Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 3 StR 427/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14564

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B3STR427.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 427/16
vom
7. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2016 -
soweit es ihn betrifft -
im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von [X.] in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge 1
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gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s erwarben der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten aufgrund einer entsprechenden Abrede regel-mäßig größere Mengen Marihuana und Haschisch, die sie jeweils zur Hälfte gewinnbringend weiterveräußerten sowie zum Eigenkonsum verwendeten. [X.] von den Mitangeklagten bezog der Angeklagte außerdem größere Mengen Amphetamin, das er ebenfalls gewinnbringend weiterveräußern sowie zu einem geringen Teil selbst
konsumieren wollte; der zum Eigenkonsum [X.] Anteil wies einen Wirkstoffgehalt auf, der unterhalb des [X.] der nicht geringen Menge lag. Schließlich erwarb der Angeklagte ebenfalls un-abhängig von den Mitangeklagten regelmäßig größere Mengen Kokain zum Eigenkonsum.
2. Die Feststellungen tragen zwar die Verurteilung des Angeklagten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Be-sitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung indes nicht stand; infolgedessen ent-fällt der Schuldspruch wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln.
Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass allein der
-
hier vorlie-gende -
gleichzeitige Besitz zum Handel bestimmter Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Liefervorgängen nicht geeignet ist, Tateinheit zwischen den selbständigen Taten des Handeltreibens zu begründen ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2000 -
5 [X.], [X.], 431). Es hat indes nicht bedacht, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenkonsum bestimmter Be-2
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4
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täubungsmittelmengen nur einen Verstoß gegen das BtMG darstellt ([X.], [X.] vom 19. August 1981 -
1 StR 749/81, [X.] 1982, 524; Urteil vom 8. April 1997 -
1 [X.], [X.], 227). Das gilt auch dann, wenn -
wie hier -
verschiedene Rauschgiftmengen separat an unterschiedlichen Orten aufbe-wahrt werden ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2004 -
4 [X.], [X.]R BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4). Der Erwerb der Betäubungsmittel geht in diesen Fällen in dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf ([X.], Beschluss vom 5. Juli 1994 -
1 [X.], [X.], 548; Urteil vom 8. April 1997 -
1 [X.], [X.], 227).
Da die von dem Angeklagten erworbenen Mengen von Marihuana und Haschisch sowie Amphetamin von vornherein teils zum Handeltreiben und teils zum Eigenkonsum bestimmt waren, besteht zwischen dem (einheitlichen) Be-sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie dem Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge jeweils Tateinheit im Sinne von § 52 StGB ([X.], Beschluss vom 19. September 2001 -
3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5). Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verklammert überdies den Bandenhandel mit [X.] in nicht geringer Menge und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat im Rechtssinne, weil nur der Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schwerer wiegt (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 26. März 1982 -
2 StR 700/81, [X.]St 31, 29, 30 f.; vom 13.
Januar 2010 -
4 [X.], juris Rn.
2).
3. Die Schuldspruchänderung hat zur Folge, dass die festgesetzten Ein-zelstrafen entfallen. Die vom [X.] gebildete Gesamtstrafe kann indes als Einzelstrafe bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 analog StPO), weil der Un-5
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rechts-
und Schuldgehalt durch die geänderte Beurteilung der Konkurrenzver-hältnisse hier nicht
berührt wird.
4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gebietet es nicht, den [X.] aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung mit Kos-ten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker [X.] Gericke

Tiemann Hoch
7

Meta

3 StR 427/16

07.03.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. 3 StR 427/16 (REWIS RS 2017, 14564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14564

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 427/16

4 StR 562/09

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