusammenschau mit den weiteren 29 - 18 - Merkmalen des Patentanspruchs 1 des erteilten Patents wie seiner hilfsweise verteidigten Fassung. 30 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 97 ZPO.
Scharen [[[X.].].] Mühlens
[[[X.].].] [[[X.].].] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.05.2002 - 2 Ni 6/01 ([X.]) -

Meta

X ZR 198/02

25.09.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. X ZR 198/02 (REWIS RS 2007, 1818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1818

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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