Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2011, Az. V ZR 119/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 811

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

2. Dezember 2011

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 988
Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen [X.] begründet keinen Besitz des [X.]-
bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.
[X.], Urteil vom 2. Dezember 2011 -
V [X.] -
LG [X.]
(Oder)

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richterinnen
Dr. Brü-ckner
und Weinland
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.] (Oder) vom 29. April 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist, zusammen mit ihrem [X.], Miteigentümerin eines Grundstücks, das nur über einen zu dem Grundstück gehörenden Privatweg mit der öffentlichen Straße verbunden
ist ("Hammer-
oder Pfeifenstielgrundstück"). Das Grundstück der [X.] liegt auch im hinteren Bereich und ohne eine eigene Anbindung zur öffentlichen Straße. Der Zugang erfolgt über ein fremdes Grundstück und ist durch eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh-, Fahr-
und Leitungsrechts gesichert. Für die Versorgung mit Wasser, Strom und [X.] wird nicht dieses Leitungsrecht
genutzt. Vielmehr ist das
Grundstück an
Versorgungsleitungen angeschlossen, welche die jeweiligen Versorgungsträger 1994 in dem Privatweg der Klägerin und deren [X.]
verleg-ten. Die Beklagte ist rechtskräftig verurteilt, die Nutzung des [X.] unter anderem "zur Leitungsführung"
zu unterlassen. Ein Versuch, aus diesem Urteil zu vollstrecken, scheiterte 2010.
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Die Klägerin verlangt,
auch aus abgetretenem Recht ihres [X.]es,
von der [X.] eine Entschädigung für die Nutzung des Wegs zur Führung von Leitungen zur Versorgung mit Strom, Wasser und Telekommunikation,
und zwar 943,80

für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. April 2010
und weitere 18,15

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.]

Das Berufungsgericht prüft Ansprüche aus § 812 Abs. 1 [X.], aus §
917 Abs. 2 [X.] und aus §§ 44, 50 [X.] BB. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 [X.] scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, dass die Beklagte
das Eigentum an dem Privatweg nicht stört. Die Versorgungsleitungen seien von den Versorgungsunternehmen verlegt worden, die sie auch betrieben. Den Unternehmen stehe auf Grund von §
8 [X.], §
12 [X.] und § 76 [X.] ein eigenes Recht zur Benutzung des [X.] der Klägerin und deren Soh-nes
zu. Darauf, wie diese ihr Recht nutzten, habe die Beklagte keinen Einfluss. Deshalb könne ihr das
Verhalten der Unternehmen auch nicht zugerechnet werden. Etwas anderes ergebe sich nicht, wenn dem Antrag der [X.]
auf [X.] ihres Grundstücks an die Versorgung ein Verlegungsvorschlag bei-gelegen haben sollte. An diesen seien die Versorgungsunternehmen nicht ge-bunden gewesen. Sie hätten die Leitungsführung deshalb frei bestimmen kön-2
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nen. Die vorgenannten Regelungen schlössen Ansprüche nach
§
917 Abs. 2 [X.] und §§
44, 50 [X.] BB aus.

I[X.]

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1.
Ein Anspruch der Klägerin aus § 988
[X.]
setzt voraus, dass die Be-klagte unrechtmäßige
Besitzerin
des
[X.] ist
([X.]), dass sie den unrechtmäßigen Besitz unentgeltlich erlangt hat und aus der Sache Nutzungen zieht. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsge-richt im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Daran war es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts S.

vom 18.
Dezember 1997 (

) gehindert.

(1) Durch dieses Urteil ist die Beklagte verurteilt worden, die Nutzung des [X.]s unter anderem zur Leitungsführung zu unterlassen. Nach den Gründen der Entscheidung ist das Gericht seinerzeit, allerdings ohne dies näher auszuführen, davon ausgegangen, dass die Beklagte das [X.] zu der mit dem Urteil untersagten "Leitungsführung"
nutzt. Diese Feststel-lung
bindet
im vorliegenden Rechtsstreit nicht.

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(2) Dazu muss nicht geklärt werden, in welchem Umfang ein
auf eine Verletzungshandlung gestützter Verbotsausspruch in Rechtskraft erwächst (da-zu: [X.], Urteile vom 2. Mai 2002 -
I [X.], [X.]Z 150, 377, 383 und vom 23. Februar 2006 -
I [X.], [X.]Z 166, 253, 261 Rn. 29). Es ist auch uner-heblich, ob die rechtskräftige Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Nut-zungen eines Grundstücks, wie die Klägerin im [X.] an die [X.] zum Herausgabeanspruch ([X.], Urteil vom 26. Juli 2005 -
X [X.], [X.], 63, 64) meint, mit bindender Wirkung feststellt, dass die [X.] im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und bei fehlender Änderung des Sachverhalts auch weiterhin nicht zur Duldung der zu unterlassenden Handlungen verpflichtet ist. Hier geht es nämlich weder um den damals geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch um ein Recht
oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern allein um die der dama-ligen Verurteilung zugrunde gelegte Tatsache, dass die Beklagte das [X.] "zur Leitungsführung nutzt". Solche tatsächlichen Feststellungen erwachsen für sich genommen nicht in Rechtskraft
([X.], Urteile vom 3. Juni 1987 -
VIII ZR 158/86, NJW-RR 1988, 199, 200 und vom 11.
November 1994
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V [X.], NJW 1995, 967 [Senat]). Aus diesem Grund konnte das [X.] in dem Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgelds auch zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte nicht allein deshalb gegen das Verbot verstieß, weil ihr Grundstück durch die Leitungen versorgt wird.

