Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 5 StR 322/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 172

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5 [X.] [X.] DES VOLKESURTEILvom 13. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. [X.] 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 19. Februar 2001 wird verworfen.Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Ange-klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallender Staatskasse zur Last.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fllen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] vom [X.] vertretene [X.] Revision der Staatsanwaltschaft,die eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohneErfolg.[X.] Verfahrensrüge ist nicht in zulssiger Weise erhoben; denn [X.] teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozuder Zeuge, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antragerstrebte, in der Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatte, sodaß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Beweisverlangen der- 4 -Staatsanwaltschaft rhaupt einen Beweisantrag darstellt (vgl. [X.] 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32).I[X.] sachlichrechtliche Überprfung des Urteils hat keinen [X.] zugunsten ± oder gemû § 301 StPO zum Nachteil ± des [X.]. Insbesondere [X.] es keinen Erörterungsmangel, [X.] das etwaige Vorliegen bandenmûigen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge nach § 30a Abs.1 BtMG nicht aus-drcklich erwogen hat. Solche Erörterung geboten weder die Art der Tatendes Angeklagten noch der ± im Urteil mitgeteilte ± Umstand, daû zwei [X.] Mitangeklagte wegen bandenmûigen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; denn ob der Ange-klagte gerade mit diesen Personen kooperiert hat, ist offengeblieben([X.], 11).[X.] Hr [X.]

Meta

5 StR 322/01

13.12.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 5 StR 322/01 (REWIS RS 2001, 172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 172

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