Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 16/09 vom 3. September 2009 in dem Rechtsstreit Antragsteller und Beklagter, gegen Antragsgegner und Kläger - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Juni 2009 (1 [X.]/09) sowie gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2009 (1 [X.]) wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Das [X.] hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2009 mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 511 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen. Das [X.] hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der Rücknahme - die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen, da gegen die landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im Übrigen ohnehin beim [X.] einzulegende - Rechtsbeschwerde vom [X.] nicht zugelassen wurde. 2 3 Diese Beschlüsse sind mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. - 3 - Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 294 f). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2009 - 1 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2009 - 1 [X.] -
Meta
03.09.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2009, Az. III ZA 16/09 (REWIS RS 2009, 1887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1887
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.