Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. XI ZR 515/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5745

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Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.563,80 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Erstattung von Beträgen, die die Beklagte dem Konto des Klägers aufgrund von Kreditkartenzahlungen beim Online-Glücksspiel belastet hat.

2

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Kreditkartenvertrag über eine "A.    Kreditkarte Gold". Im Zeitraum zwischen dem 9. September 2015 und dem 7. November 2016 nahm der Kläger über verschiedene "Casino-[X.]seiten", deren Server-Standorte im Ausland liegen, unter Verwendung der Kreditkarte Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.460 € an ausländische Glücksspielanbieter vor, die für die Durchführung von Glücksspiel nur über eine Konzession in ihrem [X.] verfügen. Für die Kreditkartenzahlungen berechnete die Beklagte dem Kläger aufgrund ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses für "Barauszahlungen und Lotto-, Wett- und Casinoumsätzen […] aus Verfügungsrahmen im Ausland" Entgelte in Höhe von insgesamt 103,80 €.

3

Der Kläger macht geltend, die von ihm vorgenommenen Autorisierungen der Kreditkartenzahlungen, mit denen er sich an illegalen Online-Glücksspielen beteiligt habe, seien gemäß § 134 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] [X.] vom 15. Dezember 2011 (nachfolgend: GlüStV 2011) nichtig, so dass der Beklagten in Ermangelung einer wirksamen Autorisierung der an die Glücksspielanbieter geleisteten Zahlungen keine Aufwendungsersatzansprüche zugestanden hätten. Mit der Klage begehrt er von der Beklagten die Zahlung der ihm insoweit belasteten Beträge in Höhe von insgesamt 3.563,80 € nebst Zinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

II.

4

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

5

1. Entgegen den Angriffen der Revision steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 3.563,80 € nebst Zinsen zu.

6

a) Ein Erstattungsanspruch gemäß § 675u Satz 2 [X.] besteht nicht.

7

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 675u Satz 2 [X.] einschlägige Anspruchsgrundlage auch für die Erstattung der Entgelte ist, die die Beklagte dem Kläger für die Kreditkartenzahlungen berechnet hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.], 305 Rn. 35). Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 2 [X.] sei auf Auszahlung anstelle Wiedergutschrift gerichtet, können die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch dieses Inhalts in Betracht kommt (vgl. [X.], NJW-RR 2017, 1329 Rn. 12; [X.], [X.], 114 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 675u Rn. 52; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 675u Rn. 5; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 675u Rn. 23), zugunsten der Revision unterstellt werden.

8

[X.]) Ein Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 2 [X.] des geltend gemachten Inhalts steht dem Kläger nicht zu, weil - was das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - die Autorisierungen nicht gemäß § 134 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sind.

9

(1) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift beinhaltet § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 allerdings ein Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Dagegen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen. Zum "unerlaubten Glücksspiel" zählen vorbehaltlich einer Erlaubnis der zuständigen inländischen Behörde nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2011, über die die ausländischen Glücksspielanbieter im Streitfall nicht verfügen, das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im [X.], welche § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 verbietet. Die "Mitwirkung" knüpft wiederum an die in der technischen Abwicklung von Online-Glücksspiel gebräuchlichen Zahlungsdienste an, zu denen unter anderem das Kreditkartengeschäft zählt ([X.], [X.], 2128, 2131; [X.]., ZfWG 2021, 436, 439 f.). Deswegen erfasst § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 die "Mitwirkung" des Zahlungsdienstleisters auch in Bezug auf seine Ermächtigung, das Zahlungskonto mit dem aus der Ausführung des Zahlungsvorgangs resultierenden Aufwendungsersatzanspruch zu belasten (§ 675j Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 675f Rn. 55; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 675j Rn. 19; [X.], [X.], 115, 118).

(2) Der vom Berufungsgericht festgestellte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 zieht jedoch nicht die Nichtigkeit der Autorisierungen nach sich. Die Vorschrift enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 [X.]. Aufgrund dessen kann dahinstehen, ob - woran es vorliegend fehlen würde - weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 die vorherige Mitteilung unerlaubter Glücksspielangebote durch die Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 ist (vgl. [X.], [X.], 1301, 1303 f.; [X.], [X.], 736, 739; [X.]/[X.], ZfWG 2020, 74, 76; [X.]/[X.], [X.] 2020, 323, 328; [X.]/[X.], ZfWG 2020, 216, 220 f.) oder ob es sich bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 um ein "allgemeines Zahlungsmitwirkungsverbot" handelt, das unabhängig von einer solchen Mitteilung gilt (vgl. [X.], [X.], 742 Rn. 68 ff.; [X.], EWiR 2019, 451, 452; Reeckmann, ZfWG 2020, 179, 180; Rock, ZfWG 2019, 412, 413).

