Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2021, Az. V ZR 104/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 948

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Gegenstand

Kaufvertrag: Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises bei geringfügigem behebbarem Mangel der Kaufsache


Leitsatz

Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käufer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 53).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verkaufte im Jahre 2011 mit notariellem Vertrag an eine zwischen dem Beklagten und [X.]bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend GbR) ein Grundstück, bei dem es sich um einen Skihang mit einem daneben befindlichen Hotelgebäude handelt. Von dem Kaufpreis in Höhe von 160.000 € zahlte die GbR 40.000 € in bar und den Restbetrag vereinbarungsgemäß auf ein Anderkonto des [X.]. Dieser Betrag war nach § 4 des Kaufvertrages unter bestimmten Voraussetzungen an den Kläger auszuzahlen, darunter die Sicherstellung der Löschung der in [X.] und [X.] von dem Käufer nicht zu übernehmenden Belastungen. Nach § 6 des Kaufvertrages sollte der Käufer die in [X.] Nr. 3 und 5 eingetragenen Geh- und Fahrrechte übernehmen. Der Kläger, der das Grundstück seinerseits im Jahre 2010 als noch nicht vermessene Teilfläche eines größeren Grundstücks gekauft hatte und noch nicht als Eigentümer eingetragen war, trat der GbR die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung ab. Die Abtretung wurde im Januar 2012 in das Grundbuch eingetragen.

2

Im Juni 2014 wurden in [X.] unter Nr. 7 und 8 ein Geh- und Fahrrecht sowie ein Mitbenutzungsrecht an vier Parkplätzen zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Nachbargrundstücks eingetragen. Diese Grunddienstbarkeiten hatte der Kläger zuvor bei dem Erwerb des Grundstücks als künftiger Eigentümer bestellt. Im September 2014 wurde die GbR als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Belastungen in [X.] Nr. 3 und 5 wurden gelöscht, nicht aber die neu eingetragenen Grunddienstbarkeiten in [X.] Nr. 7 und 8. Mit dem Ableben des weiteren Gesellschafters der GbR wuchs dessen Anteil dem Beklagten an, der nunmehr alleiniger Grundstückseigentümer ist.

3

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Freigabe des auf dem [X.] hinterlegten Restkaufpreises von 120.000 €. Das [X.] hat den Beklagten zur Freigabe von 86.000 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Diese hat das [X.] durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte der Beklagte erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgeri[X.]ht meint, der [X.] könne si[X.]h zwar auf die von ihm erhobene Einrede des ni[X.]ht erfüllten Vertrages aus § 320 Abs. 1 [X.] berufen, weil das Grundstü[X.]k mit zwei ni[X.]ht übernommenen Grunddienstbarkeiten belastet sei. Der [X.] könne aber ni[X.]ht den vollen auf dem [X.] hinterlegten Kaufpreisrest zurü[X.]khalten, sondern nur einen Teilbetrag in Höhe von 34.000 €. Die Ausübung des Leistungsverweigerungsre[X.]hts stehe nämli[X.]h unter dem Vorbehalt von [X.] und Glauben. Der Erwerber könne die Zahlung des Kaufpreises dann ni[X.]ht vollständig verweigern, wenn dies na[X.]h den [X.], insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Pfli[X.]htverletzung des Verkäufers, gegen [X.] und Glauben verstoße. Wel[X.]her Einbehalt gere[X.]htfertigt sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend ers[X.]heine es angemessen, dem [X.]n einen Einbehalt in Höhe des doppelten Betrages der sa[X.]hverständig festgestellten Wertminderung seines Grundstü[X.]ks von 17.000 € zu belassen. Hierbei sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der [X.] das Grundstü[X.]k seit etwa neun Jahren nutze. Wel[X.]he Na[X.]hteile ihm dur[X.]h die Re[X.]hte Dritter für die Nutzung seines Grundstü[X.]ks entstünden, habe er ni[X.]ht substantiiert vorgetragen. Er habe ledigli[X.]h darauf verwiesen, dass der Betrieb eines Hotels in einer Wintersportregion zwingend auf ausrei[X.]hend Parkplätze für Hotelgäste angewiesen sei. Der [X.] sei au[X.]h ni[X.]ht s[X.]hutzlos, sondern könne die Re[X.]hte aus der Vormerkung geltend ma[X.]hen und auf diese Weise mögli[X.]herweise die Beseitigung der Belastungen errei[X.]hen. Zudem könne er gegen den Kläger Mängelre[X.]hte na[X.]h den §§ 435 ff. [X.] geltend ma[X.]hen.

