Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZR 91/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5091

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 91/05 vom 9. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 9. Februar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 466.572,20 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Danach ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht 2 - 3 - dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deut-lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder über-haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.] 65, 293, 295 f). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat § 2 Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 9. Dezember 1998 dahin ausgelegt, dass die dort geregelte Pflicht des Verkäufers, die Grundstücke frei von Rechten [X.] zu übertragen, nicht die Ablösung der Grundpfandrechte der "Käufergesell-schaften" einschloss. Diese Auslegung findet ihre Stütze in dem Umstand, dass die auf [X.] auftretenden Gesellschaften sämtlich zur [X.] gehörten und die Käufergesellschaften nach § 1 des Vertrages mit dem Begriff "Käufer" bezeichnet wurden. Es kommt also nicht darauf an, dass, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, Gläubigerin der Grundpfand-rechte an den Grundstücken, die die [X.]mbH & Co. KG erwarb, die [X.] mbH war. Unerheblich ist es auch, ob diese Löschungsbewilligungen - mit oder ohne Treuhandauflagen - abgegeben hat. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das Berufungsgericht angenommen hat, die vom Beklagten aus der Masse ge-leisteten Zahlungen seien auch zur Ablösung der Zwangshypothek bestimmt gewesen. 3 - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2004 - 3 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 04.04.2005 - 3 U 99/04 -

Meta

IX ZR 91/05

09.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. IX ZR 91/05 (REWIS RS 2006, 5091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5091

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