Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011, Az. II ZR 306/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1025

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERLAGE HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT ERBRECHT ERBEN

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Gegenstand

Schenkungsversprechen von Todes wegen: Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entstehenden Unterbeteiligung


Leitsatz

Die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte in der Unterbeteiligungsgesellschaft eingeräumt werden, ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Sinn von § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 BGB vollzogen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die S.      und [X.], ist die mit Testament vom 25. Oktober 2001 eingesetzte Alleinerbin des am 26. Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Dr. S.      U.     , der [X.] ist der [X.] des Erblassers. Der Erblasser war als persönlich haftender Gesellschafter an der [X.] und der [X.] jeweils zu 51 %, an der Verlagsleitung GmbH zu 55 % sowie an der [X.] betreffend den Grundbesitz [X.]  , [X.]              beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 24. Oktober 2001 räumte er unter anderem für den Zeitpunkt seines Versterbens einem Treuhänder für die zu diesem Zeitpunkt aufsichtsrechtlich noch nicht genehmigte gemeinnützige [X.] ohne Gegenleistung [X.] in Höhe von jeweils 30 % an den genannten Gesellschaften ein mit der Maßgabe, dass nach seinem Tod sein Erbe [X.] sei. Der Treuhänder trat die Rechte aus den [X.] am 23. Oktober 2002 an die zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam entstandene S.     U.   -Stiftung ab.

2

In § 16 des notariellen Vertrags vom 24. Oktober 2001 heißt es zur Geschäftsführung:

[X.] Geschäftsführer der [X.] ist der [X.]. …

I[X.] Der [X.] hat die Unterbeteiligte zu unterrichten und anzuhören, ehe er bei der Wahrnehmung ihm als Gesellschafter der Hauptgesellschaften zustehender Rechte Handlungen von besonderer Bedeutung vornimmt. Für Handlungen, die über gewöhnliche Gesellschafterentscheidungen in den Beteiligungen hinausgehen (entsprechend § 116 Abs. 2 HGB), ist die Zustimmung der Unterbeteiligten einzuholen.

3

§ 18 lautet:

Verteilung von Gewinn und Verlust

[X.] Auszugehen ist von dem Gewinn oder Verlust, der für den [X.]n in den Hauptgesellschaften steuerlich maßgeblich ist.

I[X.] Der so berechnete verteilungsfähige Gewinn beziehungsweise etwaige Verlust wird unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten verteilt. …

4

Seit dem Tod des Erblassers streiten die Parteien - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - darüber, ob die der [X.] eingeräumten [X.] in den Nachlass gefallen und bei der Berechnung des vom [X.]n geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sind.

5

Das [X.] hat dem Klagebegehren, es solle festgestellt werden, dass der Erblasser durch den notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 der S.    U.    -Stiftung [X.] von jeweils 30 % an den vier genannten Gesellschaften schenkungsweise auf den Zeitpunkt seines Todes rechtswirksam eingeräumt habe, entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.

6

Die hinsichtlich der Verurteilung nach den weiteren Klageanträgen gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des [X.]n ist mit Beschluss des [X.] vom 9. Februar 2011 ([X.]) zurückgewiesen worden.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Klageantrag sei auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, da es um die Zugehörigkeit von Rechten zum Nachlass und die Bewertung der Grundlagen für die Berechnung des [X.] des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin als Alleinerbin gehe. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Erblasser habe der [X.] durch notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 rechtswirksam [X.] von jeweils 30 % an den genannten Gesellschaften schenkungsweise auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt. Zwar liege nach der Rechtsprechung des [X.] in der unentgeltlichen vertraglichen Begründung der Beteiligung an einer [X.] - anders als bei der Beteiligung an einer [X.] - kein Vollzug der Schenkung, da in einer [X.] ohne Gesellschaftsvermögen der [X.] dem [X.]n nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags lediglich schuldrechtlich verpflichtet sei. Auf eine - hier vorliegende - Unterbeteiligung, bei der dem [X.]n über eine bloße Einräumung von schuldrechtlichen Forderungen auf [X.] hinaus eine mitgliedschaftliche Position eingeräumt werde, die ihm die Möglichkeit gebe, maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal der [X.] und seiner Beteiligung auszuüben, sei diese Rechtsprechung jedoch nicht anzuwenden. In einem solchen Fall sei die Schenkung bereits mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags gemäß § 2301 Abs. 2 [X.] vollzogen.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht entsprochen. Der Erblasser hat der [X.] die [X.] an den Gesellschaften durch Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall zugewendet; die Schenkungen waren mit der Einräumung der [X.] im notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 vollzogen, § 2301 Abs. 2, §§ 516 ff. [X.].