(a) Die Frage, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 [X.] zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist, wenn - wie bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 - eine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung fehlt, nach dem Zweck des [X.] zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet ([X.], Urteile vom 10. Juli 1991 - [X.], [X.]Z 115, 123, 125, vom 14. Dezember 1999 - [X.], [X.]Z 143, 283, 287, vom 25. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 152, 10, 11 f. und vom 17. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 334, 341 f.). In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des [X.] an[X.] nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - [X.], [X.], 468, 469; [X.], Urteile vom 10. Juli 1991, aaO, vom 25. Juli 2002, aaO und vom 17. Juni 2004, aaO). Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert ([X.], Urteil vom 17. Mai 1979 - [X.], [X.], 1035) oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist ([X.], Urteil vom 25. Juni 1962 - [X.], [X.]Z 37, 258, 262). [X.] es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- bzw. strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz ([X.], Urteil vom 19. Januar 1984 - [X.], [X.]Z 89, 369, 373).

(b) Nach diesen Maßgaben führt der Verstoß eines Zahlungsdienstleisters gegen das Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, indem er den vom Spieler autorisierten Zahlungsvorgang ausführt, nicht zur Nichtigkeit der Autorisierung.

(aa) § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 beinhaltet ein einseitig an den Zahlungsdienstleister gerichtetes Verbot, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Der Zahlungsdienstnutzer, der durch seine Autorisierung die Zahlungen zwar bewirkt, hieran aber nicht mitwirkt, ist dagegen nicht [X.] ([X.]/[X.], ZfWG 2020, 216, 221; Rock, [X.], 115, 118). Der Zweck des gesetzlichen Verbots richtet sich nach den Zielen des [X.], der gemäß § 1 Satz 1 GlüStV 2011 gleichrangig der Bekämpfung der Spielsucht (Nr. 1), der Kanalisation der Spiel- und Wettnachfrage auf legale Angebote (Nr. 2), dem Jugend- und Spielerschutz (Nr. 3) und der Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität (Nr. 4) dient.

Zur Verfolgung dieser Ziele ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nach Maßstäben des öffentlichen Rechts als [X.] verfasst, der mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 eine entsprechende Befugnisnorm zur Seite gestellt ist. Sie ermöglicht die Inanspruchnahme der am Zahlungsverkehr Beteiligten - "insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich [X.]" (vgl. [X.]. 15/849, [X.]; [X.]. 16/11995, S. 27; [X.]. 17/0313, S. 71 f.; [X.]. 16/4795, [X.]) - als verantwortliche Störer, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der [X.] mitgeteilt worden ist. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, liegt darin eine Erweiterung der Eingriffsbefugnisse der [X.] gegenüber der Rechtslage unter Geltung des [X.] [X.] vom 30. Januar 2007, der eine dem § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 entsprechende [X.] noch nicht beinhaltet hatte, weshalb die Beteiligten nur als Nichtstörer in Anspruch genommen werden konnten. Als Ausgleich für diese Erweiterung sind die einschränkenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 eingeführt worden ([X.]/[X.], ZfWG 2020, 216, 220; gegen eine kombinierte Lesart: Reeckmann, ZfWG 2020, 179, 180; Rock, ZfWG 2019, 412, 413; [X.]., ZfWG 2019, 427, 431).

Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen der Landesgesetzgeber, dass beide Vorschriften in einem Zusammenhang zu sehen seien (vgl. [X.]. 15/849, [X.] und 44; [X.]. 16/11995, S. 21 f. und 27; [X.]. 17/0313, [X.] und 71 f.; [X.]. 16/4795, [X.] und 85). Soweit das Nie[X.]ächsische Ministerium für Inneres und Sport, die gemeinsame [X.] der Länder nach § 9a Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2011, namens der nie[X.]ächsischen Landesregierung im Jahr 2015 dagegen die Rechtsauffassung vertreten hat, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 lediglich an das Verbot unerlaubten Glücksspiels anknüpfe und es nicht auf eine Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2011 ankomme ([X.]. 17/3683, [X.]), kann die Revision hieraus nichts für sie Günstiges herleiten. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht geeignet, den von den Landesgesetzgebern beschlossenen Ratifizierungsgesetzen zum Glücksspielstaatsvertrag 2011 nachträglich einen womöglich anderen Zweck beizulegen.

