Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.09.2019, Az. 7 ABR 44/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 3491

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auflösung eines im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entstandenen Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds - zweiwöchige Antragsfrist - Verwertbarkeit von im Ausbildungsverhältnis abgemahnten Vorwürfen


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 20. März 2017 - 3 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.].

2

Der Beteiligte zu 2. absolvierte ab dem 1. Oktober 2012 an der [X.] B in M einen praxisintegrierten d[X.]len Studiengang „Business Administration and Information Technology“ mit dem vorgesehenen Erwerb eines Bachelor of Science. Begleitend dazu schlossen die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 2. unter dem 24./25. September 2012 einen Ausbildungsvertrag. Nach dessen § 4 endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem dem Beteiligten zu 2. das Bestehen der Prüfung zum Bachelor von der [X.] B schriftlich bekannt gegeben wird, spätestens am 30. September 2015. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 2. die Bachelorprüfung nicht besteht, wurde vereinbart, dass sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängert.

3

Vom 17. Febr[X.]r 2014 bis zum 3. Mai 2014 war der Beteiligte zu 2. im Rahmen seiner Ausbildung in [X.] eingesetzt. Anlässlich dessen wurde ihm eine Firmenkreditkarte der [X.] mit einem Kreditrahmen von 5.000,00 [X.] überlassen. Nach der geltenden [X.] sollten die erstattungsfähigen Ausgaben, die über die Kreditkarte getätigt wurden, dem Beteiligten zu 2. im Rahmen seiner Reisekostenabrechnung auf sein Privatkonto erstattet und die Kreditkartenverbindlichkeiten sodann von diesem Konto gegenüber der [X.] beglichen werden. Während seines [X.]aufenthalts tätigte der Beteiligte zu 2. Ausgaben in Höhe von insgesamt 3.457,54 [X.] mit der Firmenkreditkarte. Die Arbeitgeberin erstattete ihm hiervon 2.459,35 [X.]. Die mit der Kreditkarte getätigten Ausgaben wurden von dem Beteiligten zu 2. gegenüber der [X.] zunächst nicht beglichen. Im April 2015 begann der Beteiligte zu 2. mit der Tilgung der Kreditkartenverbindlichkeit gegenüber der [X.] durch Zahlung von monatlichen Raten iHv. 100,00 bzw. 200,00 [X.]. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 erteilte die Arbeitgeberin dem Beteiligten zu 2. wegen unbefugten Gebrauchens der Kreditkarte für Privatausgaben sowie wegen des Unterlassens der Weitergabe der erstatteten Beträge an die [X.] eine Abmahnung.

4

Nachdem der Beteiligte zu 2. seine Bachelorarbeit nicht fristgerecht vorgelegt hatte und diese deshalb als nicht bestanden bewertet wurde, vereinbarten die Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 2. auf dessen Antrag am 14./21. September 2015 die Verlängerung des [X.] bis zum 31. Oktober 2015, spätestens bis zu dem auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses folgenden Tag. Im [X.] bestand der Beteiligte zu 2. die Prüfung. Die Prüfungsergebnisse wurden am 5. November 2015 schriftlich mitgeteilt.

5

Der Beteiligte zu 2. war seit der [X.] Ersatzmitglied des im Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten zu 3. beteiligten Betriebsrats und war am 20. Oktober 2015 zu einer Betriebsratssitzung herangezogen worden. Mit Schreiben vom 4. November 2015 hatte der Beteiligte zu 2. von der Arbeitgeberin die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 [X.] verlangt.

6

Mit der am 17. November 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat eine im Antragsrubrum als „[X.] GmbH“ benannte Antragstellerin nach § 78a Abs. 4 [X.] die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 2. nach § 78a Abs. 2 [X.] begründeten Arbeitsverhältnisses begehrt. Der Antragsschrift waren [X.]. das an die Arbeitgeberin gerichtete Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 2. vom 4. November 2015 sowie zwei von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. Juni 2015 erteilte Abmahnungen beigefügt. Die Antragsschrift war für die Antragstellerin von der für den [X.] als Verbandsvertreterin auftretenden [X.]n „unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung“ unterzeichnet, verbunden mit dem Hinweis, [X.] werde nachgereicht.

