Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 1 StR 26/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7608

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[X.] vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2011 beschlossen: 1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. März 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten [X.] we-gen Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückge-wiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-teilte mit Schreiben vom 29. März 2011, das am selben Tag zunächst ohne Un-terschrift, am 7. April 2011 dann vom Verurteilten unterschrieben beim Bundes-gerichtshof eingegangen ist, Anhörungsrüge erhoben und die "beschlossen ha-benden [X.]-[X.] – wegen offenkundiger Befangenheit" abgelehnt. 1 1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben [X.] sind, die auch über die Revision des Ange-klagten entschieden haben, entspricht der Intention des Rechtsbehelfs. Die [X.] und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06). 2 - 3 - Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des [X.], gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen ge-wesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine Revision berufenen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungs-rüge kann dies nicht nachgeholt werden ([X.], Beschluss vom 7. August 2007 - 4 [X.]; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). 3 2. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, da der Verurteilte nicht glaubhaft gemacht hat, wann er von der seiner Auffassung nach vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 3 StPO). 4 Die Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Denn es liegt keine [X.] rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes, namentlich in mehreren Schreiben enthaltenes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 5 Nack Rothfuß Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 26/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 1 StR 26/11 (REWIS RS 2011, 7608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7608

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