II.

5

Dies hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

6

1. Im Ausgangspunkt nimmt das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend an, dass der [X.] verpfli[X.]htet ist, die Freigabe der jetzt no[X.]h im Streit befindli[X.]hen 86.000 € zu erklären, wenn die von ihm erhobene Einrede des ni[X.]ht erfüllten Vertrages aus § 320 Abs. 1 [X.] insoweit ni[X.]ht besteht.

7

a) Wird ein Grundstü[X.]kskauf über ein [X.] abgewi[X.]kelt und zahlt der Notar den hinterlegten Kaufpreis bei Vorliegen der vertragli[X.]h vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen (Auszahlungsreife) ni[X.]ht an den Verkäufer aus, kann diesem ein Anspru[X.]h gegen den Käufer zustehen, den auf dem [X.] hinterlegten Restkaufpreis „freizugeben“. Dies kommt namentli[X.]h dann in Betra[X.]ht, wenn der Notar die Auszahlung na[X.]h § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.] zurü[X.]kstellt, weil si[X.]h der Käufer darauf beruft, der Kaufvertrag sei aufgehoben, unwirksam oder rü[X.]kabzuwi[X.]keln, oder wenn er na[X.]h § 61 Nr. 2 [X.] von der Auszahlung absieht, weil dem Käufer dur[X.]h die Auszahlung erkennbar ein unwiederbringli[X.]her S[X.]haden droht (vgl. zu dieser Verfahrensweise [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 60 Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 60 Rn. 16; [X.], [X.] 2018, 133, 138 ff.). Denn der Notar ist ni[X.]ht dazu berufen, den diesen Konstellationen regelmäßig zu Grunde liegenden Streit der Vertragsparteien über materiell-re[X.]htli[X.]he Fragen wie etwa über die Wirksamkeit eines Rü[X.]ktritts oder einer Anfe[X.]htung oder das Vorliegen von Sa[X.]h- oder Re[X.]htsmängeln zu ents[X.]heiden (vgl. BayObLG, [X.] 2005, 616, 617; [X.], aaO; zum formalen Charakter der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen dur[X.]h den Notar au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Oktober 2010 - [X.], juris Rn. 32 f.). Die Klärung, wel[X.]he Vertragspartei Anspru[X.]h auf den hinterlegten Kaufpreis hat, kann nur dur[X.]h die Zivilgeri[X.]hte erfolgen, und zwar dergestalt, dass eine übereinstimmende Anweisung der [X.]en als Beteiligte des [X.] gegenüber dem Notar herbeigeführt wird (vgl. § 60 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 [X.]). Diese ist für den Notar na[X.]h § 60 Abs. 2 [X.] bea[X.]htli[X.]h und bindend (vgl. [X.], aaO Rn. 20).

8

b) Der Anspru[X.]h des Verkäufers gegen den Käufer auf die - zumeist als „Freigabe“ bezei[X.]hnete - Anweisung, der si[X.]h bei der Hinterlegung i.S.d. §§ 372 ff. [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2019 - [X.], [X.], 2214 Rn. 8), folgt bei einem Grundstü[X.]kskaufvertrag aus der Vereinbarung über die Abwi[X.]klung über ein [X.] i.V.m. § 433 Abs. 2 [X.]. Ein sol[X.]her Freigabeanspru[X.]h des [X.] gegen den [X.]n kommt hier im Ausgangspunkt in Betra[X.]ht, da davon auszugehen ist, dass der Notar die Auszahlung des Kaufpreises im Hinbli[X.]k auf den Streit der [X.]en über die zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgte Eintragung neuer, von dem [X.]n ni[X.]ht zu übernehmender Belastungen verweigert hat. Allerdings ist der Käufer zur uneinges[X.]hränkten Freigabe ni[X.]ht verpfli[X.]htet, wenn die Voraussetzungen der Einrede des ni[X.]ht erfüllten Vertrages aus § 320 [X.] vorliegen. Denn in diesem Fall wäre er selbst bei vereinbarter Direktzahlung des Kaufpreises ohne Zwis[X.]hens[X.]haltung des [X.]s nur Zug um Zug gegen Erbringung der ges[X.]huldeten Leistung zur Zahlung verpfli[X.]htet.

