Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. V ZB 1/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4748

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 15. Juli 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 765a Erachtet das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, so setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen. [X.], [X.]uss vom 15. Juli 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 21. Oktober 2009 ([X.]. 18 K 421/02) wird bis zur er-neuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss einstweilen eingestellt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 107.200 •. Gründe: [X.] Seit Januar 2003 ist die Zwangsversteigerung des [X.] [X.] der Schuldnerin angeordnet. Das Gebäude wird von der suizidge-fährdeten Mutter der Schuldnerin bewohnt. Wegen der Gefahr der Selbsttötung 1 - 3 - hat zunächst das Vollstreckungsgericht das Verfahren einstweilen eingestellt, so dass der erste - auf den 10. Dezember 2003 anberaumte - [X.] nicht zum Zuschlag führte. Auf weitere Versteigerungstermine in den Jahren 2004 und 2007 wurde zwar jeweils dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt. Das hatte jedoch im Beschwerdeverfahren wegen akuter Suizidgefahr der Mutter keinen Bestand; das Verfahren wurde wiederum einstweilen einge-stellt. Der Einstellungsbeschluss vom 2. Juni 2006 lautet auszugsweise: "Bei etwaigen künftigen Entscheidungen über die Frage einer nochmaligen Einstellung des Verfahrens wird das Verhalten der Schuldnerin und ihrer Mutter, die nunmehr einen zeitlichen [X.] und damit die Gelegenheit einer entsprechenden therapeu-tischen Behandlung erhält, insoweit kritisch zu beleuchten sein, vor allem im Hinblick auf ein ernsthaftes Bemühen um eine Ver-ringerung des Suizidrisikos." In dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 25. Ja-nuar 2008 heißt es u.a., es sei eine insbesondere an das [X.] gekoppelte sehr ernst zu nehmende "suizidale Reaktionsbereit-schaft" der Mutter der Schuldnerin zu bejahen. Diese sei mehrfach nachdrück-lich auf das Erfordernis einer weiterführenden ambulanten Therapie hingewie-sen worden. 2 Der Aufforderung zu einer ambulanten Behandlung wegen der psychi-schen Situation kam die Mutter nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nach. Nach ihren Angaben hat sie sich lediglich weiterhin von ihrer [X.] psychopharmakologisch behandeln lassen. Daher stellte das Beschwer-degericht mit [X.]uss vom 21. Juli 2008 das Verfahren nur noch für die [X.] von drei Monaten unter der Auflage ein, die Schuldnerin möge binnen eines Monats die Stellung eines Antrages bei dem Vormundschaftsgericht mit dem Ziel der Bestellung eines Betreuers für ihre Mutter nachweisen. Da die [X.] - 4 - nerin dem nicht nachkam, ordnete das Vollstreckungsgericht im September 2008 die Fortsetzung des Verfahrens an. Auf den darauf von der Schuldnerin gestellten Antrag bestellte das Vormundschaftsgericht Ende März 2009 einen Betreuer mit den [X.], Aufenthaltsbestim-mungsrecht und Vermögenssorge. Darauf hat das Vollstreckungsgericht einen neuen Versteigerungstermin auf den 2. Oktober 2009 anberaumt, die Terminsbestimmung auch dem [X.] zugestellt und unter Schilderung der Problematik auch das [X.] eingeschaltet. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass ein [X.] nur erteilt werden könne, wenn die Mutter untergebracht oder dies von dem Vormundschaftsgericht abgelehnt werde. 4 Nachdem der Beteiligte zu 4 in dem Versteigerungstermin [X.] geblieben war, hat das Vollstreckungsgericht Termin zur Verkündung einer Ent-scheidung auf den 21. Oktober 2009 bestimmt. Noch vor diesem Termin lehnte das Vormundschaftsgericht die Unterbringung der Mutter mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Unterbringung lägen - derzeit - nicht vor. Auch der Betreuer sehe nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychologen [X.] akute Gefährdung. Am 20. Oktober 2009 hat die Schuldnerin erneut [X.], den Zuschlag zu versagen und das Verfahren einstweilen einzustellen. Ihre Mutter habe abermals erklärt, sie werde das Haus "nur mit den Füßen [X.]" verlassen. 5 In dem [X.] hat das Vollstreckungsgericht unter Zurück-weisung des Vollstreckungsschutzantrages dem Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist [X.] geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihre Anträ-ge weiter. 6 - 5 - I[X.] Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die bestehende Suizidgefahr für die Mutter der Schuldnerin schließe die Zuschlagserteilung nach dem Er-gebnis der Abwägung der widerstreitenden grundrechtsrelevanten Positionen der Beteiligten nicht aus. Wie der [X.] zeige, habe die Gläubigerin bisher in erheblichem Maße zurückstecken müssen. Zwar bestehe für den Fall der endgültigen Erteilung des Zuschlags auch weiterhin die konkrete und hohe Gefahr, dass sich die Mutter töten werde. Die Fortführung des [X.] sei jedoch auch in solchen Fällen möglich, wenn die Le-bensgefahr anders als durch die Einstellung des Verfahrens - insbesondere durch eine Ingewahrsamnahme des [X.] - abgewendet werden könne. So liege es hier. Das Vollstreckungsgericht habe mit der Erteilung von Auflagen, der Anrufung des Vormundschaftsgerichts und der Einschaltung des Betreuers alles in seiner Macht stehende getan. Halte aber das zuständige [X.] eine Unterbringung nicht für erforderlich und werde eine solche Entscheidung bestandskräftig, dürfe die Zwangsvollstreckung im [X.] fortgesetzt werden. Die verbleibende Gefahr der Selbsttötung müsse nach einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts als der für die Frage der Un-terbringung primär zuständigen Stelle entweder hingenommen werden oder aber der Betreuer sei gehalten, bei Eintritt einer akuten Gefahr die Unterbrin-gung zu veranlassen. 7 II[X.] 1. Die gemäß § 96 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 8 - 6 - a) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kommt zwar eine Zu-rückweisung des von der Schuldnerin nach § 765a ZPO beantragten [X.] in Betracht. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es jedoch noch Feststellungen unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit. 9 aa) (1) Das Beschwerdegericht legt zutreffend zugrunde, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Senat, [X.] 163, 66, 73; [X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 505, 506 f.; [X.]. v. 14. Juni 2007, [X.], [X.], 1667, 1668; [X.]. v. 6. Dezember 2007, [X.], [X.], 586, 587; vgl. auch [X.], [X.]. v. 4. Mai 2005, [X.], [X.], 1859, 1860 m.w.[X.]) selbst dann, wenn mit der Zwangs-vollstreckung - wie hier - eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, eine Zwangsverstei-gerung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen ist. Geht die [X.] nicht von dem mit der Zuschlagserteilung einhergehenden [X.] aus, sondern nur von der nach dem Zuschlag drohenden Zwangsräumung, darf der Zuschlag nicht versagt werden. Ist indessen - wie hier - davon auszu-gehen, dass die Lebensgefahr schon deshalb besteht, weil der Schuldner oder ein naher Angehöriger den [X.] befürchtet, ist stets eine Abwä-gung der in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen Interessen des Betrof-fenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers geboten. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Unterbleibt die Fortsetzung des [X.] wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung von Wahr-scheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen. Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, titulierte Ansprüche notfalls 10 - 7 - mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen ([X.] 49, 220, 231). Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen ver-fassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. [X.] 49, 220, 225). Ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit oblie-gen ([X.], [X.]. v. 4. Mai 2005, [X.], [X.], 1859, 1860 m.w.[X.]). Mit Blick auf die Interessen des [X.] gilt nichts anderes (vgl. auch Senat, [X.]. v. 14. Juni 2007, [X.], NJW 2007, 3719, 3721). (2) Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räu-mungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Hierzu gehören zum einen zumutbare Anstrengungen des [X.] selbst (vgl. etwa [X.] NJW 1992, 1155; 1993, 463, 464; 2004, 49 f.), etwa die Inan-spruchnahme ärztlicher Hilfe, ggf. auch unter Einbeziehung eines stationären Klinikaufenthaltes. Darüber hinaus kommen als mögliche Maßnahmen auch die Ingewahrsamnahme des Gefährdeten insbesondere nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den landesrechtlichen Vorschrif-ten in Betracht (Senat, [X.]. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 505, 506; vgl. auch [X.], [X.]. v. 4. Mai 2005, [X.], [X.], 1859, 1860). Da die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht durch eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann, sind die [X.] ggf. gehalten, bei den zuständigen Behörden eine Unterbringung des Schuldners oder bei dem Vormundschaftsgericht eine Betreuung anzuregen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Be-hörden und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum Schutze des Lebens des 11 - 8 - Schuldners nicht für notwendig erachten. Wird danach eine Unterbringung zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht für erforderlich gehalten und wird diese Entscheidung bestandskräftig, so liegt darin eine Entscheidung der für die Frage der Unterbringung unter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung primär zuständigen Stelle, die es im Regelfall gestattet, die Zwangsvollstreckung fort-zusetzen (Senat, [X.]