Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 142/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1179

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[X.]/03vom15. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.[X.] und Dr. [X.]beschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] des [X.] vom 1. April 2003einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe dervon ihnen genutzten Wohnung in [X.], [X.]verurteilt; die [X.] hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wollen [X.] die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung [X.] erreichen; Ziel der beabsichtigten Revision ist die Wiederherstellung desklageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen des Verfahrens überdie Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung [X.] 3 -II.Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der [X.] ist nicht begründet.Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die [X.] einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem [X.] nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie-gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofeskann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset-zenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll-streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner [X.], kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. [X.] grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wennes dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, [X.] sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt [X.] 14. Oktober 2003 - [X.]/03 m.w.[X.] Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Allerdings berufen sich die Beklagtennunmehr unter Vorlage eines psychotherapeutischen Attests darauf, die [X.] zu 1 leide an den psychischen Folgen eines - offenbar bereits vor mehre-ren Jahren - in [X.] erlittenen Überfalls, die sich erst mit dem Ende desAfrika-Aufenthalts im Juli/August 2003 (also nach Erlaß der Berufungsurteils)entwickelt hätten; die in dem Attest geschilderten Symptome rechtfertigen je-- 4 -doch nicht die Annahme eines drohenden schwerwiegenden gesundheitlichenNachteils im Falle der Räumung der Wohnung.Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Gewäh-rung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ersetzt entgegen der [X.] der Beklagten einen Schutzantrag gemäß § 712 Abs. 1 ZPO nicht.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 142/03

15.10.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 142/03 (REWIS RS 2003, 1179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1179

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