b) In der Sache scheitert der Anspruch aus § 988 [X.] daran, dass es an einem [X.] fehlt. Die Beklagte hat weder unmittelba-ren noch mittelbaren Besitz an dem [X.]. Sie nutzt es nicht zur Führung der streitigen Versorgungsleitungen und muss sich auch
nicht das Verhalten der Versorgungsträger zurechnen lassen, die die Leitungen darin füh-ren.
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aa) Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 [X.] die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab ([X.], Urteile vom 11. November 1970 -
VIII ZR 41/69,
WM 1970, 1518, 1519 f. und vom 24. Juni 1987 -
VIII ZR 379/86, NJW 1987, 2812, 2813). Die tatsächliche Sachherrschaft muss, wie sich aus den Regelungen der §§
867 und 872 [X.] ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein ([X.], [X.] vom 30. Mai 1958 -
V [X.], [X.]Z 27, 360, 362 und vom 24. Juni 1987 -
VIII ZR 379/86, NJW 1987, 2812, 2813; [X.], 135, 136).

bb) Mit diesen Voraussetzungen hat sich das Berufungsgericht unmittel-bar nicht befasst. Gegenstand seiner Prüfung ist
vielmehr die Frage, ob die
Be-klagte
das Eigentum an dem [X.] im Sinne von § 1004 Abs. 1 [X.] stört. Das ist aber unschädlich. Die denkbare Störung hat das Berufungsgericht
nämlich in der möglicherweise unbefugten Führung der Versorgungsleitungen auf dem Grundstück gesehen. Rechtliche Kehrseite dieser Störung wäre der unberechtigte und darum zur Nutzungsherausgabe verpflichtende Besitz an dem [X.].

cc) Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht eine Störung des Eigentums der
Klägerin durch die Beklagte verneint hat, schließt auch deren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem [X.] aus. Sie ist nicht zu beanstanden.

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(1) Die Beklagte nutzt das [X.] nicht selbst zur Leitungsfüh-rung, und zwar auch nicht, indem sie dort auf ihre Veranlassung verlegte [X.] trotz Fehlens einer Befugnis zur Verlegung liegen ließe. Die [X.] sind nicht von der [X.] verlegt worden, sondern von den jeweiligen Versorgungsträgern. Nicht zu beanstanden ist die Annahme
des Be-rufungsgerichts, Nutzer dieser Leitungen seien allein diese Versorgungsträger, nicht die [X.]nehmer. Der Bezug von Strom, Wasser und [X.] ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, über wel-chen dieser Bezug erfolgt, nicht aber eine Benutzung des Verteilungsnetzes davor. Diese Verteilungsnetze wiederum beherrscht allein der jeweilige Versor-gungsträger, der mit ihrer Hilfe seine Verpflichtung zur Versorgung der An-schluss-
bzw. Teilnehmer erfüllt. Nur er hat tatsächlich (und rechtlich) Zugriff auf diese Leitungen und Anlagen. Die einzelnen [X.]nehmer haben tatsächli-chen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück, nach der Verkehrsanschauung auch nicht auf sämtliche dieser Leitungen und Anlagen, sondern nur auf den Hausanschluss, der ihnen zugeordnet ist. Jedenfalls fehlt ihnen der Wille, über andere als die ihnen zugewiesenen Teile des Netzes Sachherrschaft auszuüben, selbst wenn sie diese -
auf ihrem eigenen [X.] -
ausüben könnten.

(2) Die Beklagte nutzt die Leitungen in dem [X.] der Kläge-rin auch nicht durch Vermittlung der Versorgungsunternehmen. Das setzte [X.], dass die Versorgungsunternehmen die Leitungen auf dem [X.] nicht auf Grund originären unmittelbaren Besitzes betrieben, sondern auf Grund von der [X.] nach Maßgabe von §
868 [X.] abgeleiteten [X.]. Das hat das Berufungsgericht in der Sache zu Recht verneint. Die Versorgungsträger leiten ihre Befugnis zur Führung der Versorgungsleitungen auf dem [X.] nicht von der [X.] ab. Sie nehmen dafür eine 13
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eigene [X.] gegenüber der
Klägerin und ihrem [X.] als An-schluss-
und Teilnehmern aus der Versorgung mit Strom, Wasser und [X.] in Anspruch. Als solche müssen diese nämlich nach Maßgabe von § 8 [X.], § 12 [X.] und § 76 [X.] auch Leitungen und Anlagen dulden, die der Versorgung anderer [X.]-
und Teilnehmer dienen. [X.] die betroffenen Versorgungsunternehmer nicht von diesem ihrer Erleichte-rung dienenden (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2010 -
VIII [X.], NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11)
eigenen Besitzrecht hätten Gebrauch machen sollen, das zudem gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Eigentümers neu entsteht, weil er [X.]nehmer wird, sondern von einem zweifelhaften
und zudem nicht gegen einen Rechtsnachfolger wirkenden, von
der [X.] abgeleiteten Besitzrecht, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dafür ist auch sonst nichts er-sichtlich.