9

2. Zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die Voraussetzungen der Einrede aus § 320 [X.] vorliegen, weil in dem Grundbu[X.]h zwei Belastungen eingetragen sind, die der [X.] na[X.]h dem Kaufvertrag ni[X.]ht zu übernehmen hat. Dies folgt entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts allerdings ni[X.]ht erst aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, sondern unmittelbar aus § 320 i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 [X.] und den §§ 4 und 6 des Kaufvertrages. Denn die in dem Grundbu[X.]h eingetragenen Re[X.]hte stellen einen Re[X.]htsmangel dar.

a) Na[X.]h § 320 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpfli[X.]htet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, sofern er ni[X.]ht zur Vorleistung verpfli[X.]htet ist. Die aus der Pfli[X.]ht zur Kaufpreiszahlung folgende Freigabeverpfli[X.]htung des Käufers bei Abwi[X.]klung über das [X.] (§ 433 Abs. 2 [X.]) und die Pfli[X.]ht des Verkäufers, dem Käufer - mit Ausnahme übernommener Belastungen - [X.] Eigentum zu vers[X.]haffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]), stehen im [X.]. Der [X.] ist jedenfalls insoweit ni[X.]ht vorleistungspfli[X.]htig, als es um seine Verpfli[X.]htung geht, den Notar zur Auszahlung des [X.] an den [X.]n anzuweisen, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen. Denn dur[X.]h die Abwi[X.]klung über das [X.] und die in § 4 des Kaufvertrages geregelte Voraussetzung der Si[X.]herstellung der Lös[X.]hung ni[X.]ht übernommener Belastungen soll gerade vermieden werden, dass der [X.] den vollen Kaufpreis an den Kläger zu leisten hat, ohne Gewähr dafür, dass er - soweit Belastungen ni[X.]ht übernommen wurden - [X.] Eigentum an dem Grundstü[X.]k erhält.

b) Der Kläger hat die von ihm na[X.]h § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] ges[X.]huldete Gegenleistung, dem [X.]n das Eigentum frei von Re[X.]htsmängeln zu vers[X.]haffen, ni[X.]ht erfüllt.

aa) Na[X.]h § 435 Satz 1 [X.] ist die Sa[X.]he frei von Re[X.]htsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sa[X.]he keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Re[X.]hte gegen den Käufer geltend ma[X.]hen können. Die na[X.]h Abs[X.]hluss des Kaufvertrages eingetragenen Grunddienstbarkeiten sind Re[X.]hte Dritter, die diese gegen den [X.]n geltend ma[X.]hen können. Der [X.] hat diese Grunddienstbarkeiten in dem Kaufvertrag ni[X.]ht übernommen.

[X.]) Unerhebli[X.]h ist, dass die Grunddienstbarkeiten erst im Juni 2014 und somit na[X.]h dem gemäß § 5 des Kaufvertrages im Oktober 2011 erfolgten Übergang der Gefahr auf den [X.]n in das Grundbu[X.]h eingetragen wurden. [X.] Zeitpunkt für die Freiheit der [X.] von Re[X.]htsmängeln ist (jedenfalls bei Grundstü[X.]ken) ni[X.]ht der Gefahrübergang, sondern der Zeitpunkt, in dem si[X.]h der Eigentumserwerb vollzieht, da si[X.]h erst dann ents[X.]heidet, ob der Käufer die Inanspru[X.]hnahme dur[X.]h einen [X.] befür[X.]hten muss (allgemeine Meinung, vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 435 Rn. 7; [X.]/Grunewald, [X.], 16. Aufl., § 435 Rn. 1, 16; MüKo[X.]/[X.], 8. Aufl., § 435 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 435 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 435 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.] [1.5.2021], § 435 Rn. 5). Deswegen muss der Verkäufer, sofern ni[X.]hts anderes vereinbart ist, einen Re[X.]htsmangel der verkauften Sa[X.]he au[X.]h erst im Zeitpunkt des [X.] beseitigen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Mai 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1318, 1319 unter [X.]). Anders als bei Sa[X.]hmängeln (vgl. § 446 [X.]) kommt es also bei dem in einem dingli[X.]hen Re[X.]ht Dritter bestehenden Re[X.]htsmangel des Grundstü[X.]ks - vorbehaltli[X.]h anderweitiger Abreden - ni[X.]ht darauf an, ob das Re[X.]ht vor oder na[X.]h Gefahrübergang entstanden ist.

