Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. 2 StR 582/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9913

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:150616U2STR582.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 582/15
vom
15. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr
von Betäubungsmitteln u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15.
Juni 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Zeng,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Pflichtverteidiger,

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5.
Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die unbeschränkt eingelegte und auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen führte der in einem Fernzug von [X.] nach [X.] reisende Angeklagte am 5.
März 2015 im Auftrag un-bekannt gebliebener Dritter in einer
Reisetasche
981
Gramm Heroingemisch
mit 38,7
Gramm Heroinhydrochlorid
nach Deutschland ein; dabei wusste
er, dass das Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt
war. Nach Passieren der Grenze wurde das Rauschgift von Zollbeamten entdeckt und der Angeklagte festgenommen.

1
2
-
4
-
2.
Das [X.] hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung angegeben hatte, ihm sei der Inhalt der ihm von Bekannten übergebenen [X.] unbekannt gewesen, neben einer Reihe von Indizien auch aufgrund einer früheren Einlassung gegenüber der Ermittlungsrichterin für überführt an-gesehen; bei dieser Vernehmung hatte er angegeben,

von Leutengebeten worden
zu sein, die Reisetasche nach [X.] zu bringen
und dort an Leute

zu übergeben. Seinen
weiteren Angaben, er sei von den mit dem Tode bedroht worden und habe deshalb gegenüber den Zollbeamten
den Besitz der Reisetasche in Abrede gestellt, ist das [X.] ersichtlich nicht gefolgt;
es hat seine glaubhaft angesehen, soweit der Angeklagte angegeben hatte, die Reisetasche im [X.] transportiert zu haben.
Mit der ergänzend angeführten weiteren
Beweiserwägung, der Angeklag-te habe

wenn er denn tatsächlich durch Drohungen zum Transport der [X.] veranlasst worden sein sollte

zweifelsfrei damit gerechnet, dass er Drogen
transportiere (vgl. UA S.
11), hat das [X.] ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Einlassung in der Hauptverhandlung auch unter Zugrundelegung seiner früheren Angaben nicht glaubhaft
erschei-nen. Diese hypothetische Beweiserwägung
gab keinen Anlass
zur näheren Prü-fung der Frage, ob die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands im Sinne des §
35 StGB vorgelegen haben könnten
([X.], Beschluss vom 26.
August 1993 -
1
StR 495/93, [X.]R StGB §
35 Abs.
1 Gefahr, gegenwär-tige
2;
vgl. [X.],
Beschluss vom 30.
August
1994 -
1 StR 481/94, juris Rn.
8).
3
4
-
5
-
3.
Da der Schuld-
und Strafausspruch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des §
473 Abs.
1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Fischer
[X.]
[X.]

Zeng
[X.]
5

Meta

2 StR 582/15

15.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. 2 StR 582/15 (REWIS RS 2016, 9913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9913

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.