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PDF anzeigen [X.] vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Vortrag der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen. Aus der Sicht des Senats hat das Vorbringen der Beklagten keine Veranlassung gege-ben, die Revision zuzulassen. 1 - 3 - [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2 [X.]Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 2/3 O 295/06 - O[X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 6 U 34/07 -
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22.10.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. I ZR 76/08 (REWIS RS 2009, 1040)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1040
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