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet; die Klägerin hat ein Interesse an der von ihr begehrten Feststellung.

a) Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden ([X.], Urteil vom 26. Januar 1955 - [X.], LM Nr. 5 zu § 2100 [X.]; Urteil vom 12. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1097 m.w.N.; Urteil vom 10. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 226, 227 f. m.w.N.; Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.], [X.], 1303 Rn. 9; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26). Demgegenüber können einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein ([X.], Urteil vom 3. Mai 1977 - [X.], [X.]Z 68, 331, 332; Urteil vom 20. Januar 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 391; Urteil vom 12. Dezember 1994 - [X.] NJW 1995, 1097 m.w.N.). Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 445, 447 m.w.N.; MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 256 Rn. 22; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 90 Rn. 9; [X.] in [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 33).

b) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich vorliegend weder um die Erstellung eines reinen Rechtsgutachtens noch um die unselbständige Festlegung von Berechnungsgrundlagen für den Pflichtteilsanspruch des Beklagten. Vielmehr begehrt die Klägerin die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis des [X.] hervorgehender gegenseitiger Berechtigungen und Verpflichtungen. Sind die jeweiligen [X.] an den genannten Gesellschaften der [X.] durch den Erblasser rechtswirksam zu Lebzeiten auf den Zeitpunkt seines Todes geschenkt worden, so sind sie nicht in den Nachlass gefallen. Ein Pflichtteilsanspruch des Beklagten könnte sich hierauf nicht erstrecken. Handelte es sich demgegenüber bei der Einräumung der [X.] lediglich um ein Vermächtnis, wäre dieses gegenüber dem Pflichtteilsanspruch des Beklagten nachrangig und deshalb bei dessen Berechnung nicht von den [X.] abzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1987 - [X.], [X.], 136, 137; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 2311 Rn. 20).

c) Anders als die Revision meint, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage klären zu lassen, dass dem Beklagten über einen bestimmten Betrag hinaus kein weitergehender Pflichtteilsanspruch zustehe. Die Erhebung einer solchen Klage wäre zwar grundsätzlich möglich. Sie hätte aber bei dem hier gegebenen umfangreichen Nachlass zur Folge, dass nicht nur über die von der Klägerin rechtshängig gemachten Hauptstreitpunkte, sondern über zahlreiche weitere Fragen, insbesondere die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass sowie deren Bewertung, in einem gerichtlichen Verfahren gestritten werden müsste. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungklage kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, ob sie im konkreten Einzelfall prozessökonomisch sinnvoll ist, weil sie einzelne zwischen den Parteien streitige Punkte so klären kann, dass der Streit zwischen ihnen insgesamt ausgeräumt wird und sich weitere Prozesse erübrigen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 1951 - [X.], [X.]Z 1, 65, 74; Urteil vom 27. Juni 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1220, 1221; MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 256 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Denn es liegt nicht fern, dass nach Klärung der aus Sicht der Klägerin maßgeblichen Hauptpunkte zwischen den Parteien insgesamt eine vergleichsweise Einigung über den Pflichtteilsanspruch erzielt wird, die eine - von der Klägerin nicht gewünschte - Einbeziehung weiterer Streitpunkte in einen Rechtsstreit entbehrlich macht.

