Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. AnwZ 1/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 4800

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
1/13

vom

25.
Juni 2013

in dem einstweiligen [X.]

wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] (hier: Akteneinsicht)
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Der [X.], Senat für Anwaltssachen, hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechts-anwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am 25.
Juni 2013

beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird [X.].

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000

Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe:

I.

Der Antragsteller gehört zum Kreis der von der Bundesrechtsanwalts-kammer (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) für die am 29. Juli 2013 anstehende Wahl von Rechtsanwälten beim [X.] vorgeschlagenen Personen. Zur Vorbereitung der Wahl bestellte der Wahlausschuss aus seinen Mitgliedern je-weils einen Erst-
und Zweitberichterstatter (§ 167
Abs. 2 [X.]), die jeden Be-werber persönlich anhörten. Der Antragsteller führte am 25. Februar 2013 mit den für ihn zuständigen Berichterstattern entsprechende Gespräche. Diese fer-tigten in der Folgezeit schriftliche Beurteilungen über den Antragsteller. Solche 1
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bestehen üblicherweise aus einem berichtenden Teil, in dem im Wesentlichen die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers aufgeführt sind, und einem bewertenden Teil, in dem der Berichterstatter für den Wahlausschuss seine persönliche Meinung zur Eignung des Bewerbers niederlegt. Der Präsident des [X.]s als Vorsitzender des [X.] lud alle Bewerber zusätzlich zu einem Gespräch ein. Der mit dem Antragsteller vereinbarte Termin soll am 28. Juni 2013 stattfinden.

Der Antragsteller hat den Antragsgegner gebeten, ihm zur Vorbereitung dieses Gesprächs Einsicht in die ihn betreffenden Gutachten, seine Bewerber-akte und die allgemeine Verfahrensakte (soweit diese bis jetzt zur Einsicht frei-gegeben sei) zu
gewähren. Nachdem der Antragsgegner ihn auf die Regelung über das Akteneinsichtsrecht in § 167a [X.] und ergänzend darauf [X.] hat, dass er Einblick in die ihn betreffende Bewertung des Präsidenten des [X.]

erhalten könne, hat der Antragsteller dem [X.] eine Frist zur Akteneinsicht gesetzt und nach deren Ablauf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er insbeson-dere die Einsicht in den bewertenden Teil der Gutachten der Berichterstatter begehrt.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Es besteht bereits kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller ist zur Wahrung seiner Rechte auf die begehrte Akteneinsicht, soweit sie der Antrags-gegner bisher verweigert hat, weder vor dem Gespräch mit dem Präsidenten 2
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des [X.]s noch vor der Sitzung des Wahlausschusses angewie-sen.

Der Antragsteller ist der Meinung, eine etwaige Akteneinsicht nach der Entscheidung des Wahlausschusses sei unzureichend. Er begründet die be-sondere Dringlichkeit seines Anliegens insoweit damit, dass er -
insbesondere vor einem solch "entscheidenden" Ereignis wie dem Gespräch mit dem Aus-schussvorsitzenden -
Gelegenheit erhalten müsse, zu der Auffassung der Be-richterstatter Stellung zu nehmen, bestehende (Vor-)Urteile zu korrigieren und [X.] aufzuzeigen.

Dem folgt der Senat nicht. Das -
freiwillige -
Gespräch mit dem Präsiden-ten dient nicht der Erörterung der von den Berichterstattern für den Ausschuss erstellten Voten und soll dem Bewerber insoweit auch nicht die Möglichkeit [X.] Gegendarstellung geben, sondern hat, wie es in der Einladung heißt, den Zweck, den Bewerber "persönlich kennenzulernen". Der Antragsteller erleidet auch keinen irreversiblen Nachteil, wenn er vor der Sitzung des [X.] keine Einsicht erhält. Durch die Wahl werden noch keine vollendeten [X.] geschaffen. Effektiven Rechtsschutz erhält der Antragsteller für den Fall, dass er nicht gewählt werden sollte, dadurch, dass er die Entscheidung rechtzeitig vor einer Zulassung der gewählten Mitbewerber durch das [X.] anfechten kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. De-zember 2006 -
[X.] 2/06, [X.], 137 Rn. 10 m.w.[X.]). Sollte es dazu kommen, wird der Senat -
wie dem Antragsteller aus dem ihn betreffenden Ver-fahren [X.] 2/06 bekannt ist -
darüber zu entscheiden haben, in welchem [X.] er die Akten des Antragsgegners beizieht und ihm danach Akteneinsicht gewährt.