[X.][X.]) Der Kläger kann au[X.]h ni[X.]ht einwenden, der [X.] könne aufgrund der ihm abgetretenen Auflassungsvormerkung selbst für die Lös[X.]hung der zwis[X.]henzeitli[X.]h eingetragenen Grunddienstbarkeiten sorgen.

(1) Der Verkäufer eines Grundstü[X.]ks, der die lastenfreie Übertragung des Eigentums s[X.]huldet, kann den Käufer ni[X.]ht darauf verweisen, eingetragene Belastungen seien vormerkungswidrig und relativ unwirksam (§ 883 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und er könne deshalb deren Lös[X.]hung selbst dur[X.]hsetzen (§ 888 Abs. 1 [X.]). Denn der unselbständige Hilfsanspru[X.]h des § 888 [X.] ändert ni[X.]hts an dem gesi[X.]herten Anspru[X.]h des Käufers auf lastenfreie Eigentumsübertragung, zu dessen Erfüllung der Verkäufer na[X.]h wie vor verpfli[X.]htet bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1985 - [X.], NJW-RR 1986, 310). Die Mögli[X.]hkeit des Käufers eines Grundstü[X.]ks, seinen Anspru[X.]h auf lastenfreie Übertragung im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpfli[X.]htung des begünstigten [X.] na[X.]h § 888 Abs. 1 [X.] dur[X.]hzusetzen, nimmt ihm daher ni[X.]ht das Re[X.]ht, dem Zahlungsanspru[X.]h die Einrede des ni[X.]ht erfüllten Vertrages aus § 320 [X.] entgegenzuhalten (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2003 - [X.], [X.], 471).

(2) Vorliegend kommt hinzu, dass erhebli[X.]he Zweifel bestehen, ob der [X.] die Lös[X.]hung der zwis[X.]henzeitli[X.]h eingetragenen Grunddienstbarkeiten mithilfe der Auflassungsvormerkung errei[X.]hen könnte. Die Auflassungsvormerkung ist streng akzessoris[X.]h und si[X.]hert damit nur einen bestimmten Auflassungsanspru[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Februar 2014 - [X.]/13 [X.]Z 200, 179 Rn. 14; Urteil vom 22. Februar 2019 - [X.], [X.], 229 Rn. 12). Gesi[X.]hert ist hier ni[X.]ht der [X.] des [X.]n gegen den Kläger, sondern derjenige des [X.] aus seinem Kaufvertrag von 2010. Denn dem [X.]n wurde keine eigene Auflassungsvormerkung bewilligt, sondern nur die zugunsten des [X.] eingetragene Auflassungsvormerkung „abgetreten“. Dem liegt - weil eine Vormerkung ni[X.]ht isoliert abtretbar ist, sondern entspre[X.]hend § 401 [X.] mit der Abtretung des gesi[X.]herten Anspru[X.]hs übergeht (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 1994 - [X.], NJW 1994, 2947 f.) - die Abtretung des [X.]s des [X.] an den [X.]n zugrunde. Bezogen auf diesen Anspru[X.]h dürfte die Eintragung der Grunddienstbarkeiten aber ni[X.]ht vormerkungswidrig sein, denn der Kläger hatte sie im Kaufvertrag von 2010 selbst bestellt.

3. Re[X.]htsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Einrede aus § 320 [X.] stehe dem [X.]n nur gegenüber einem Kaufpreisanteil in Höhe von 34.000 € zu, sodass er verpfli[X.]htet sei, den darüberhinausgehenden Restkaufpreis von 86.000 € freizugeben.

