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PDF anzeigen[X.]/03vom3. September 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Leimert, [X.], [X.] und [X.]:Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung ausdem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. [X.] einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:Auf die Gründe des [X.] vom 19. August 2003 wird [X.]. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung [X.] rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der [X.] der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegrün-dungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch- 3 -einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstel-lungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein [X.] § 712 ZPO nicht gesehen werden.[X.] Dr. Leimert [X.] Dr. Frellesen Felsch
Meta
03.09.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2003, Az. VIII ZR 188/03 (REWIS RS 2003, 1783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1783
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