7

Im Gütetermin am 8. Dezember 2015 hat das Arbeitsgericht das Rubrum durch Beschluss dahingehend berichtigt, dass Antragstellerin die Arbeitgeberin ist.

8

Mit Schriftsatz vom 1. Febr[X.]r 2016 hat die Arbeitgeberin eine vom 16. November 2015 datierende [X.] für den [X.] und [X.]. für die für die Arbeitgeberin auftretende [X.] zur Gerichtsakte gereicht. Diese Vollmacht ist von einem der seinerzeit drei Geschäftsführer der Arbeitgeberin unterzeichnet. In der Beschwerdeinstanz hat die Arbeitgeberin eine weitere von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen unterschriebene gleichlautende [X.] vom 23. Jan[X.]r 2017 vorgelegt. Darüber hinaus hat die Arbeitgeberin eine von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen unterzeichnete Erklärung vom 23. Jan[X.]r 2017 zur Akte gereicht, mit der die gesamte Prozessführung des Arbeitgeberverbands [X.] und [X.]. der für die Arbeitgeberin auftretenden [X.]n, insbesondere die Antragstellung vom 17. November 2015, genehmigt wurde.

9

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. sei ihr nicht zumutbar, da dieser die ihm überlassene Firmenkreditkarte unberechtigt für private Ausgaben genutzt und sich einen finanziellen Vorteil dadurch verschafft habe, dass er die ihm erstatteten Beträge nicht an die [X.] weitergeleitet habe, was dazu geführt habe, dass sie bzw. ihre Muttergesellschaft gegenüber der [X.] habe aufkommen müssen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

das zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2. nach § 78a Abs. 2 [X.] begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Der Beteiligte zu 2. und der Betriebsrat haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen, der [X.] sei nicht innerhalb der in § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmten Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Ende der Ausbildung gestellt worden, da das Verfahren zunächst von der [X.] GmbH und damit nicht von der Arbeitgeberin eingeleitet worden sei und zudem innerhalb der Frist keine auf die [X.] der Arbeitgeberin ausgestellte [X.] zu den Gerichtsakten gelangt sei. Dadurch habe der Beteiligte zu 2. nicht nachvollziehen können, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, ihn nicht weiter zu beschäftigen, rechtzeitig getroffen worden sei. Der Arbeitgeberin sei die Weiterbeschäftigung zudem nicht unzumutbar. Die angefallenen Kreditkartenverbindlichkeiten beruhten auf dienstlichen Ausgaben und verstießen nicht gegen die [X.]. Ein Ausgleich der Verbindlichkeiten sei nicht möglich gewesen, da sich das Konto des Beteiligten zu 2. im Soll befunden und seine Hausbank die seitens der Arbeitgeberin eingehenden Zahlungen mit den über das absprachegemäße Limit hinausgehenden Beträgen verrechnet habe. Dem Beteiligten zu 2. könne insoweit kein Verschulden angelastet werden. Ferner sei er wegen des Vorgangs bereits am 25. Juni 2015 abgemahnt worden. Deshalb könne der [X.] hierauf nicht mehr gestützt werden.

Das Arbeitsgericht hat das Arbeitsverhältnis antragsgemäß aufgelöst. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. und des Betriebsrats hat das [X.] den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den [X.] abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Der Beteiligte zu 2. und der Betriebsrat beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der [X.] nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob der [X.] nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] begründet ist.

