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PDF anzeigen[X.]/00vom19. Dezember 2000in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.] § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das [X.] ([X.] 54, 277)beschlossen:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 8. Februar 2000wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).Gründe:Eine Überprüfung des Berufungsurteils war dem Senat verwehrt, soweites um die Klageforderung geht. Insofern ist bereits das landgerichtliche Urteil,das den [X.] für begründet erachtet und die Klage nur wegen dervon der [X.] erklärten Hilfsaufrechnung abgewiesen hat, in [X.], weil allein die Klägerin gegen diese Entscheidung Berufung [X.] hatte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die durch die [X.] beschwerte Beklagte das Urteil im Wege der Anschlußberufung angegriffenhätte ([X.], 179, 187 ff; [X.], Urteil vom 14. Oktober 1971 - [X.]/70= WM 1972, 53 unter 2 a). Daran fehlt es jedoch. Die von der [X.] in der- 3 -Berufungserwiderung aufrechterhaltenen Einwendungen gegen die Klageforde-rung reichen für die Annahme eines selbständigen Angriffs gegen das erstin-stanzliche Urteil nicht aus ([X.]Z aaO S. 188). An diesem Ergebnis ändertauch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht - verfahrensfehlerhaft - [X.] des [X.]s erneut geprüft (und bejaht) hat.Im übrigen hat die Überprüfung des Berufungsurteils keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil der [X.] ergeben.Streitwert: 44.693,67 DM.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]
Meta
19.12.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. VIII ZR 76/00 (REWIS RS 2000, 85)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 85
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