Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2020, Az. XI ZR 518/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 7294

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, die Sache habe [X.], weil der Senat Anlass habe, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie ([X.]) 2015/2366 des [X.] und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.]/[X.], 2009/110/[X.] und 2013/36/[X.] und der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/[X.] ([X.] L 337 vom 23. Dezember 2015, [X.]) zu bitten. Auf den Zahlungsvorgang vom 13. August 2014 ist die Richtlinie ([X.]) 2015/2366 zeitlich nicht anwendbar. Fragen zur Auslegung des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/[X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.] [X.] vom 5. Dezember 2007, [X.]) stellen sich schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Autorisierung durch nachträgliche Genehmigung verneint hat, ohne dass dies zulassungsrelevant angegriffen wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Derstadt      

        

Ettl      

        

Meta

XI ZR 518/19

01.12.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2020, Az. XI ZR 518/19 (REWIS RS 2020, 7294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 7294

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