I. Die Annahme des [X.]s, der [X.] der Arbeitgeberin sei unbegründet, weil die Arbeitgeberin die zweiwöchige Antragsfrist des § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht eingehalten habe, hält der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten [X.] ist, und dem Arbeitgeber im [X.] an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des [X.] vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des [X.] beim Arbeitsgericht beantragen, das nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.] begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

Die Nichteinhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit verliert, das nach § 78a Abs. 2 [X.] begründete Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen (vgl. etwa [X.] 29. Aufl. § 78a Rn. 38; Oetker GK-[X.] 11. Aufl. § 78a Rn. 188; [X.] in [X.] [X.] 16. Aufl. § 78a Rn. 39). Die Fristberechnung richtet sich nach den §§ 187 ff. [X.] ([X.] 29. Aufl. § 78a Rn. 37; Oetker GK-[X.] 11. Aufl. § 78a Rn. 185). Die Frist beginnt nach § 187 Abs. 1 [X.] mit dem Ablauf des Ausbildungsverhältnisses bzw. dem auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (vgl. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG) folgenden Tag. Der Antrag muss spätestens am letzten [X.] beim Arbeitsgericht eingehen.

2. Das [X.] hat zu Unrecht erkannt, die Arbeitgeberin habe die zweiwöchige Antragsfrist des § 78a Abs. 4 [X.] versäumt.

a) Das [X.] hat angenommen, zur Stellung des [X.]s beim Arbeitsgericht sei der Arbeitgeber oder ein von ihm zur gerichtlichen Vertretung Bevollmächtigter befugt (§ 11 Abs. 1 ArbGG). [X.] sich der Arbeitgeber zur Antragstellung eines Rechtsanwalts, so liege ein rechtswirksames [X.] nur dann vor, wenn eine auf diesen lautende schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist im Original bei Gericht eingereicht werde. Dies entspreche der Rechtsprechung des [X.] zum [X.] des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Die vom [X.] hierzu entwickelten Grundsätze seien auf § 78a Abs. 4 [X.] übertragbar. Da eine auf die [X.] der Arbeitgeberin ausgestellte Vollmacht im Streitfall erst nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist vorgelegt worden sei, sei der Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen.

b) Diese Ausführungen halten einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des [X.]s und der Beteiligten zu 2. und 3. hat die Arbeitgeberin die zweiwöchige Antragsfrist nach § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] gewahrt.

aa) Der [X.] wurde innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] beim Arbeitsgericht gestellt. Die Antragsfrist begann mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und damit nach der Vereinbarung vom 14./21. September 2015 mit dem auf die am 5. November 2015 erfolgte Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses folgenden Tag, mithin am 6. November 2015. Die Frist lief daher am 20. November 2015 ab. Mit dem am 17. November 2015 bei Gericht eingegangenen [X.] hat die Arbeitgeberin die Frist gewahrt.

bb) Dem steht nicht entgegen, dass in der Antragsschrift als Antragstellerin die „[X.] GmbH“ angegeben ist und nicht die unter „[X.] GmbH“ firmierende Arbeitgeberin. Darin lag lediglich eine unrichtige Bezeichnung der Antragstellerin, die durch die Rubrumsberichtigung seitens des Arbeitsgerichts korrigiert wurde. Den [X.] hat von Anfang an die „[X.] GmbH“ gestellt. Dies ergibt die Auslegung der Antragsschrift.

(1) Nach § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Antragsschrift die Bezeichnung der Beteiligten enthalten. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, sind die Beteiligten durch Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung obliegt auch dem Rechtsbeschwerdegericht (vgl. zum [X.]: [X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 15; 20. Febr[X.]r 2014 - 2 [X.] - Rn. 15, [X.]E 147, 227). Dabei sind nicht nur die im Rubrum der Antragsschrift enthaltenen Angaben, sondern auch die Antragsbegründung sowie der Antragsschrift beigefügte Anlagen zu berücksichtigen (vgl. zum [X.]: [X.] 21. August 2019 - 7 [X.] - Rn. 15; 20. Jan[X.]r 2010 - 7 [X.] 753/08 - Rn. 13, [X.]E 133, 105; 1. März 2007 - 2 [X.] 525/05 - Rn. 13; [X.] 29. März 2017 - VIII ZR 11/16 - Rn. 20, [X.]Z 214, 294). Auch bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person oder Stelle als Beteiligte anzusehen, die erkennbar mit der Beteiligtenbezeichnung gemeint ist (vgl. zum [X.]: [X.] 20. Jan[X.]r 2010 - 7 [X.] 753/08 - Rn. 13, aaO; 1. März 2007 - 2 [X.] 525/05 - Rn. 12 mwN; [X.] 29. März 2017 - [X.]/16 - Rn. 19, aaO; 24. Jan[X.]r 1952 - III ZR 196/50 - [X.]Z 4, 328). Die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Beteiligtenbezeichnung ist während des gesamten Verfahrens möglich.