a) Die Vors[X.]hrift des § 320 [X.] verfolgt den doppelten Zwe[X.]k, dem Gläubiger, der am Vertrag festhalten will, sowohl den Anspru[X.]h auf die Gegenleistung zu si[X.]hern als au[X.]h Dru[X.]k auf den S[X.]huldner auszuüben, um ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1991 - [X.], [X.], 244, 249; [X.], Urteil vom 26. März 2015 - [X.], [X.]Z 204, 346 Rn. 58; Urteil vom 26. Oktober 2016 - [X.], NJW 2017, 1100 Rn. 23). In wel[X.]hem Umfang die Gegenleistung no[X.]h aussteht, ist hierfür unerhebli[X.]h, so dass der S[X.]huldner seine Leistung grundsätzli[X.]h voll zurü[X.]khalten kann, au[X.]h wenn die Gegenleistung bereits teilweise erbra[X.]ht worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1970 - [X.], [X.]Z 54, 244, 249 mwN). Nur ausnahmsweise kann der Käufer - wie in § 320 Abs. 2 [X.] für den Fall der Teilleistung ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehoben wird - die Zahlung des Kaufpreises ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig verweigern, wenn dies na[X.]h den [X.], insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der Pfli[X.]htverletzung des Verkäufers, gegen [X.] und Glauben verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2016 - [X.], aaO Rn. 21 mwN; zur Miete [X.], Urteil vom 17. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 1 Rn. 50 ff.). Dies gilt au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Pfli[X.]ht des Verkäufers, dem Käufer die Sa[X.]he frei von Sa[X.]h- und Re[X.]htsmängeln zu vers[X.]haffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Weist die [X.] einen behe[X.]aren Mangel auf, ist der Käufer daher grundsätzli[X.]h selbst dann bere[X.]htigt, gemäß § 320 Abs. 1 [X.] die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es si[X.]h um einen geringfügigen Mangel handelt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2020 - [X.], [X.]Z 225, 1 Rn. 53; [X.], Urteil vom 26. Oktober 2016 - [X.], aaO, Leitsatz und Rn. 23 f.).

b) Mit diesen Maßstäben steht die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht in Einklang, der [X.] könne die Freigabe des [X.] nur in Höhe der doppelten, dur[X.]h die Grunddienstbarkeiten verursa[X.]hten Wertminderung des Grundstü[X.]ks verweigern. Die Beurteilung, ob der Käufer die Zahlung des Kaufpreises na[X.]h [X.] und Glauben ausnahmsweise ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig verweigern kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2016 - [X.], NJW 2017, 1100 Rn. 24). Derartige Abwägungen sind zwar eine Frage der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung und revisionsre[X.]htli[X.]h nur darauf überprüfbar, ob der Tatri[X.]hter wesentli[X.]he Umstände übersehen oder ni[X.]ht vollständig gewürdigt, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder von der Revision gerügte Verfahrensfehler begangen hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2015 - [X.], [X.]Z 206, 1 Rn. 59). In diesem Rahmen ist die von dem Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Abwägung aber zu beanstanden.

aa) Die von dem Berufungsgeri[X.]ht gegebene Begründung lässt zum einen erkennen, dass es das in § 320 [X.] angelegte [X.] ni[X.]ht angemessen berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Das Berufungsgeri[X.]ht geht ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht davon aus, dass der Käufer selbst bei geringfügigen behe[X.]aren Mängeln der [X.] gemäß § 320 Abs. 1 [X.] die Zahlung des Kaufpreises grundsätzli[X.]h insgesamt verweigern kann. Vielmehr meint es offenbar, der Käufer müsse besondere Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die den Mangel und die damit verbundenen Na[X.]hteile als besonders s[X.]hwerwiegend ers[X.]heinen lassen, so dass es ausnahmsweise gere[X.]htfertigt ers[X.]heine, den gesamten Kaufpreis bis zur Beseitigung des Mangels zurü[X.]kzuhalten. Damit wei[X.]ht das Berufungsgeri[X.]ht von den oben dargelegten Maßstäben aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ab und ist die vorgenommene Würdigung s[X.]hon aus diesem Grunde re[X.]htsfehlerhaft.

[X.]) Zudem hat das Berufungsgeri[X.]ht bei seiner Würdigung, ob das Zurü[X.]khalten des vollständigen ([X.] ausnahmsweise gegen [X.] und Glauben verstößt, die Pfli[X.]htverletzung des [X.] einerseits und das Dur[X.]hsetzungsinteresse des [X.]n andererseits ni[X.]ht dem aufgezeigten Maßstab entspre[X.]hend bewertet.

(1) Das Berufungsgeri[X.]ht zeigt keine Tatsa[X.]hen auf, die die Annahme re[X.]htfertigen könnten, die Pfli[X.]htverletzung des [X.], die darin liegt, dass dieser na[X.]h Abs[X.]hluss des Kaufvertrages zwei Grunddienstbarkeiten hat eintragen lassen, die das dem [X.]n zu vers[X.]haffende Grundstü[X.]kseigentum beeinträ[X.]htigen, sei als geringfügig anzusehen. Die Umstände des Falles spre[X.]hen vielmehr gegen eine sol[X.]he Annahme.