([X.]) Die geschilderten Zusammenhänge lassen somit auf den gesetzgeberischen Willen schließen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden soll. Die Interessen des Spielers gebieten es in diesem Zusammenhang nicht, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Autorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen. Denn ein drohender Vermögensschaden resultiert gerade nicht aus dem Verbot unerlaubten Glücksspiels, an das § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 tatbestandlich anknüpft, sondern aus dem jedem Glücksspiel immanenten Risiko, dass Gewinne oder Verluste ungewiss und rein zufällig sind. Darin liegt das Wesen des Glücksspiels ([X.], Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, [X.]St 2, 274, 276 und vom 8. August 2017 - 1 [X.], ZfWG 2017, 502 Rn. 11 mwN).

(cc) Ebenso wenig ist die Autorisierung auf die Erfüllung einer schlechthin unerlaubten Tätigkeit gerichtet. Zwar ermöglicht der Zahlungsdienstleister mit der Ausführung des autorisierten Zahlungsvorgangs seinem Kunden überhaupt erst die Teilnahme am Glücksspiel. Insoweit besteht nach § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2011 aber nur ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ob sich der Kunde als Spieler am Glücksspiel beteiligt oder nicht, beruht auf seinem eigenen Willensentschluss, für den der Zahlungsdienstleister, der nach § 675f Abs. 1 und 2, § 675o Abs. 2 [X.] gegenüber seinem Kunden zur Ausführung des Zahlungsvorgangs verpflichtet ist (MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 675f Rn. 55; [X.]/Ahmedi in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 675f Rn. 3), zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden kann.

cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Zahlungen der Beklagten an die Vertragsunternehmen seien Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 675 [X.], die sie für erforderlich halten durfte, ohne sich die geltend gemachten Einwendungen des Klägers aus dem [X.] entgegenhalten lassen zu müssen.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch des Zahlers nach § 675u Satz 2 [X.] auch dann besteht, wenn der Zahlungsdienstleister die Zahlungen an die Vertragsunternehmen nicht für erforderlich halten durfte. Der Erstattungsanspruch nach Satz 2 des § 675u [X.] knüpft an denselben Tatbestand wie Satz 1 an, verlangt also nach dessen Wortlaut lediglich einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang. Für diesen Fall stellt Satz 1 klar, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem gegenüber keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen hat. Dass er darüber hinaus seine Aufwendungen nicht für erforderlich halten durfte, wird nach dem Wortlaut des § 675u Satz 1 und 2 [X.] für den Erstattungsanspruch nicht vorausgesetzt. Auch Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.]. 2007, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.]), deren Umsetzung § 675u [X.] dient (BT-Drucks. 16/11643, [X.]13), macht hierzu ebenso wenig Vorgaben wie Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie ([X.]) 2015/2366 des [X.] und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.]/[X.], 2009/110/[X.] und 2013/36/[X.] und der Verordnung ([X.]) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/[X.] ([X.]. 2015, [X.], [X.]5, berichtigt [X.]. 2016, [X.], [X.]8, [X.]. 2018, [X.], [X.] und [X.], [X.]0).

Allerdings hat der Senat vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ([X.]l. I 2009, 2355) entschieden, dass die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ausnahmsweise dann keine Aufwendung ist, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (Senatsurteile vom 16. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 286, 299 und vom 24. September 2002 - [X.], [X.]Z 152, 75, 81 f.). Ob daran unter Geltung der §§ 675c ff. [X.] festzuhalten ist (zweifelnd [X.]/[X.]/[X.], Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht des Zahlungsverkehrs, 24. Aufl., E. Recht des Zahlungsverkehrs Rn. 796; vgl. auch [X.]/[X.], HGB, 41. Aufl., Bankgeschäfte Rn. [X.] und [X.]; MünchKommHGB/Linardatos, Band 6, [X.], 4. Aufl., [X.] Zahlung mittels Karte, Rn. 72 und 219; [X.]., [X.] im bargeldlosen Zahlungsverkehr nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie, 2013, [X.]21 ff.; [X.] in [X.], [X.], [X.]., § 42 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 675f Rn. 56; [X.] in [X.]/[X.]/Früh/[X.], Bankrecht und Kapitalmarktrecht, [X.]., Recht der Zahlungsdienste, Rn. 4.839), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