(2) Danach hat von Anfang an die unter „[X.] GmbH“ firmierende Arbeitgeberin den [X.] gestellt. Zwar war in der Antragsschrift eine „[X.] GmbH“ als Antragstellerin bezeichnet. Der Antragsschrift waren jedoch [X.]. das an die „[X.] GmbH“ als Arbeitgeberin gerichtete Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 2. vom 4. November 2015 sowie zwei von der zutreffend bezeichneten Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. Juni 2015 erteilte Abmahnungen beigefügt. Daraus und aus den hiermit im Zusammenhang stehenden Ausführungen in der Antragsbegründung geht unzweifelhaft hervor, dass das Arbeitsverhältnis, dessen Auflösung begehrt wird, nicht mit der „[X.] GmbH“ begründet wurde, sondern mit der „[X.] GmbH“ und diese den [X.] stellen will. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht bei der Berichtigung des Rubrums berücksichtigt.

cc) Die Antragsfrist wurde entgegen der Auffassung des [X.]s auch nicht deshalb versäumt, weil innerhalb der Antragsfrist keine schriftliche Vollmacht der Arbeitgeberin zu Gunsten ihrer [X.]n zu der Gerichtsakte gelangt ist.

(1) Die Arbeitgeberin konnte sich bei der Antragstellung im vorliegenden Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht durch den [X.] vertreten lassen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG). Sie hat die ordnungsgemäße Bevollmächtigung dieses Verbands bzw. der für diesen auftretenden Assessorin nach den auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anwendbaren §§ 80 ff. ZPO in prozess[X.]l nicht zu beanstandender Weise nachgewiesen.

(a) Nach § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Ein Mangel der Vollmacht liegt danach nicht nur dann vor, wenn eine Vollmacht überhaupt nicht erteilt wurde, sondern auch dann, wenn ihre Erteilung nicht gemäß § 80 Satz 1 ZPO nachgewiesen ist ([X.] 29. September 1981 - 3 [X.] 655/79 - zu 1 der Gründe). Wird ein Rechtsanwalt mit der Prozessführung beauftragt, ist die ordnungsgemäße Erteilung der Vollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO allerdings grundsätzlich nur auf Rüge eines Verfahrensbeteiligten zu prüfen ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 14). Eine vollmachtlose Vertretung ist - solange es an einer auf die fehlende Vollmacht gestützten gerichtlichen Entscheidung fehlt (vgl. dazu Gemeinsamer [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] 17. April 1984 - [X.] 2/83 - zu II 2 der Gründe, [X.]Z 91, 111) - grundsätzlich der Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO zugänglich (vgl. etwa [X.] 3. September 1998 - 8 [X.] 439/97 - zu [X.] der Gründe; [X.] 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17 - Rn. 6; 16. Mai 2013 - V ZB 24/12 - Rn. 13). Da die Genehmigung der Verfahrensführung nach § 89 Abs. 2 ZPO den Mangel der Vollmacht mit [X.] heilt, muss sie nicht innerhalb der Frist erklärt werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt. Die Genehmigung ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich ([X.] 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17 - Rn. 8; 16. Mai 2013 - V ZB 24/12 - Rn. 16, jeweils mwN).

