Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. VIII ZB 26/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2060

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[X.]/03vom29. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß [X.] Berlin, [X.], vom 10. Februar 2003 auf-gehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung andas Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entschei-dung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbe-halten bleibt.Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 4.797,20 Gründe:[X.] das am 11. Oktober 2002 verkündete und ihm am 23. [X.] zugestellte Urteil wurde der Beklagte verurteilt, an die klagende [X.] in der [X.] in B. zu räumen und geräumt an die Klä-gerin herauszugeben. Mit einem am 22. November beim Berufungsgericht [X.] 3 -gegangenem Telefax hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungs-schrift, der eine Abschrift der erstinstanzlichen Entscheidung beigefügt war, [X.] Beklagter und Berufungskläger [X.](statt [X.]) [X.]. bezeichnet.Durch Beschluß vom 10. Februar 2003 hat das [X.] die Berufungals unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, eine zweifelsfreieAuslegung der Berufungsschrift im Sinne einer Berufungseinlegung durch [X.] sei innerhalb der Berufungseinlegungsfrist wegen der Falschbe-zeichnung (Vorname [X.] N. statt [X.] ) nicht möglich gewesen.Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.II.Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, [X.] Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Se-nats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der der Berufungsschrift an-haftende Mangel führt nicht zur Formunwirksamkeit der eingelegten Berufung.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Person des [X.] hinreichend bestimmt. Die Berufungsschrift genügte damit [X.] des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.a) Allerdings dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Angaben inder Berufungsschrift keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Es istanerkannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, [X.], das das angefochtene Urteil erlassen hat, des [X.] -und des Aktenzeichens erfordert. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Beru-fungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit [X.]. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, [X.]naufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegnernicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil von wem angefochten wird ([X.],Beschluß vom 25. Februar 1993 - [X.], NJW 1993, 1719 unter II, 1;Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.]/00, NJW 2001, 1070 unter II, 1;Beschluß vom 24. April 2003 - [X.], NJW 2003, 1950 unter II, 2a). Obein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.b) Im vorliegenden Fall ermöglichte es neben den übrigen Angaben inder Berufungsschrift insbesondere die anliegende Abschrift des erstinstanzli-chen Urteils, ohne [X.]wierigkeiten festzustellen, für [X.] das Rechtsmittel ein-gelegt werden sollte. Zwar war der in der Berufungsschrift angegebene Vorna-me des Beklagten und [X.] nicht mit dem im [X.] Vornamen des Beklagten identisch. Jedoch lag die Vermutung nahe, daßes sich insoweit um eine fehlerhafte Angabe handeln würde. Zur [X.] sich diese Vermutung verdichten, [X.]n das Berufungsgericht - wozu esgehalten war - das nur [X.]ige Seiten umfassende Urteil des [X.] hätte. Denn auf Seite 3 des Urteils wird, worauf der [X.] zutreffend hinweist, unter anderem ausgeführt:"Der Beklagte bevollmächtigte seinen Vater [X.] [X.]. (Hervorhebung nicht im Original) mit seiner Vertretung in der Miet-angelegenheit."Die vom [X.] erwogene Möglichkeit, der Beklagte sei nach [X.] des Urteils erster Instanz verstorben und [X.] [X.]. wolle alsErbe mit der Berufungseinlegung zugleich die Aufnahme des [X.] 5 -verfolgen, war rein theoretisch, insbesondere, da die Berufungsschrift von ei-nem Rechtsanwalt gefertigt worden war, von dem eine Erklärung über eine et-waige Rechtsnachfolge (vgl. § 246 ZPO) zu erwarten gewesen wäre. Für [X.] konnte kein vernünftiger Zweifel daran aufkommen, daß essich nur um eine versehentliche Falschbezeichnung des Vornamens des [X.] handeln konnte.3. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben; [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.][X.][X.]WiechersDr. [X.]

Meta

VIII ZB 26/03

29.07.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. VIII ZB 26/03 (REWIS RS 2003, 2060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2060

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