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Erblasser der [X.] die [X.] an den vier Gesellschaften rechtswirksam durch Schenkung unter Lebenden aufschiebend bedingt durch seinen Tod zugewendet hat. Die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem [X.]n über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem [X.]n zustehenden [X.] hinaus mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt werden, ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Sinn von § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 [X.] vollzogen.

a) Bei den der [X.] zugewendeten [X.] handelt es sich um Beteiligungen eines [X.] ([X.]n) an den Gesellschaftsanteilen des [X.]n. Zwischen dem [X.]n und dem [X.]n kommt eine bürgerlich-rechtliche [X.] ohne Gesamthandsvermögen zustande, in der dem [X.] eine schuldrechtliche Mitberechtigung zumindest am Gewinn des [X.] des [X.]n eingeräumt wird ([X.], Urteil vom 11. Juli 1968 - [X.], [X.]Z 50, 316, 320; [X.]/[X.], 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 92;MünchKommHGB/[X.], 2. Aufl., § 230 Rn. 192, 194; [X.], Handbuch [X.], 7. Aufl., § 30.1). Auf die [X.] sind grundsätzlich die Vorschriften der §§ 230 bis 236 HGB analog anzuwenden ([X.]/[X.], 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 92 m.w.N.). Der Gesellschaftsvertrag der [X.] kann jedoch abweichend hiervon regeln, dass der [X.] über eine schuldrechtliche Forderung auf [X.] hinaus mitgliedschaftliche Teilhaberechte in der (Innen-)Gesellschaft erwerben soll ([X.], [X.] 2002, 829, 832; MünchKommHGB/[X.], 2. Aufl., § 230 HGB Rn. 209, 237).

[X.] an einem Geschäftsanteil kann Gegenstand einer Schenkung sein, das Schenkungsversprechen bedarf gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 [X.] der notariellen Beurkundung ([X.], Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.], 685). Wird die Unterbeteiligung - wie hier - zu Lebzeiten, jedoch erst auf den Zeitpunkt des Todes des [X.] zugewendet, liegt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann vor, wenn die Schenkung bereits vollzogen wurde (§ 2301 Abs. 2 [X.]). Hierfür ist erforderlich, dass der [X.] alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um die Schenkung zu vollziehen. Dementsprechend genügt es für den Vollzug einer Schenkung, dass für den Beschenkten ein Erwerbs- oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung, hier des Todesfalls, zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt ([X.], Urteil vom 14. Juli 1971 - [X.], [X.], 1338, 1339 m.w.N.; Urteil vom 10. Mai 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 1282 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

b) Die Schenkung der [X.] an die [X.] wurde durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages in der notariellen Urkunde vom 24. Oktober 2001 als Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall vollzogen, § 2301 Abs. 2, §§ 516 ff. [X.].