(a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] indiziert ein Verstoß gegen eine Bes[X.]haffenheitsvereinbarung in der Regel die Erhebli[X.]hkeit einer Pfli[X.]htverletzung ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.]Z 224, 195 Rn. 46). Ebenso ist eine unerhebli[X.]he Pfli[X.]htverletzung beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer den Käufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäus[X.]ht hat ([X.], Urteil vom 24. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 19 Leitsatz und Rn. 11 ff.; [X.], Urteil vom 11. Dezember 2019 - [X.], aaO, jeweils zu § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

(b) Hier liegt zwar weder ein Verstoß gegen eine Bes[X.]haffenheitsvereinbarung no[X.]h eine arglistige Täus[X.]hung des [X.] vor. Bei der Beurteilung des Gewi[X.]hts des klägeris[X.]hen [X.] kann aber ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, dass der Kläger selbst ein Jahr zuvor bei dem Ankauf des Grundstü[X.]ks die Eintragung weiterer Grunddienstbarkeiten bewilligt hatte. Selbst wenn dem Kläger dieser Umstand bei dem Abs[X.]hluss des Kaufvertrages mit dem [X.]n ni[X.]ht mehr erinnerli[X.]h gewesen sein sollte, ist der Verstoß gegen die ihn aus dem Kaufvertrag treffende Pfli[X.]ht, dem [X.]n [X.] an dem Grundstü[X.]k zu vers[X.]haffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]), jedenfalls objektiv keinesfalls als geringfügig, sondern im Gegenteil als s[X.]hwerwiegend anzusehen.

(2) Ebenfalls ni[X.]ht haltbar ist die Begründung, mit der das Berufungsgeri[X.]ht den Einwand des [X.]n, die festgestellte Wertminderung des Grundstü[X.]ks von 17.000 € dur[X.]h das Parkplatzmitbenutzungsgeri[X.]ht sei ni[X.]ht als „verhältnismäßig geringfügig“ anzusehen, zurü[X.]kgewiesen hat. Zwar trifft es zu, dass es im Rahmen der na[X.]h § 320 [X.] anzustellenden Gesamtwürdigung keine festgefügten Maßstäbe im Sinne von Prozentsätzen dafür gibt, was als geringfügig anzusehen ist. Allerdings beträgt die Wertminderung bezogen auf den sa[X.]hverständig ermittelten fiktiven Wert des re[X.]htsmangelfreien Grundstü[X.]ks von 188.000 € rund 9 %. Damit liegt sie deutli[X.]h über dem, was in anderen Berei[X.]hen bei verglei[X.]hbaren Fragestellungen no[X.]h als geringfügig angesehen wird. So ist etwa zu § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] anerkannt, dass bei behe[X.]aren Mängeln in der Regel von einer Geringfügigkeit und damit von einer Unerhebli[X.]hkeit auszugehen ist, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind, was jedenfalls regelmäßig ni[X.]ht der Fall ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2019 - [X.], [X.]Z 224, 195 Rn. 47). Der [X.] hat im Zusammenhang mit dem aus [X.] und Glauben abzuleitenden Übermaßverbot einen Rü[X.]kstand von knapp 4 % des Kaufpreises als ni[X.]ht mehr geringfügig angesehen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1983 - [X.], [X.]Z 88, 92, 95). Es bedürfte daher jedenfalls einer gesonderten Begründung, weshalb eine Wertminderung von etwa 9 % vorliegend no[X.]h als geringfügig anzusehen sein soll.

(3) Anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, kann au[X.]h ni[X.]ht in die Abwägung eingestellt werden, dass der [X.] aufgrund der an ihn „abgetretenen“ Auflassungsvormerkung selbst versu[X.]hen könnte, die Lös[X.]hung der Grunddienstbarkeiten zu errei[X.]hen (s.o. Rn. 14 ff.).

