Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. AnwZ 1/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 12612

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[X.]:[X.]:BGH:2016:210416BANWZ1.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 1/14
vom

21. April 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.]
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Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Becker, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und [X.] am 21. April 2016

beschlossen:

Die Ablehnung der anwaltlichen Beisitzerin Frau Rechtsanwältin S.

wird für begründet erklärt.

Gründe:

I.

Der Kläger gehört zu den 35 Kandidaten, die dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem [X.] im Jahre 2012 von der [X.] vorgeschlagen worden sind. Am 29.
Juli 2013 fand die Wahl statt. Der Kläger befand sich nicht unter den gewählten
Personen. Dies teilte ihm der damalige Vorsitzende des [X.] mit. Daraufhin beantragte der Kläger beim Ausschuss, ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Dem wurde nur teilweise entsprochen. Der Kläger hat daraufhin vor dem Verwal-tungsgericht K.

Klage erhoben und die Verpflichtung des [X.] begehrt, ihm uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und ihn in die Wahl-liste des [X.] aufzunehmen, hilfsweise eine Neuwahl durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an den [X.] verwie-sen. Beschwerde und Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Verwei-sung hatten keinen Erfolg.
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Der [X.] hat Termin auf den 2. Mai 2016 bestimmt. Nach Erhalt der Ladung hat die anwaltliche Beisitzerin Frau Rechtsanwältin S.

folgenden Sachverhalt mitgeteilt:

Bei der vorletzten [X.] habe sie der Wahlausschuss auf Platz 11 gesetzt. Gegen die Wahl habe ein unterlegender Kandidat im Verfahren [X.]

geklagt. Dieser sei von Prof. Dr. R.

ver-treten worden. Dieser habe in einem Artikel in der Zeitschrift

über das Verfahren und den Termin vor dem [X.] berich-tet. In diesem Zusammenhang und nach einem von ihr mit einem Redak-teur der Zeitschrift geführten
Telefonat habe sie Prof. Dr. R.

vorgeworfen, gegen anwaltliche Geheimhaltungspflichten verstoßen zu haben. Sie habe sich insoweit beim [X.] beschwert. Prof. Dr. R.

habe die Vorwürfe in Abrede gestellt. Sie habe sich über ihn -
er-folglos -
dann auch bei der damals für ihn zuständigen [X.] beschwert.

Den [X.]en ist rechtliches Gehör gewährt worden. Der Kläger hat [X.] Frau Rechtsanwältin S.

als befangen abgelehnt und die damals gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut zurückgewiesen.

Der [X.] hat die Akten des Verfahrens [X.]

beigezogen.

II.

Nach § 112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
54 Abs.
1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unpar-teilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Un-2
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voreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der [X.] Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise feh-lenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 20. August 2014 -
[X.] 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 27. April 2015 -
[X.] 1/15, juris Rn. 5 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein Ablehnungsgrund aufgrund der Vorfälle im [X.] mit dem Wahlverfahren 2006 vor.

Becker

[X.]
Remmert

Lauer

Wolf

Meta

AnwZ 1/14

21.04.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. AnwZ 1/14 (REWIS RS 2016, 12612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12612

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