Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. 3 StR 25/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4711

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[X.] vom 5. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 31 Fällen, des [X.] in 14 Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 31 Fällen so-wie wegen Diebstahls in 15 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner 1 - 3 - hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der [X.] hat entsprechend dem Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte im [X.] der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist. 2 Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des [X.] aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der [X.] kann im Hinblick auf die weiteren 45 Einzelfreiheitsstra-fen - darunter zwei Jahre drei Monate, dreimal ein Jahr sechs Monate und vier-undzwanzigmal sechs Monate - ausschließen, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten [X.] verhängte [X.] von drei Monaten nicht in die Gesamtstra-fenbildung mit einbezogen hätte. 3 [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 25/09

05.03.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. 3 StR 25/09 (REWIS RS 2009, 4711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4711

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