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 24. September 1952 - [X.], [X.]Z 7, 174, 178 f.; Urteil vom 29. Oktober 1952 - [X.], [X.]Z 7, 378, 379 f., jeweils für die [X.]; Urteil vom 6. März 1967 - [X.], [X.], 685; offen gelassen in [X.], Urteil vom 2. Juli 1990 - [X.], [X.]Z 112, 40, 46; so auch [X.], NJW-RR 1996, 1123, 1124; [X.], [X.] 1999, 652, 653) kann die unentgeltliche Einräumung einer Unterbeteiligung - ebenso wie die unentgeltliche Zuwendung der stillen Beteiligung an einer Gesellschaft - mangels dinglicher Mitberechtigung des [X.]n am Gesellschaftsvermögen der [X.] nicht vollzogen werden. Dies kann weder durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages über die Begründung der [X.] noch durch die Einbuchung des [X.] in die Bücher der Gesellschaft geschehen. Das Wesen der Unterbeteiligung als [X.] ohne Gesellschaftsvermögen besteht gerade darin, dass nur der [X.] an der [X.] beteiligt ist und dass er dem anderen nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages lediglich schuldrechtlich zur Teilhabe zumindest am Gewinn seines [X.] verpflichtet ist. Geht die Verpflichtung des [X.]n dahin, einen anderen durch Einräumung einer Unterbeteiligung lediglich schuldrechtlich an den Vermögensrechten des ihm an der [X.] zustehenden [X.] zu beteiligen, soll es nach dem Parteiwillen gerade nicht zu einer Vermögensübertragung kommen. Vielmehr erschöpft sich die Zusage in einer schuldrechtlichen Verpflichtung, die im Falle der unentgeltlichen Erteilung des Versprechens der notariellen Form bedarf. Ein solches Schenkungsversprechen kann auch nicht dadurch vollzogen werden, dass der [X.] den vereinbarten Anteil des [X.]n buchmäßig, steuerlich oder in anderer Weise als Vermögen des anderen führt. Denn auch durch eine derartige Handhabung wird der [X.] nicht stärker als schuldrechtlich an dem Gesellschaftsanteil des [X.]n als Partner der [X.] beteiligt. Auch wenn nur ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden soll, so stellt doch dessen Anerkennung in den [X.] oder gegenüber dem Finanzamt nicht die Bewirkung der versprochenen Leistung dar; vielmehr wird lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des [X.] durch eine andere ersetzt.

bb) Diese Rechtsprechung des [X.] hat im Schrifttum teilweise Zustimmung erfahren (vgl. [X.], [X.] 1954, 739; [X.], [X.] an Handelsgesellschaftsanteilen, 1971, [X.] ff.; [X.], [X.] an einem Personengesellschaftsanteil, S. 31; [X.]/[X.]/[X.], [X.] und Unterbeteiligung, 3. Aufl., [X.]; [X.], Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen, S. 156 f.; Soergel/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 705 Rn. 12). Demgegenüber wird sie von zahlreichen anderen Stimmen im Schrifttum, die die Schenkung einer Unterbeteiligung mit dem Abschluss des die [X.] begründenden Gesellschaftsvertrages als vollzogen ansehen wollen, abgelehnt (vgl. [X.], NJW 1953, 140, für die [X.]; Friehe, [X.] bei Personengesellschaften, S. 53 f.; [X.], Die [X.] an [X.], [X.] ff.; Tebben, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen, [X.] ff.; [X.]/Bergmann, Festschrift [X.], 2000, [X.], 330 ff.; [X.], Formfreie Schenkung der Gesellschafterstellung in einer stillen Gesellschaft und einer Unterbeteiligung, [X.] ff.; [X.], Gesellschaftsrecht, [X.], § 2 II 4 c, [X.] f.; [X.]/[X.], [X.], Stand 2005, § 518 Rn. 41; [X.], [X.] 83 [1920], 1 ff., 22 ff.; [X.], [X.] 137 [1933], 270, 297). Eine weitere Ansicht (MünchKommHGB/[X.], 2. Aufl., § 230 Rn. 224,103; [X.], [X.] 2002, 829 ff.; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 518 Rn. 37, 33, 35; [X.]/[X.], 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 96; § 705 Rn. 45 f.) folgt der Rechtsprechung des [X.] jedenfalls für den Fall nicht, dass dem Beschenkten mit der Beteiligung an der [X.] nicht nur vermögensrechtliche Ansprüche, sondern auch mitgliedschaftliche Rechte wie Stimm-, Verwaltungs- und Kontrollrechte zugewendet werden. In diesem Fall liege ebenso wie bei der Zuwendung einer Beteiligung an einer [X.] die Verschaffung des Rechts regelmäßig in der Begründung der Mitgliedschaft. Diese begründe als Zuwendungsgegenstand eine Rechtsposition, über die der Zuwendungsempfänger als Gesellschafter der [X.] vergleichbar einem Stammrecht grundsätzlich rechtlich und tatsächlich verfügen könne. Dieser Auffassung hat sich der [X.] in seiner neueren Rechtsprechung angeschlossen ([X.], 513, 515 f. = NJW-RR 2008, 986 Rn. 13 f.).