. v. 14. Juni 2007, [X.], NJW 2007, 3719, 3721). Entgegen der Auffassung des [X.] liegt ein solcher Regelfall hier nicht vor. Der Verweis auf die Primärzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ist nur tragfähig, wenn dieses Gericht lebensschützende Maßnahmen ergriffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment - hier den endgültigen [X.] der Schuldnerin - verneint hat. So verhält es sich hier jedoch nicht. Zwar hat das Vormundschaftsgericht eine Unterbringung der Mutter der Schuldnerin abgelehnt. Nicht aber hat es die aku-te Gefahr eines Suizides für den Fall des endgültigen [X.]es ver-neint, sondern (nur) darauf abgestellt, dass "gegenwärtig" eine solche Gefahr nicht vorliege. [X.] man hierbei stehen, wäre die Fortführung des [X.] - wie das Beschwerdegericht richtig sieht - blockiert. [X.] kein endgültiger [X.] eintritt, besteht nach der Auffassung des Vormundschaftsgerichts keine akute Suizidgefahr. Ohne eine solche Ge-fahr trifft dieses Gericht keine sichernden Maßnahmen. Das wiederum hätte zur Folge, dass der Zuschlag nicht aufrecht erhalten werden dürfte. 12 Den Ausweg aus dieser - insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbaren - [X.] sieht der Senat in Folgendem: Trägt die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zur Behebung des Dilemmas nicht bei, weil die Ableh-nung lebenssichernder Maßnahmen nicht auf eine Bewertung der [X.] - 9 - lage bezogen auf den [X.]punkt des endgültigen [X.]es gestützt wird, hindert dieser Umstand nicht, den Zuschlag (bzw. die Zurückweisung des Antrages auf weitere Verfahrenseinstellung) zu bestätigen, sofern der drohen-den Suizidgefahr effektiv durch flankierende Maßnahmen Rechnung getragen wird. Das kann dadurch geschehen, dass das Vollstreckungsgericht die bestäti-gende Entscheidung zunächst nur dem Vormundschaftsgericht (sowie ggf. auch einem bestellten Betreuer) - unter deutlicher Hervorhebung der mit dem Be-kanntwerden der abschlägigen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein-tretenden akuten Lebensgefahr - zustellt, die Herausgabe des [X.]usses an die Verfahrensbeteiligten nach Ablauf einer bestimmten Frist ankündigt, sich des Eingangs dieser Ankündigung vergewissert, die Zustellung an die [X.] erst nach Fristablauf veranlasst und das Vormundschaftsgericht hiervon nochmals in geeigneter Weise unter erneuter Hervorhebung der Dring-lichkeit und der Bedeutung der Sache informiert. Dann muss das - mit der [X.] ohnehin schon vorbefasste - Vormundschaftsgericht im Rahmen der primär ihm zugewiesenen Verantwortung für den Lebensschutz darüber befinden, ob nunmehr eine akute Selbstgefährdung vorliegt oder nicht. [X.] es eine solche Gefahr, obliegt es ihm, die erforderlichen (Eil-)Maßnahmen zu treffen. [X.]) Nicht hinreichend beachtet hat das Beschwerdegericht indessen den auch im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der [X.] (vgl. nur Senat, [X.]. v. 14. Juni 2007, [X.], NJW 2007, 3719, 3720 f.; [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., vor § 704 Rdn. 29 m.w.[X.]). Zwar hat es der Sache nach zu Recht angenommen, dass der Gefahr der Selbsttötung vorliegend nicht effektiv mit dem milderen Mittel ambulanter thera-peutischer Maßnahmen begegnet werden kann. Nicht geprüft hat es jedoch, ob die Dauer einer Unterbringung außer Verhältnis steht zu dem damit verfolgten Zweck der Fortführung des [X.]. Steht fest oder ist 14 - 10 - aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbrin-gung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, so ist eine Freiheitsentzie-hung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren (ggf. erneut) auf bestimmte [X.] einzustellen (Senat, [X.]. v. 6. De-zember 2007, [X.], [X.], 586). Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbrin-gung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann. [X.] verhält es sich dagegen, wenn innerhalb eines überschaubaren [X.]rau-mes eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabili-sierung des [X.] führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne [X.] gelegt werden kann. [X.] Feststellungen hier-zu hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Dies wird nachzuholen sein. b) Kann die Beschwerdeentscheidung danach keinen Bestand haben, ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die er-forderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 1 ZPO). 15 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der [X.] vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des [X.] dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des [X.] nach §§ 574 Abs. 1, § 570 Abs. 3 ZPO durch das [X.] - schwerdegericht auszusprechen (Senat, [X.]. v. 14. Juni 2007, [X.], NJW 2007, 3719, 3721; vgl. auch [X.] NJW 1994, 1719, 1720; NJW 2004, 49, 50; [X.], 657, 659). [X.] Zugleich für Ri[X.] Dr. [X.], der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben. [X.] Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2009 - 18 K 421/02 - [X.], Entscheidung vom 11.12.2009 - 3 [X.]/09 -

Meta

V ZB 1/10

15.07.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2010, Az. V ZB 1/10 (REWIS RS 2010, 4748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4748

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