(b) Danach wirkten spätestens die im Beschwerdeverfahren vorgelegte, von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen der Arbeitgeberin unterzeichnete [X.] vom 23. Jan[X.]r 2017 und die am selben Tag von denselben Personen ausdrücklich erklärte Genehmigung der gesamten bisherigen Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Zu diesem Zeitpunkt war keine auf die fehlende Vollmacht gestützte gerichtliche Entscheidung ergangen. Spätestens diese Erklärungen entsprechen auch den gesellschaftsvertraglichen [X.] der Arbeitgeberin, wonach diese bei mehr als einem bestellten Geschäftsführer jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten wird. Die Arbeitgeberin war damit bei der Antragstellung am 17. November 2015 in verfahrensrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß durch den [X.] vertreten. Es kann daher dahinstehen, ob die Arbeitgeberin bereits mit der erstinstanzlich erfolgten Vorlage der [X.] vom 16. November 2015 vor dem Hintergrund der [X.] im Gesellschaftsvertrag den Anforderungen der §§ 80 ff. ZPO genügt hatte.

(2) Entgegen der Auffassung des [X.]s setzt die rechtswirksame Stellung des [X.]s nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] durch einen [X.]n des Arbeitgebers über diese prozess[X.]len Vorgaben hinaus nicht voraus, dass dessen Bevollmächtigung bis zum Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage einer von dem Arbeitgeber unterzeichneten Originalvollmacht nachgewiesen wird.

(a) Dem Wortlaut von § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] ist eine solche Anforderung nicht zu entnehmen. Danach muss der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des [X.] beim Arbeitsgericht den [X.] stellen. In der Vorschrift ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass innerhalb der Frist die Vorlage einer auf den Verfahrensbevollmächtigen ausgestellten Originalvollmacht erforderlich ist.

(b) Auch Sinn und Zweck von § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] erfordern eine derartige Voraussetzung nicht. Die Antragsfrist soll der Rechtssicherheit dienen. Nach Ablauf der Frist hat der Arbeitnehmer die Sicherheit, dass nunmehr endgültig ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht, das durch den Arbeitgeber nur unter Beachtung der Vorschriften über die Kündigung und den Kündigungsschutz von Arbeitsverhältnissen beendet werden kann ([X.]. 7/1334 S. 3). Diese Sicherheit hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn innerhalb der Frist kein [X.] bei Gericht eingeht. Wird innerhalb der Frist ein [X.] gestellt, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Dies gilt auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob der Antrag formal ordnungsgemäß von einem dazu berechtigten Vertreter des Arbeitgebers gestellt wurde.

(c) Zwar hat das [X.] zu der für das Personalvertretungsrecht geltenden, inhaltlich mit § 78a Abs. 4 [X.] übereinstimmenden Vorschrift in § 9 Abs. 4 BPersVG entschieden, dass die Antragsfrist nur gewahrt ist, wenn innerhalb der Frist eine schriftliche, von dem zur Entscheidung über den [X.] zuständigen gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichnete Vollmacht für denjenigen, der den [X.] stellt, zu der Gerichtsakte gelangt. Diese Rechtsprechung beruht jedoch auf Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und ist auf die Antragsfrist nach § 78a Abs. 4 [X.] nicht übertragbar.

(aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt der [X.] nicht nur eine Prozesshandlung, sondern auch die Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts dar (BVerwG 21. Febr[X.]r 2011 - 6 P 12.10 - Rn. 24, [X.], 29). Für die Wirksamkeit der Ausübung des materiellrechtlichen Gestaltungsrechts sei erforderlich, dass derjenige, der den Antrag bei Gericht für den Arbeitgeber stelle, berechtigt sei, den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Angelegenheiten seines Arbeitsverhältnisses zu vertreten. Zudem müsse innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eine verantwortliche Entscheidung der vertretungsberechtigten Person auf Arbeitgeberseite über die Stellung eines [X.]s vorliegen. Diese Voraussetzung sei für alle Beteiligten sichtbar erfüllt, wenn die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangene Antragsschrift vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers selbst unterzeichnet sei. Eine rechtzeitige Antragstellung sei aber auch durch eine Antragsschrift möglich, die durch einen nachgeordneten Bediensteten unterschrieben sei; dieser müsse dann allerdings seine Vertretungsbefugnis innerhalb der Ausschlussfrist durch Vorlage einer vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichneten Vollmacht nachweisen (vgl. etwa BVerwG 21. Febr[X.]r 2011 - 6 P 12.10 - Rn. 38, aaO; 19. August 2009 - 6 [X.] 19.09 - Rn. 4; 19. Jan[X.]r 2009 - 6 P 1.08 - Rn. 20, BVerwGE 133, 42; 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 - Rn. 17; 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 - zu II 2 c der Gründe, BVerwGE 119, 270). Gleiches gelte, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG eines Rechtsanwalts bediene. Auch in diesem Fall liege ein rechtswirksames [X.] nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt die schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist bei Gericht einreiche (BVerwG 18. August 2010 - 6 P 15.09 - Rn. 35, [X.], 346).

