Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. VIII ZR 68/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 937

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[X.] [X.] ZR 68/04
vom 9. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des [X.] für das Beschwerdeverfahren in dem [X.] vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 27. September 2005 hat der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teil- und Grundurteil des [X.] vom 30. Dezember 2003 zurück-gewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 89.874,56 • festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wollen die Beklagten eine Herabsetzung dieses Wertes auf 73.769,89 • erreichen mit der Begründung, in Höhe des Differenzbetrages sei die Klage zurückgenommen worden. I[X.] Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hatte in Höhe des Differenzbetrages (16.104,67 • = 31.498 DM) das [X.] und den Rechtsstreit "... über die insoweit dem Grunde nach gerechtfertigte Klage ..." an das [X.] zurückverwiesen. Mit der am 4. Februar 2004 ein-1 2 - 3 - gelegten und mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 begründeten Nichtzulassungsbe-schwerde haben die Beklagten beantragt, die Revision zuzulassen, und ange-kündigt, mit der Revision die Aufhebung des Urteils bezüglich der Entscheidung über die [X.] 7, 3, 4 und 5 zu beantragen. In der [X.] haben sie (erneut) erklärt, die Revision sei nicht nur hinsichtlich der Klageposition zu 7, sondern auch hinsichtlich der Positionen 3, 4 und 5 [X.]. Die Klageforderung bezüglich der Positionen 3, 4 und 5 belief sich auf den Differenzbetrag von 16.104,67 •. Da der Antrag der Nichtzulassungsbeschwerde die Positionen 3 bis 5 ausdrücklich einbezogen hat, ist dies bei der [X.] zu [X.]. Nach § 14 Abs. 1 und 3 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 ist - wie auch nach neuem Recht gemäß § 40 GKG - für die [X.] die Antragstellung entscheidend, die den Rechtszug einleitet. Im Hinblick hierauf ist es ohne Bedeutung, dass die Kläger vor Erlass des Beru-fungsurteils die Rücknahme ihrer Klage bezüglich der Positionen 3, 4 und 5 er-klärt und die Beklagten, nachdem das Urteil ergangen ist, mit Schriftsatz vom 20. Januar 2004 hierin eingewilligt hatten. Dass das am 4. Februar 2004 einge-legte Rechtsmittel der Parteien insoweit einen nicht mehr anhängigen Klagege-genstand betraf, hat sich lediglich bei der Entscheidung über die Nichtzulas- 3 - 4 - sungsbeschwerde selbst, nicht bei der Bemessung des Gegenstandswertes ausgewirkt.

[X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2003 - 6 U 41/01 -

Meta

VIII ZR 68/04

09.11.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. VIII ZR 68/04 (REWIS RS 2005, 937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 937

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