Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. VIII ZR 179/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3453

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 179/03 Verkündet am: 28. April 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Hübsch, Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2003 aufgeho-ben. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 24. September 2002 abgeändert und die Klage abgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Eingangs der [X.] - [X.] ist ausgeführt: "Von einer Darstellung der tatsächlichen Grundlagen wird im Hinblick auf §§ 540, 313 a ZPO abgesehen". Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzu-heben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer hinreichenden tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der [X.] eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt. 1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 3. September 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann ab-gesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Ur[X.]n ergeben ([X.] - teile vom 22. Dezember 2003 - [X.] ZR 122/03, zur [X.] bestimmt, unter [X.] m.w.Nachw. und vom 25. Februar 2004 - [X.] ZR 208/03 unter 1; [X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - [X.], zur [X.] in [X.]Z vorgesehen, unter [X.] und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der [X.] in das Berufungsurteil nicht entbehrlich (Senatsurteil [X.]Z 154, 99, 100 f.; Senatsurteile vom 22. Dezember 2003, aaO und vom 7. Januar 2004 - [X.] ZR 110/03, unter II; [X.], Urteil vom 10. Februar 2004, aaO unter [X.], [X.]. m.w.Nachw.). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstin-stanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-gen. Auch aus den Ur[X.]n erschließt sich für die revisionsrechtliche Überprüfung nicht hinreichend, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht sei-ner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus fehlt es an einer aus-drücklichen oder zumindest sinngemäßen Wiedergabe der [X.]. II. Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Parteien eine Mietpreisgleitklausel vereinbart haben, wovon die Revision ausgeht. Im übrigen weist der Senat auf die am heutigen Tage in zwei Parallel-verfahren verkündeten Urteile hin (Urteile vom 28. April 2004, [X.] ZR 177/03 sowie [X.] ZR 178/03, letzteres zur [X.] bestimmt). - 5 - Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

[X.], Dr. Leimert [X.] [X.] zugleich für die wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderte Vorsitzende Richterin [X.]

Meta

VIII ZR 179/03

28.04.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2004, Az. VIII ZR 179/03 (REWIS RS 2004, 3453)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3453

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