Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2009, Az. II ZR 272/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2536

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[X.]/08 vom 13. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 246 Abs. 1 Bei [X.] gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] einzuhalten. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.] in [X.] LG [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 13. Juli 2009 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen, weil [X.] der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor-liegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der [X.]at nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei [X.] gegen die Beschlüsse der Gesell-schafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 [X.] - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müs-sen auch die Anfechtungsgründe in [X.] in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monats-frist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendma-chung des [X.] gehindert haben ([X.] 137, 378, 386; [X.].Urt. v. 14. März 2005 - [X.], [X.], 706, 708; v. 18. April 2005 - [X.], [X.], 985, 988; undeutlich noch [X.] 111, 224, 225 f.; [X.].Urt. v. 12. Oktober 1992 - [X.], [X.], 1622). Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer - 3 - einheitlichen Rechtsprechung. Die Annahme des Berufungsge-richts, wegen der besonderen Umstände des Falles - [X.] in dem Verfahren auf Erlass einer einstweili-gen Verfügung, Verhandlung der Parteien über ein Ausscheiden des [X.], Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist [X.], ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechts-fehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der [X.] nicht rechtfertigt. Die Verfahrensrügen hat der [X.]at geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 47.426,00 • [X.]Strohn [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 O 104/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.11.2008 - 13 U 182/06 -

Meta

II ZR 272/08

13.07.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2009, Az. II ZR 272/08 (REWIS RS 2009, 2536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2536

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