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Mangels ersichtlicher Gefahr eines irreversiblen Nachteils des [X.]s im weiteren Verfahren für den Fall mangelnder Gewährung der begehr-ten Akteneinsicht schon zum jetzigen Zeitpunkt unterscheidet sich der Fall von den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen.

2. Abgesehen davon ist auch kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Die vom Antragsgegner verweigerte vollständige Akteneinsicht ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Nach § 167a Abs. 1 [X.] hat der Rechtsanwalt, der in die [X.] aufgenommen wurde, das Recht, die Protokolle des [X.] einzusehen. Gemäß § 167a Abs. 2 [X.] werden die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem [X.] Bericht dargestellt, in den der Rechtsanwalt ebenfalls Einblick nehmen kann.

Nach dem Wortlaut des § 167a Abs. 2 [X.] besteht damit kein Ein-sichtsrecht in den bewertenden Teil der Gutachten der Berichterstatter. Dies entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 3. November 1988, BT-Drucks. 11/3253 [X.]). Gegen eine Einsicht in die wertenden Teile der Voten spricht auch deren Funktion. Hierbei handelt es sich um die Einschätzungen der [X.] Berichterstatter, deren Tätigkeit nur vorbereitender, interner Natur ist. Die endgültige Bewertung und Entscheidung trifft dagegen der Wahlausschuss selbst nach Erörterung und unter Berücksichtigung aller Unterlagen (vgl. Vor-werk
in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 167a [X.] Rn. 4).

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Ob für den Fall, dass der Antragsteller nicht gewählt werden sollte und hiergegen Anfechtungsklage erhebt, zur gerichtlichen Überprüfung der Ent-scheidung des Wahlausschusses, dem bei
der Auswahl der Bewerber ein Beur-teilungsspielraum zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 38 ff.), die Akten des Antragsgegners einschließlich der vollständigen Gut-achten der Berichterstatter beizuziehen sind und dem Antragsteller dann ein Akteneinsichtsrecht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 100 Abs. 1 VwGO zu-steht, bedarf derzeit keiner Entscheidung. Denn im jetzigen Verfahrensstadium vor der Entscheidung des Wahlausschusses besteht jedenfalls keine Pflicht des Antragsgegners, dem Antragsteller eine entsprechende Einsicht zu gewähren.

b) Soweit in dem Antrag des Antragstellers vom 13. Juni 2013 neben der ausdrücklichen Erwähnung der bewertenden Teile der Gutachten der [X.] ergänzend auch pauschal von der Einsicht "in
die Unterlagen des [X.]s, den Antragsteller und das generelle Verfahren betreffend" die Rede ist, ist hierzu folgendes anzumerken: Die Stellungnahme des Präsidenten des [X.]

vom 15. August 2012 liegt dem Antragsteller vor. Einsicht in die von § 167a [X.] erfassten Vorgänge hat der Antragsgeg-ner nicht verweigert. Der Antragsteller kann die betreffenden Unterlagen -
ein-schließlich des Protokolls der vorbereitenden Sitzung des Wahlausschusses vom 10. November 2012 -
vor dem
Gesprächstermin beim [X.] einsehen. Dies hat der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 20.
Juni 2013 auch bestätigt. Die im Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Juni 2013 angesprochenen Auswahlkriterien für die Wahl sind bekannt. Die sachli-chen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt am [X.] sind zum Teil gesetzlich geregelt (§§ 164 ff. [X.]) und im Übrigen durch die Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 24 m.w.[X.], siehe auch Rn. 45) konkretisiert. Bezüglich welcher 11
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weiteren -
bisher ihm unbekannten und zur Rechtsverfolgung notwendigen -
Unterlagen "das generelle Verfahren betreffend" der Antragsteller meint, einen Anspruch auf Akteneinsicht zu haben, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit fehlt es ohnehin jedenfalls am Anordnungsgrund (s.o.).

3. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen dem weiteren Antrag des Antragstellers auch keine Veranlassung für den Senat, bereits im einstweiligen [X.] Akten des
Antragsgegners beizuziehen und dem [X.] gegebenenfalls anschließend Einsicht in diese zu gewähren.

Basdorf
[X.]
Fetzer

[X.]
Braeuer

13

Meta

AnwZ 1/13

25.06.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. AnwZ 1/13 (REWIS RS 2013, 4800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4800

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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