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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 252/13
vom
23. August
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
hier:
[X.]
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 23.
August 2013 beschlos-sen:
Der als [X.] bezeichnete Antrag des Verurteilten vom 14.
August 2013 wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückge-wiesen.
Gründe:
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 8.
August 2013, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Nunmehr bringt der [X.] durch den Schriftsatz seiner Verteidigerin im Wesentlichen erneut vor, der Senat habe bei dem Beschluss, mit dem die Revision des Verurteilten verwor-fen worden ist, den Ausführungen der Verteidigung nicht die gebührende Be-achtung geschenkt. Dies müsse nachgeholt werden.
Hierin liegt schon keine Behauptung der erneuten Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass der Antrag unstatthaft ist ([X.], Beschluss vom 26.
April 2011 -
2
BvR
597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird
1
2
-
3
-
der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2011 -
1
StR
399/11).
Wahl
Jäger
Cirener
Radtke
Mosbacher
Meta
23.08.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2013, Az. 1 StR 252/13 (REWIS RS 2013, 3253)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3253
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