Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. I ZB 82/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7372

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:210618BIZB82.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 82/17
vom
21. Juni 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni
2018
durch die [X.] Prof.
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die [X.]in Dr.
[X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr.
Schmaltz

beschlossen:

1.
Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des
Ableh-nungsgesuchs im Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2018
wird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
2.
Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen den [X.] am [X.] Prof. Dr. Koch und die Rich-terin am [X.] [X.] wegen der [X.] wird als unzulässig verworfen.
3.
Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin
gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
wegen der
Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.
November 2017 die Rechtsbe-schwerde der Verfügungsklägerin und mit Beschluss vom 1.
Februar 2018 das Ablehnungsgesuch
der Verfügungsklägerin gegen die am Senatsbeschluss vom 16.
November 2017 beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit, teilweise unter Mitwirkung der abgelehnten [X.],
als unzulässig verworfen. Die Verfügungsklägerin hat gegen den Beschluss vom 1.
Februar 2018 [X.]
-
3
-
rungsrüge im [X.] erhoben und außerdem ein Ablehnungsge-such gegen die beiden Senatsmitglieder
gerichtet, die an dem Beschluss vom 1.
Februar 2018 mitgewirkt haben und die von ihrem ersten Ablehnungsgesuch nicht betroffen waren. Außerdem hat sie eine "Ablehnung der Kammer als 'Ge-richtsperson' wegen Befangenheit" ausgesprochen.
II. Die
Anhörungsrüge und die Ablehnungsgesuche der Verfügungskläge-rin haben keinen Erfolg.
1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2018,
die sich gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Verfügungsklägerin richtet, unterliegt ebenso
wenig wie das Ablehnungsgesuch selbst (§
44 Abs.
1 ZPO) dem Anwaltszwang. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Verfügungsklägerin begründet ihre Anhörungsrüge mit ihrer Ansicht, ein Rechtsmittel könne trotz seiner Unzulässigkeit zu einer Aufhebung der [X.] Entscheidung führen. Außerdem hält sie die Zustellung des [X.], mit dem das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gegen die Pro-zesskostenhilfe versagende Entscheidung des [X.] zurückgewiesen hat, an ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten für unwirksam, weil deren Mandat beendet gewesen sei.
Mit dieser Begründung kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Es stellt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht die Rechtsauffassung einer [X.] nicht teilt.
2. Das Ablehnungsgesuch gegen den [X.] am [X.] Prof. Dr. Koch und die [X.]in am [X.] [X.] ist offen-sichtlich unzulässig und kann deshalb mit der Sachentscheidung erfolgen.
Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Verfügungsklägerin bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürch-2
3
4
5
6
7
-
4
-
tung zu wecken, die abgelehnten [X.] hätten der Sache nicht unvoreinge-nommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind weder aufge-zeigt noch sonst erkennbar.
Angesichts des Umstands, dass die Rechtsbe-schwerde der Verfügungsklägerin unzweifelhaft aus mehreren Gründen unzu-lässig
ist, kann deren Verwerfung als unzulässig die Besorgnis der Befangen-heit genauso wenig begründen wie die Zurückweisung des Befangenheitsge-suchs gegen die an der verwerfenden Entscheidung beteiligten [X.].
3. Soweit die Verfügungsklägerin das Befangenheitsgesuch damit be-gründet, dass der Ausfertigungsvermerk mangels richterlicher Unterschriften nicht korrekt sei, dass in der Ausfertigung nicht angegeben sei, ob der Be-schluss mit dem Original identisch sei und zudem eines Datums entbehre, rich-tet sich dies nicht gegen die Senatsmitglieder, sondern ersichtlich gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Ausfertigung des Beschlusses vom 1. Februar 2018 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO).
Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 42, 49
ZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin be-haupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2018 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Urkundsbeamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO). Die Mängel liegen auch nicht vor.
Der Verfügungsklägerin ist eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 -
XII [X.], [X.]Z 186, 22 Rn. 7). Sie ist mit der Urschrift inhaltlich identisch. Die Urschrift des Beschlusses ist von den [X.]n, die ihn erlassen haben, unterschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen in [X.] ohne Klammern angegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 8
9
10
-
5
-
18.
Mai 1994 -
IV ZR 8/94, [X.], 1495). Die Urkundsbeamtin war auch nicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen ([X.], Beschluss vom 28.
Februar 1985 -
III
ZB
11/84, [X.], 503; Beschluss vom 22.
März 2017

[X.] 5/17, Rn.
2).
III. [X.] betreffend die Entscheidung über die Anhö-rungsrüge folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Löffler

[X.]

[X.]

Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2017
-
7 O 64/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2017 -
6 W 62/17 -

11

Meta

I ZB 82/17

21.06.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2018, Az. I ZB 82/17 (REWIS RS 2018, 7372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7372

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 132/09

IX ZA 5/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.