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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 29. November 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. No-vember 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],[X.] [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten L ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] [X.] das Urteil des [X.] vom 30. Okto-ber 2000 werden verworfen. 2. Der Staatskasse fallen die Kosten [X.] sowie die den Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.Œ Von Rechts wegen ŒG r ü n d eDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu [X.] verurteilt. Es hat bei dem Angeklagten [X.] 150.000 DM und bei dem Angeklagten [X.]50.000 DM als Werter-satz für verfallen erklrt und beim Angeklagten [X.]zustzlich den beieinem [X.] sichergestellten [X.] 36.000 DM eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer [X.] der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwaltvertretenen Revision gegen die Höhe des angeordneten Wertersatzverfallsund die unterbliebene Prüfung eines erweiterten Verfalls.Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. [X.] hat auf einer insgesamt gerade noch ausreichenden [X.] aus den Angaben der gestigen Angeklagten die [X.] ermitteln können und ersichtlich einen Betrag nach § 73c StGB imWege des [X.] abgezogen, die den Ange-klagten ihrerseits beim Ankauf des Rauschgifts entstanden sind. Hierin istkein Rechtsfehler zu erkennen (vgl. auch [X.], [X.]. vom 25. Juli 2001± 5 [X.]/[X.] Erörterungsmangel hinsichtlich der Voraussetzungen des erwei-terten Verfalls nach § [X.] StGB liegt gleichfalls nicht vor. [X.], daß die Angeklagtr die als verfallen erklrten [X.] weitere Vermögenswerte verf, und diese aus anderweitigenrechtswidrigen Taten erlangt sind (vgl. [X.] in [X.]. § [X.] Rdn. 5f.), lassen sich den [X.] entnehmen und werden auch vonder Beschwerdefrerin, die keine Verfahrensrrhoben hat, nicht aufge-zeigt.[X.] Hr [X.] Raum
Meta
29.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. 5 StR 451/01 (REWIS RS 2001, 411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 411
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