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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 64/08vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 •. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirt-schaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. [X.], 301, 302; [X.], [X.]. v. 15. Januar 1992, [X.], [X.], 1513, 1514; Senat, [X.]. v. 24. April 1998, [X.], NJW 1998, 2368). 2 a) [X.] durch die Abweisung des Anspruchs auf [X.] des vereinbarten Kaufpreises von 9.000 • ist durch den bezifferten Klagean-trag festgelegt. Dieser Betrag ist für die Bestimmung von Streitwert und Beschwer 3 - 3 -
auch dann maßgebend, wenn das wirtschaftliche Interesse der Kläger anders zu bewerten sein sollte (vgl. [X.], NJW 1982, 1257, 1258). b) Dem weiteren Antrag auf Bestätigung der Vollmacht des für den [X.] beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages handelnden Mitarbeiters des Auktionshauses ist kein eigenständiger Wert zuzumessen, weil die Erklä-rung nur die förmlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen des [X.] hat herbeiführen sollen und das Interesse der Kläger (Verkäufer) an dem Zustandekommen des Vertrages nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis zu bemessen ist. 4 5 aa) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, dass die Kläger mangels entsprechender Kapazitäten kein Interesse daran hätten, den Wert des Grundstücks erhöhende Aufwendungen durch Teila[X.]ruch des alten Ge-bäudes unter Sicherung der Straßenfassade und des Giebels zum [X.] in einer Höhe von 35.697,92 • gemäß dem von ihr vorgelegten Angebot vorzunehmen, mag das richtig sein, ist jedoch für die Bestimmung des Werts der Beschwer der Kläger nicht ausschlaggebend. [X.]) Diese bemisst sich nach dem Wert des durch die Klage bestimmten Streitgegenstands (§ 2 ZPO). Für die Bestimmung dieses Wertes ist das in den [X.] zum Ausdruck kommende Interesse und nicht ein weitergehen-der wirtschaftlicher Nutzen maßgebend, den der Kläger durch den Prozessge-winn erreicht (Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 3 Rdn. 6; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 15). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt haben die Kläger in ihrer Erwiderung auf die von dem Beklagten erhobene Streitwertbe-schwerde zutreffend hingewiesen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr vorgetragenen Vorteile, die sich daraus ergäben, dass man sich nach einer Veräußerung an den Beklagten nicht mehr um dieses Grundstück küm-6 - 4 -
mern müsste, sondern seine betrieblichen Ressourcen anders einsetzen könn-te, wären ein solcher mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Prozessge-winn, der nicht den Wert des Streitgegenstands bestimmt. Im Übrigen [X.] dieser Vorteil auch nicht den im Angebot ausgewiesenen Kosten für den Teilabriss des Gebäudes. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 7 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.09.2006 - 304 O 227/05 - O[X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 10 U 77/06 -
Meta
04.12.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. V ZR 64/08 (REWIS RS 2008, 457)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 457
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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