(4) Ebenso wenig lässt si[X.]h ein Verstoß gegen [X.] und Glauben daraus ableiten, dass der [X.] das Grundstü[X.]k seit etwa neun Jahren nutzt. Der Umstand, dass der Kläger seit neun Jahren ni[X.]ht vermo[X.]ht hat, die Grunddienstbarkeiten zur Lös[X.]hung zu bringen, belegt vielmehr, dass der [X.] in besonderem Maße auf die Einrede aus § 320 [X.] angewiesen ist, um Dru[X.]k auf den Kläger auszuüben und ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten. Die von dem Berufungsgeri[X.]ht gewählte Lösung brä[X.]hte den [X.]n im Ergebnis in die Lage, entweder seinerseits den Kläger geri[X.]htli[X.]h auf Erfüllung des Kaufvertrages verklagen oder aber die Grunddienstbarkeiten dauerhaft hinnehmen zu müssen und hierfür ledigli[X.]h eine von ihm ni[X.]ht gewollte Minderung des Kaufpreises zu erhalten, was die Regelung in § 320 [X.] gerade zu vermeiden su[X.]ht.

(5) S[X.]hließli[X.]h ist die Abwägung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h deshalb re[X.]htsfehlerhaft, weil es hierbei wesentli[X.]he Umstände ni[X.]ht gewürdigt hat.

(a) Dies gilt zum einen, soweit das Berufungsgeri[X.]ht meint, der [X.] habe ni[X.]ht substantiiert vorgetragen, dass und wel[X.]he Na[X.]hteile er aufgrund der Re[X.]hte Dritter bei der Nutzung des Grundstü[X.]ks habe hinnehmen müssen.

(aa) Die dieser Begründung zu Grunde liegende Ansi[X.]ht, der [X.] trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Grunddienstbarkeiten sein Grundstü[X.]kseigentum ni[X.]ht nur geringfügig beeinträ[X.]htigen, ist re[X.]htsfehlerhaft. Da ein Re[X.]htsmangel besteht, ist der [X.] - wie dargelegt - im Ausgangspunkt na[X.]h § 320 [X.] bere[X.]htigt, den vollen Restkaufpreis zurü[X.]kzuhalten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass si[X.]h der Mangel - hier die Belastung des Eigentums mit Re[X.]hten Dritter - als verhältnismäßig geringfügig darstellt, trifft die [X.], die geltend ma[X.]ht, der andere sei an der Erhebung der Einrede ausnahmsweise na[X.]h [X.] und Glauben gehindert (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 18, 19), hier also den Kläger.

([X.]) Unabhängig davon überspannt das Berufungsgeri[X.]ht, wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, mit seiner Begründung unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Substantiierungsanforderungen. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist ein Vortrag s[X.]hlüssig und ausrei[X.]hend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsa[X.]hen in Verbindung mit einem Re[X.]htssatz geeignet sind, das geltend gema[X.]hte Re[X.]ht zu begründen (siehe etwa [X.], Urteil vom 9. Februar 2018 - [X.], NJW 2018, 1954 Rn. 11 mwN). Der [X.] hat in seiner Stellungnahme zu dem Hinweis des Berufungsgeri[X.]hts auf das beabsi[X.]htigte Vorgehen na[X.]h § 522 Abs. 2 ZPO dargelegt, dass auf seinem Grundstü[X.]k ledigli[X.]h 15 Stellplätze vorhanden, hiervon jedo[X.]h vier mit Re[X.]hten Dritter belastet seien. Weitere Stellflä[X.]hen auf öffentli[X.]hem Straßenraum stünden aufgrund der topografis[X.]hen Lage des Grundstü[X.]ks ni[X.]ht zur Verfügung und der nä[X.]hste - gebührenpfli[X.]htige - Parkplatz befinde si[X.]h in einer Entfernung von 400 m. Ein Hotel mit 44 Betten im Wintersportgebiet und der Adresse „[X.]     1“ - wie von ihm betrieben - sei auf jeden einzelnen Stellplatz angewiesen, zumal die stets unzurei[X.]hende Parksituation eines Wintersporthotels als geri[X.]htsbekannt unterstellt werden könne. Zum Beleg dieses Vortrags hat er auf die Ausführungen des Sa[X.]hverständigen in dem geri[X.]htli[X.]hen Wertguta[X.]hten Bezug genommen. Diese Angaben rei[X.]hen aus, um einen ni[X.]ht nur geringfügigen Na[X.]hteil darzulegen. Das Berufungsgeri[X.]ht durfte den Vortrag daher ni[X.]ht als unsubstantiiert zurü[X.]kweisen.

