Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. XI ZR 519/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5450

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] ZR 519/07 Verkündet am: 27. Januar 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

ZPO § 249 Abs. 2 Ergeht ein Urteil auf eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei durchgeführte Verhandlung hin, so ist es im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da diese [X.] nicht mehr ordnungsge-mäß vertreten war, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Gericht bei Erlass des Urteils die Insolvenzeröffnung bekannt war. [X.], Versäumnisurteil vom 27. Januar 2009 - [X.] OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M. - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. Januar 2009 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden, die [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2007 einschließlich des [X.] Verfahrens im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als über die Berufung des Beklagten zu 2) ent-schieden worden ist. Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht [X.]. Das Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten mit einer Teilklage aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines gekündigten Bankdarlehens. 2 Die Klägerin erwarb von ihrem Streithelfer, dem Insolvenzverwalter der [X.]

AG i.L., angebliche [X.] in Höhe von 33 Millionen DM gegen die frühere Beklagte zu 3), eine [X.] bürgerlichen Rechts, gegen die ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil über einen Teilbetrag von 4 Millionen • nebst Zinsen ergangen ist. In dieser Höhe nimmt die Klägerin nunmehr noch die [X.] als Gesellschafter in Anspruch. Diese bestreiten die [X.] Darlehensschuld, da die Klägerin einen unzutreffenden Anfangssaldo zugrunde gelegt und Zuflüsse aus der Verwertung von Immobilien nicht berücksichtigt habe. Zudem seien die Ansprüche verjährt.
Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil nach mündlicher Verhandlung am 12. Juni 2007 durch Urteil vom selben Tag aufgehoben und den Rechtsstreit an das [X.] zurückverwiesen. Das Amtsge-richt [X.] hat mit Beschluss vom 11. Juni 2007, der am 21. Juni 2007 zu den Verfahrensakten gelangt ist, über das Vermögen des [X.] zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet. 3 Mit der - vom Senat nur in Bezug auf den Beklagten zu 2) zugelas-senen - Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des [X.] und die Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht. 4 - 4 - Entscheidungsgründe:
A. 5 Die Revision ist zulässig.
Dafür ist ohne Bedeutung, ob die durch die Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Beklagten zu 2) eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreits (§ 240 ZPO) andauert. Dem steht auch § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, der nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur Prozesshandlungen betrifft, die von den [X.] im Verhältnis zum [X.] vorzunehmen sind ([X.]Z 50, 397, 400; [X.], Urteil vom 16. Januar 1997 - [X.], [X.], 486 und Beschluss vom 5. November 1987 - [X.], [X.]R ZPO § 249 Abs. 2 - Prozesshandlung 1). Prozesshandlungen, die - wie die Rechtsmitteleinlegung - gegenüber dem Gericht erklärt werden müssen, sind trotz Unterbrechung des Verfahrens wirksam. Zudem ist ein Verfah-rensantrag auch vor Beendigung einer Verfahrensunterbrechung zu be-achten, wenn dieser den unterbrochenen Rechtsstreit nicht sachlich fort-setzt ([X.]Z 66, 59, 62; [X.], Urteile vom 11. Juli 1984 - [X.], [X.], 1170 und vom 16. Januar 1997 - [X.], [X.], 486). Zur Geltendmachung der Unterbrechung ist nicht nur der [X.], sondern auch sein Prozessgegner, hier die Klägerin, be-fugt ([X.], Urteile vom 21. Juni 1995 - [X.], [X.], 1607 und vom 16. Januar 1997 - [X.], [X.], 486, 487). 6 - 5 - B. 7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit über die Berufung des Beklagten zu 2) entschieden worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Da der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung trotz recht-zeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 f.). 8 [X.] Das Berufungsurteil hat, soweit es den Rechtsstreit mit dem [X.] zu 2) betrifft, keinen Bestand. Nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Beklagten zu 2) am 11. Juni 2007 durfte weder eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, noch ein Beru-fungsurteil ergehen. Das Verfahren war durch diesen Beschluss vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2007 ebenso wie vor der Verkündung des Berufungsurteils am selben Tag nach § 240 ZPO unterbrochen. 9 Ein trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenes Urteil ist [X.] nicht nichtig, sondern mit den statthaften Rechtsmitteln angreif-bar ([X.]Z 66, 59, 61 f.; [X.]Z 172, 250, 251 f. [X.]. 7; [X.], Urteile vom 10 - 6 - 11. Juli 1984 - [X.], [X.], 1170 und vom 21. Juni 1995 - [X.], [X.], 1607; [X.], Beschluss vom 31. März 2004 - [X.]I ZR 167/00, [X.], 1120). 11 Da der Beklagte zu 2) seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß vertreten war, beruht das Berufungsurteil auf ei-nem Verfahrensfehler, der den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO begründet ([X.]Z 172, 250, 251 f. [X.]. 7; [X.], Urteile vom 5. November 1987 - [X.], [X.], 446 und vom 23. Oktober 2007 - [X.], juris [X.]. 7 m. w. Nachw.). Dieser Revisionsgrund betrifft den Mangel in der Vertretung der insolventen [X.]. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob dem ent-scheidenden Gericht die den Verfahrensfehler auslösende Tatsache, hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bekannt war ([X.]Z 66, 59, 61; [X.]Z 172, 250, 251 f. [X.]. 7; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2007 - [X.], juris [X.]. 7). 12 Ob die Unterbrechung des Verfahrens andauert, ist unerheblich. Die Aufhebung des Berufungsurteils dient dazu, die rechtlichen Wirkun-gen der im Berufungsverfahren eingetretenen Unterbrechung des Verfah-rens durchzusetzen, und ist daher ohne Rücksicht auf Dauer der Unter-brechung auszusprechen (vgl. [X.], Urteile vom 16. Januar 1997 - [X.], [X.], 486, 487 und vom 23. Oktober 2007 - [X.], juris [X.]. 8). 13 Das angefochtene Urteil war daher einschließlich des [X.] Verfahrens aufzuheben, soweit in ihm über die Berufung des [X.] - 7 - klagten zu 2) entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Die [X.] war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.][X.] Ellenberger

[X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - 2/7 O 130/05 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 10 U 239/06 -

Meta

XI ZR 519/07

27.01.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. XI ZR 519/07 (REWIS RS 2009, 5450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5450

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 332/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 332/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Unterbrechung der Zivilgerichtsverfahren bei Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter im Eröffnungsverfahren


XII ZB 125/06 (Bundesgerichtshof)


5 U 21/16 (Oberlandesgericht Hamm)


XI ZR 74/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.