(2) Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Senatsrechtsprechung festgestellt, dass hier kein Fall der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Beklagten durch die Vertragsunternehmen vorliegt. Dazu hätte der Kläger die Beklagte durch entsprechende Informationen in die Lage versetzen müssen, die Nichtigkeit des [X.]ses gemäß § 134 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2011 gegenüber den Vertragsunternehmen substantiiert behaupten und liquide beweisen zu können, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem sie den Ausgleich der autorisierten Zahlungsvorgänge gegenüber den Vertragsunternehmen noch verweigern konnte (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2002 - [X.], [X.]Z 152, 75, 82 f.). Das ist hier nicht geschehen.

An[X.] als die Revision meint, war eine Information der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil ein Rechtsmissbrauch der Vertragsunternehmen für sie offensichtlich gewesen sei. Die Anforderungen hieran können jedenfalls nicht niedriger sein, als sie der Senat für das Bestehen einer Warnpflicht im Rahmen eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs des Kunden gegen eine Bank aufgestellt hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass sich im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Bank grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden kümmern muss, weil sie nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig wird (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 281 Rn. 14). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn [X.] und Glauben es nach den Umständen des Falles gebieten, den Zahlungsauftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Kunden auszuführen, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2004 - [X.], [X.], 1625, 1626 und vom 6. Mai 2008, aaO). Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat angenommen, wenn eine Bank aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will (Senatsurteil vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 15). Die Bank muss aber weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Eine Warnpflicht besteht erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (Senatsurteile vom 6. Mai 2008, aaO Rn. 16 und vom 24. April 2012 - [X.], [X.], 2422 Rn. 32).

Gemessen an diesen Grundsätzen wäre hier eine Warnpflicht schon deswegen zu verneinen, weil sich der Kläger selbst an unerlaubtem Glücksspiel beteiligt hat. [X.] gerade mit Blick auf seine Teilnahme massive Anhaltspunkte für eine Schädigung des Klägers, müsste sie sich auch ihm aufdrängen. Damit fehlte es der Beklagten an einer überlegenen Sachkunde, die jedoch kennzeichnend für das Bestehen einer Warnpflicht ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2004 - [X.], [X.], 1625, 1626; [X.], Urteil vom 15. März 2012 - [X.]/11, [X.], 2296 Rn. 14). Auf die vom Berufungsgericht erwogenen Verdachtsmomente kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

b) Der Kläger kann seine Klage auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 [X.] oder nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 oder auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] stützen. Solche Ansprüche stehen ihm nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob für diese Anspruchsgrundlagen die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Durch §§ 675u, 675z Satz 1 [X.] werden solche Ansprüche abschließend geregelt, die auf den Ersatz des gleichen [X.] gerichtet sind (BT-Drucks. 16/11643, [X.]13 und 118). Damit sind Ansprüche auf Erstattung des Zahlungsbetrags oder von Entgelten nach anderen Vorschriften ausgeschlossen, auch wenn die jeweilige Anspruchsgrundlage, an[X.] als § 675u [X.], ein Verschulden voraussetzt. Das betrifft nicht nur Ansprüche auf Schadensersatz, sondern auch bereicherungsrechtliche Ansprüche ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 3. Aufl., § 675z Rn. 2; MünchKomm[X.]/[X.], 8. Aufl., § 675z Rn. 5 f.). Ob im Falle einer Verletzung einzelner Nebenpflichten etwas an[X.] gilt (so etwa [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2020, § 675u Rn. 23), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte keine Nebenpflicht verletzt.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 durch die Gerichte nicht einheitlich beurteilt werde. Abweichende verfahrensabschließende Entscheidungen eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder anderer Berufungsgerichte, die geeignet wären, eine Divergenz zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 182, 186; [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2272 Rn. 24), bestehen jedoch nicht. Diejenigen Berufungsgerichte, die sich mit der Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 bislang befasst haben, sind mit dem Berufungsgericht einhellig der Auffassung, dass die Zahlungen an die Glücksspielanbieter wirksam vom Zahler autorisiert wurden und die erteilten Autorisierungen nicht gemäß § 134 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011 nichtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 7 mwN).

Die Rechtssache hat, was der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2022, aaO Rn. 6 ff.), auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des [X.].

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Matthias

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg     

      

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

XI ZR 515/21

13.09.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 7. Oktober 2021, Az: 10 S 5/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. XI ZR 515/21 (REWIS RS 2022, 5745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5745

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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