(bb) Diese Grundsätze können auf die Einhaltung der Antragsfrist nach § 78a Abs. 4 [X.] nicht übertragen werden. Den Ausführungen des [X.] liegen Erwägungen zu Grunde, die aus Besonderheiten des öffentlichen Dienstes resultieren.

Das [X.] hat das besondere Interesse des Mandatsträgers an der innerhalb der Antragsfrist erfolgten Vorlage einer von dem für die Entscheidung über den [X.] zuständigen gesetzlichen Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers unterzeichneten Vollmacht mit Blick darauf begründet, dass der entscheidungsbefugte Vertreter des öffentlichen Arbeitgebers sich innerhalb der Frist gegen die Weiterbeschäftigung des Amtsträgers entschieden haben und dies für den Amtsträger nachvollziehbar sein müsse (vgl. etwa BVerwG 18. August 2010 - 6 P 15.09 - Rn. 35 f., [X.], 346). Dem Erfordernis des Nachweises der Vollmacht für die Stellung des [X.]s liegt damit die im Bereich des öffentlichen Dienstes in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gesetzesbindung der Verwaltung zu Grunde, wonach Verwaltungshandeln gesetzlich legitimiert sein muss. Die Entscheidungsbefugnisse und Zuständigkeiten im öffentlichen Dienst sind daher weitgehend durch Gesetze und andere Rechtsvorschriften vorgegeben (vgl. etwa BVerwG 21. Febr[X.]r 2011 - 6 P 12.10 - Rn. 25 ff., [X.], 29). Diese aus den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und Art. 20 Abs. 3 GG resultierenden Einschränkungen und Bindungen gelten nicht für die arbeitgeberinterne Zuständigkeit zur Entscheidung über die Stellung eines [X.]s nach § 78a Abs. 4 [X.]. Der private Arbeitgeber kann über die Ausgestaltung seiner internen Organisationszuständigkeit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und damit auch über die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein [X.] nach § 78a Abs. 4 [X.] gestellt wird, frei entscheiden. Er muss nicht selbst bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter darüber befinden, ob ein [X.] gestellt wird, sondern kann hiermit auch andere Personen - zB Mitarbeiter der Personalabteilung - betrauen. Eine Nachweispflicht über die Vertretungsbefugnis der für ihn in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten handelnden Person trifft den privaten Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur bei Willenserklärungen nach den §§ 164 ff. [X.]. Sollte in dem gerichtlichen [X.] nicht nur eine Prozesshandlung, sondern auch die Ausübung eines materiellen, auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Gestaltungsrechts liegen, wovon das [X.] in Bezug auf die Regelung in § 9 Abs. 4 BPersVG ausgeht, könnte dies im Anwendungsbereich von § 78a Abs. 4 [X.] allenfalls zur Anwendung der für rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen geltenden zivilrechtlichen [X.] in §§ 164 ff. [X.] führen. Danach käme eine Unwirksamkeit des [X.]s als einseitiger Gestaltungserklärung nur nach § 174 Satz 1 [X.] oder § 180 Satz 1 [X.] in Frage. Nach diesen Vorschriften hängt die Wirksamkeit der Erklärung des Arbeitgebers indes nicht generell von der Vorlage einer Originalvollmacht innerhalb einer bestimmten Frist ab.