cc) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Rechtsprechung des Senats, nach der die unentgeltliche Zuwendung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil weder durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages noch durch die handels- und steuerliche Einbuchung vollzogen ist, mit der Folge, dass eine solche Schenkung aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden könnte, grundsätzlich zu überdenken ist.

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Erblasser der [X.] nicht nur schuldrechtliche Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn des [X.]n in den [X.]en und auf eine Abfindung bei Auflösung der [X.] eingeräumt, sondern sie erhielt auch mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung der [X.]. Nach § 16 Abs. 2 des notariellen Vertrags vom 24. Oktober 2001 hat der [X.] die [X.] zu unterrichten und anzuhören, bevor er bei der Ausübung der ihm als Gesellschafter der [X.]en zustehenden Rechte Handlungen von besonderer Bedeutung vornimmt. Für Handlungen, die über gewöhnliche Entscheidungen im Sinn von § 116 Abs. 1, 2 HGB in den Beteiligungsgesellschaften hinausgehen, ist sogar die Zustimmung der [X.]n einzuholen.

Jedenfalls für den Fall der unentgeltlichen Einräumung einer so ausgestalteten Unterbeteiligung folgt der Senat der Auffassung, dass die Schenkung mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen ist. Zwar kommt es auch bei der Zuwendung einer solchen Unterbeteiligung - anders als bei der Zuwendung einer Beteiligung an einer [X.] - nicht zu einer dinglichen Mitberechtigung an der [X.], da die [X.] - wie bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig - über kein Gesamthandsvermögen verfügt. Beschränkt sich aber die Unterbeteiligung nicht nur auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den zuwendenden [X.]n auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, sondern werden dem [X.]n in der [X.] darüber hinaus mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt, durch die er Einfluss auf die [X.] nehmen kann, erhält er nicht nur die Stellung eines schuldrechtlichen Gläubigers, sondern eine in dem Anteil an der [X.] verkörperte mitgliedschaftliche Rechtsposition. Das rechtfertigt die Annahme, dass die unentgeltliche Zuwendung einer derartigen Beteiligung an einer [X.] ebenso wie die unentgeltliche Einräumung einer Beteiligung an einer [X.] mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vollzogen ist.

dd) Entgegen der Meinung der Revision steht schließlich der Annahme, die Schenkung der [X.] sei im Sinn von § 2301 Abs. 2 [X.] vollzogen, nicht entgegen, dass der Erblasser dem Treuhänder der [X.] die [X.] erst für den Zeitpunkt seines Versterbens eingeräumt hat. Wird die Schenkung einer Unterbeteiligung - wie hier - mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vollzogen, hat der Erblasser zu Lebzeiten alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan und damit dem Beschenkten eine gesicherte und unentziehbare Anwartschaft eingeräumt, die sich bei Eintritt der Bedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt hat (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 1971 - [X.], [X.], 1338, 1339). Dass der [X.] nicht nur ein obligatorischer Anspruch auf Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages gegen die Klägerin als Erbin, sondern schon die Beteiligung an der [X.] selbst zugewendet wurde, wird, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch daraus deutlich, dass die mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründete [X.] nach dem Tod des Erblassers mit dessen Erben als [X.]n „fortgesetzt“ werden sollte.

Bergmann                                                Strohn                                              Caliebe

                              [X.]

Meta

II ZR 306/09

29.11.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 13. November 2008, Az: 1 U 127/07, Urteil

§ 518 Abs 2 BGB, § 705 BGB, § 2301 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011, Az. II ZR 306/09 (REWIS RS 2011, 1025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1025

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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