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PDF anzeigen [X.] ZA 12/04
vom 14. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 26. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf rück-ständigen Mietzins und Nutzungsentschädigung geltend. Das [X.] hat durch Urteil vom 26. März 2004 die Beklagte unter Abände-rung des Urteils des [X.] vom 15. Oktober 2003 zur Zahlung von 2.304,91 • nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte, der das Urteil des [X.] am 2. April 2004 zugestellt worden ist, hat am 3. Mai 2004, einem Montag, durch ihren Prozeßbevollmächtigten I[X.] Instanz Prozeßkostenhilfe für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 9. Juni 2004 hat sie den Antrag gestellt, die Vollstreckung aus dem Urteil des [X.] bis - 3 - zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen. I[X.] Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Es kann offen bleiben, ob die einstweilige Einstellung der [X.] durch das Revisionsgericht im Verfahren auf Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zuläs-sig sein kann und ob ein solcher Antrag voraussetzt, daß die Partei von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. [X.] vom 9. Juni 2004 - [X.] ZR 145/04, m.w.Nachw.). 2. Denn der Antrag der Beklagten ist ungeachtet der Frage seiner Zuläs-sigkeit unbegründet. Die Anordnung des [X.], die [X.] aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungs-gerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangs-vollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der [X.] nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Aus-nahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen - 4 - Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom 6. Mai 2004 - [X.] 4/04 unter II 2 b; [X.] vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 121/03, [X.], 710, und vom 19. August 2003 - [X.] ZR 188/03, [X.], 637). Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihr dies nicht möglich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht die Beklagte nicht geltend. Im übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde, für die die [X.] erstrebt, unzulässig, weil die von der Beklagten geltend zu ma-chende Beschwer, auch unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungen, den Betrag von 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
14.06.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2004, Az. VIII ZA 12/04 (REWIS RS 2004, 2824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2824
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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