(d) Der [X.] kann über die Anforderungen an die Einhaltung der Antragsfrist nach § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] in diesem Sinne entscheiden, ohne zuvor den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] anzurufen.

(aa) Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist die Vorlage an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] geboten, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen [X.]s abweichen will. Vorraussetzung hierfür ist, dass sich die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage im Anwendungsbereich derselben Rechtsvorschrift stellt oder dass sie auf der Grundlage von Vorschriften aufgeworfen wird, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im Wesentlichen und in ihrem Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmen und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen sind (Gemeinsamer [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] 6. Febr[X.]r 1973 - [X.] 1/72 - BVerwGE 41, 363; 12. März 1987 - [X.] 6/86 - BVerwGE 77, 370; vgl. auch [X.] 11. November 2003 - 7 [X.] - Rn. 9; BVerwG 19. Febr[X.]r 2015 - 9 [X.] 10.14 - Rn. 34, BVerwGE 151, 255). Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann. An der Identität der Rechtslage kann es hingegen fehlen, wenn die zwei voneinander abweichenden Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte im Tatsächlichen wesentlich anders gelagert sind. Denn ein von einem Revisionsgericht zur Beurteilung des von ihm unterbreiteten Falles aufgestellter Rechtssatz gilt für andere Fälle nur, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen ([X.] 2. Juli 1992 - 2 BvR 972/92 - zu II 1 a der Gründe). Darüber hinaus muss die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden [X.] in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden [X.] in der bereits entschiedenen Sache entscheidungserheblich sein (vgl. [X.] 7. Dezember 2005 - 5 [X.] 254/05 - Rn. 34).

(bb) Die Frage, ob die rechtswirksame Stellung des [X.]s nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] einerseits und § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG andererseits durch einen [X.]n des Arbeitgebers voraussetzt, dass dessen Bevollmächtigung bis zum Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist durch Vorlage einer Originalvollmacht nachgewiesen wird, betrifft zwar in ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften. Die Rechtsprechung des [X.] zu dieser Frage im Anwendungsbereich des Auflösungsverlangens des öffentlichen Arbeitgebers nach dem BPersVG beruht aber - wie oben dargelegt - auf Besonderheiten des öffentlichen Dienstes. Damit fehlt es an der Identität der Rechtslage.

II. Der Rechtsfehler des [X.]s führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob der [X.] begründet ist. Dies hängt davon ab, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. unter Berücksichtigung aller Umstände iSv. § 78a Abs. 4 [X.] nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Dafür bedarf es weiterer Feststellungen und einer darauf bezogenen tatrichterlichen Würdigung des [X.]s.

1. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.] stimmt nicht mit dem in § 626 Abs. 1 [X.] überein ([X.] 17. Febr[X.]r 2010 - 7 [X.] - Rn. 17). Dem Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung nicht erst dann unzumutbar iSv. § 78a Abs. 4 Satz 1 [X.], wenn die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 [X.] erfüllt sind. Die zum Begriff der Unzumutbarkeit in § 626 Abs. 1 [X.] entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] übertragen. Der Tatbestand des § 626 Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn dem Arbeitgeber schon die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Bei der Auflösung des nach § 78a Abs. 2 Satz 1 [X.] entstandenen Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist ([X.] 17. Febr[X.]r 2010 - 7 [X.] - Rn. 18; 25. Febr[X.]r 2009 - 7 [X.] - Rn. 16; 6. November 1996 - 7 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 84, 294).