(b) S[X.]hließli[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Unre[X.]ht ni[X.]ht in die Abwägung eingestellt, dass der [X.] si[X.]h - anders als der Kläger - vertragstreu verhalten und den Kaufpreis vollständig gezahlt bzw. auf dem [X.] hinterlegt hat. Bei vereinbarter Direktzahlung des Kaufpreises mögen Fälle denkbar sein, in denen es dem Käufer allein darum geht, einen ihn im Ergebnis ni[X.]ht belastenden geringfügigen Mangel der [X.] zu nutzen, um mithilfe der Einrede aus § 320 [X.] den gesamten Kaufpreis zurü[X.]kzuhalten und ggf. anderweitig zu verwenden. So liegt es hier aber ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht, denn der [X.] hat keinen Zugriff auf den von ihm gezahlten bzw. hinterlegten Kaufpreis und erhält ihn au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h, dass er si[X.]h gegenüber dem Freigabeverlangen des [X.] auf die Einrede des ni[X.]ht erfüllten Vertrages beruft.

III.

1. Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss kann daher keinen Bestand haben; er ist na[X.]h § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sa[X.]he zur Verhandlung und neuen Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Der [X.] kann ni[X.]ht in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden, weil diese ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht wird zunä[X.]hst zu prüfen haben, ob die vereinbarten Voraussetzungen für die Auszahlung des auf dem [X.] eingezahlten [X.] an den Kläger gegeben sind. Fehlt es daran, wäre der [X.] s[X.]hon aus diesem Grund ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die Freigabe der 86.000 € zu erklären; auf die Wirkungen der Einrede aus § 320 [X.] käme es dann ni[X.]ht an.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt, dass die in § 4 Bu[X.]hst. [X.] geregelten Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen. Der [X.] kann diese Feststellung ni[X.]ht selbst treffen. Allein anhand des Wortlauts der Regelung lässt si[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilen, ob die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn - wie hier - zwar die Lös[X.]hung der in § 6 des Kaufvertrages genannten, von dem [X.]n ni[X.]ht zu übernehmenden Belastungen si[X.]hergestellt bzw. erfolgt ist, inzwis[X.]hen aber neue, ebenfalls ni[X.]ht übernommene Belastungen eingetragen sind, deren Lös[X.]hung ni[X.]ht si[X.]hergestellt ist. Hierzu bedarf es einer Auslegung der Regelung, die das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht vorgenommen hat. Es hat zwar ausgeführt, dem Wortlaut na[X.]h seien die Voraussetzung von § 4 Bu[X.]hst. [X.] erfüllt. Sodann hat es aber eine ergänzende Vertragsauslegung (nur) von § 6 vorgenommen, wona[X.]h der [X.] erst Re[X.]ht keine dort ni[X.]ht genannten Belastungen des Grundstü[X.]ks zu übernehmen habe, die erst na[X.]h Vertragss[X.]hluss ohne seine Zustimmung eingetragen worden seien. Ob damit au[X.]h die Auszahlungsvoraussetzungen ni[X.]ht erfüllt sind, hat das Berufungsgeri[X.]ht hingegen ni[X.]ht erörtert.

3. Sollte das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis kommen, dass die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, wird es unter Bea[X.]htung der oben dargestellten Grundsätze erneut zu beurteilen haben, ob der [X.] die Freigabe des restli[X.]hen Kaufpreises von 86.000 € ausnahmsweise ni[X.]ht na[X.]h § 320 [X.] verweigern kann, weil dies na[X.]h den [X.] gegen [X.] und Glauben verstößt. Besteht die Einrede au[X.]h insoweit, wäre die Klage ni[X.]ht abzuweisen, sondern eine Verurteilung Zug um Zug auszuspre[X.]hen (§ 322 Abs. 1 [X.]).

[X.]     

      

Göbel     

      

Haberkamp

      

[X.]     

      

Malik     

      

Meta

V ZR 104/20

19.11.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 17. März 2020, Az: 13 U 6/19

§ 320 Abs 1 BGB, § 433 Abs 1 S 2 BGB, § 435 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2021, Az. V ZR 104/20 (REWIS RS 2021, 948)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 357-358 REWIS RS 2021, 948 NJW 2022, 2273 REWIS RS 2021, 948

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