(3) Ob die Versorgungsträger, was die Klägerin
bezweifelt, bei Verlegung der Leitungen im Jahr 1994 die in den genannten Bestimmungen und ihren Vorgängerregelungen (§ 8 [X.], § 57 [X.] 1996 und § 10 [X.]) festgeleg-ten Voraussetzungen eingehalten haben, ist für das Fehlen einer Störung des Eigentums durch die
Beklagte ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Behaup-tung der Klägerin, es habe seinerzeit bereits einen durch eine Dienstbarkeit ge-sicherten anderen Zugang gegeben, der dann vorrangig in Anspruch zu [X.] gewesen wäre (vgl. [X.], Urteile vom 11. März 1992 -
VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 142 und vom 28. April 2010 -
VIII [X.], NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11). Denn eine fehlerhafte Inanspruchnahme des [X.]s für die Verlegung der Leitungen könnte allenfalls Zweifel an der originä-ren eigenen [X.] der Versorgungsträger, nicht aber den (mittel-baren) Besitz der
[X.] an den Leitungen begründen.

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2. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf andere [X.] stützen.

a) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] setzt voraus, dass der Schuldner anders als durch Leistung eines anderen in sonstiger Weise auf Kosten des Kondiktionsgläubigers einen vermögenswerten Vorteil erlangt
hat. Der einzige greifbare Vermögensvorteil der [X.] ist der Bezug von Strom, Wasser und [X.]. Diesen Vorteil erlangt sie auf Grund der Versorgungsverträge durch Leistung der Versorgungsträger, nicht in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin und deren
[X.]es. Den Vorteil, der in dem Gebrauch des Weges zur Führung der darin befindlichen Versorgungslei-tungen liegt, haben auf Grund des in den [X.]verträgen eingeräumten Benutzungsrechts die Versorgungsträger, nicht die Beklagte.

b) Einen Anspruch auf [X.] nach § 917 Abs. 2 [X.] hat das Be-rufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. Er setzt nämlich das [X.] und die Inanspruchnahme eines Notleitungsrechts nach § 917 Abs. 1 [X.] voraus. Beides scheidet für die Leitungen und Anlagen aus, durch welche die Träger insbesondere der Strom-, Wasser-
und Telekommunikationsversor-gung, um die es hier geht, [X.]-
und Teilnehmer an ihre Verteilungsnetze anschließen. Sie sind nämlich nach §
8
[X.], § 12 [X.], § 76 [X.] und den entsprechenden Vorschriften für andere Verteilungsnetze unabhängig von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 [X.] berechtigt, Grundstücke
anderer
[X.]-
und Teilnehmer zur Herstellung des [X.]es
in Anspruch zu nehmen, und nicht verpflichtet, hierfür Entgelte zu zahlen
([X.]/[X.], [X.], Bearb. 2009, § 917 Rn. 5 f.). Ein Rückgriff auf ein Notleitungsrecht kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger nach den genannten Sondervorschriften nicht die tatsächlich gewählte, sondern eine andere Lei-16
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tungsführung hätte vornehmen müssen.
Das mag unter Umständen einen Ver-legungsanspruch begründen, ändert aber nichts daran, dass der [X.] unabhängig von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 [X.] das Grundstück eines anderen [X.]-
oder Teilnehmers für den [X.] in Anspruch
nehmen darf.

c) Aus dem gleichen Grund scheidet ein Anspruch nach §§ 44, 50
[X.] BB aus.

d) Einen schließlich noch denkbaren Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823, 826 [X.] hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Sie meint, die Beklagte habe die Versorgungsträger durch arglistige Täuschung zu der ge-wählten Leitungsführung veranlasst. Sie verweist dazu aber nur auf den Vortrag der [X.] im Schriftsatz vom 29.
November 2010, in welchem sich diese mit der Möglichkeit befasst hat, die Versorgungsträger könnten aus der Baulast zur
Leitungsführung, die an dem [X.] tatsächlich lastete, auf eine eigene
Berechtigung zur Leitungsführung geschlossen haben. Das ergibt eine Irreführung der Versorgungsträger durch die Beklagte nicht. Diese hatten nach § 8 [X.], § 12 [X.] und § 76 [X.] die gegebenen oder vorgeschlage-nen [X.]möglichkeiten eigenständig zu prüfen und waren an die [X.] der [X.]nehmer nicht gebunden.

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II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 [X.].

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2010 -
9 [X.] -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 29.04.2011 -
6a [X.]/10 -

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Meta

V ZR 119/11

02.12.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2011, Az. V ZR 119/11 (REWIS RS 2011, 811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 811

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 119/11

VIII ZR 223/09

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