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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 583/13
vom
5. März
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 5. März
2014
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
August 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
4, 5, 6, 25 und 33 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in 16
Fällen und des versuchten [X.] schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 20 Fällen und versuchten Diebstahls in
zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jah-1
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ren verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen
II.
4, 5, 6 und 33 der Urteilsgründe wegen Diebstahls und im Fall
II.
25 wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden ist. Das
Land-gericht
hat
insoweit
jeweils
besonders
schwere Fälle nach § 243
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3
StGB angenommen
und der Zumessung der Einzelstrafen den
im Fall II. 25 nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen des §
243 Abs. 1 Satz 1 StGB zugrunde gelegt.
Die Strafkammer hat
jedoch
keiner-lei
Feststellungen zum Wert des in den vier vollendeten Fällen jeweils gestohle-nen Fahrrades und des im Fall
II.
25 in Aussicht genommenen Fahrrades [X.]. In diesen Fällen vermag der Senat auch nach dem [X.] nicht auszuschließen, dass sich die Taten auf gering-wertige
Sachen im Sinne der
§§ 243 Abs. 2, 248a
StGB bezogen
(vgl. Fischer, StGB, 61.
Aufl., § 243 Rn. 25, 26; § 248a Rn. 3a mwN).
2. Im verbleibenden Umfang hat
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
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Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die aus der [X.] er-sichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Im Hinblick auf die verblei-benden Einzelstrafen schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem [X.] aus, dass das [X.] ohne die Verurteilung in den einge-stellten Fällen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
[X.]Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
4
Meta
05.03.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2014, Az. 4 StR 583/13 (REWIS RS 2014, 7368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7368
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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