Neben personenbedingten und betrieblichen Gründen können auch verhaltensbedingte Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (vgl. [X.] 16. Juli 2008 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 127, 126). Ein Fehlverhalten des Auszubildenden führt nur dann zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn es sich als grobe Verletzung der [X.] darstellt, das die Befürchtung rechtfertigt, der Auszubildende werde auch in seinem Arbeitsverhältnis in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Hierfür bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände. In Betracht kommen etwa Straftaten, Tätlichkeiten, beharrliche Arbeitsverweigerung, hartnäckige unberechtigte Arbeitsversäumnis, schwere Verstöße gegen die betriebliche Ordnung oä. (vgl. [X.] 29. Aufl. § 78a Rn. 48 mwN). Für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung iSd. § 78a Abs. 4 [X.] ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des [X.] abzustellen ([X.] 16. Juli 2008 - 7 [X.] - Rn. 24, aaO; 15. November 2006 - 7 [X.] - Rn. 19, 21, [X.]E 120, 205; 16. August 1995 - 7 [X.] - zu B 3 der Gründe).

2. Das [X.] hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht geprüft, ob dem Beteiligten zu 2. ein Fehlverhalten im Rahmen seiner Ausbildung vorgeworfen werden kann, das nach den dargestellten Grundsätzen die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung rechtfertigt.

a) Ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten des Beteiligten zu 2. kann nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen werden. Diese wirft dem Beteiligten zu 2. vor, er habe die ihm überlassene Firmenkreditkarte während seines Auslandsaufenthalts unberechtigt für private Ausgaben genutzt und sich zudem einen finanziellen Vorteil dadurch verschafft, dass er die für die [X.] bestimmten ausgeglichenen Geldbeträge für eigene Zwecke unterschlagen habe. Zudem sei das Vertrauen in den Beteiligten zu 2. erschüttert, weil er nicht auf seine wirtschaftliche Sit[X.]tion und auf die Tatsache, dass die ihm auf sein Privatkonto überwiesenen Gelder nicht an die [X.] weitergeleitet würden, hingewiesen habe. In einem solchen Verhalten kann grundsätzlich eine grobe Verletzung der [X.] gesehen werden, das geeignet ist, die Befürchtung zu rechtfertigen, der Beteiligte zu 2. werde sich auch in seinem Arbeitsverhältnis in grober Weise entsprechende Vertragspflichtverletzungen zuschulden kommen lassen. Der Beteiligte zu 2. hat demgegenüber allerdings vorgetragen, die angefallenen Kreditkartenverbindlichkeiten beruhten auf dienstlichen Ausgaben und verstießen nicht gegen die [X.]. Zudem sei ein Ausgleich der Verbindlichkeiten nicht möglich gewesen. Dies könnte gegen eine grobe Verletzung der [X.] sprechen. Das [X.] wird - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Beteiligten - die erforderlichen Tatsachen festzustellen und eine umfassende Würdigung aller Umstände vorzunehmen haben.

b) Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass die von der Arbeitgeberin erhobenen Vorwürfe zutreffen und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2. führen, wird zu beachten sein, dass es der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, dass die Arbeitgeberin dem Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 25. Juni 2015 im Ausbildungsverhältnis wegen unbefugten Gebrauchs der Kreditkarte für Privatausgaben sowie wegen des Unterlassens der Weitergabe der erstatteten Beträge an die [X.] bereits eine Abmahnung erteilt hatte. Die Arbeitgeberin ist nicht gehindert, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit den abgemahnten Vorgängen zu begründen.

Mit der Erteilung der Abmahnung erhält sich der Arbeitgeber die Möglichkeit, im Falle einer während des Ausbildungsverhältnisses auftretenden einschlägigen erneuten Pflichtverletzung eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 22 Abs. 4 BBiG auszusprechen und zur Begründung auch die Abmahnung heranzuziehen. Die Abmahnung bezieht sich auf das Ausbildungsverhältnis, das nur von vorübergehender Dauer ist und dessen Abschluss der Arbeitgeber dem Auszubildenden ggf. trotz eines erheblichen Fehlverhaltens ermöglichen will. Der [X.] nach § 78a Abs. 4 [X.] soll hingegen das im [X.] an das Ausbildungsverhältnis entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis beenden, weil eine dauerhafte Beschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitgeber dieser Gestaltungsmöglichkeit begeben will, wenn er dem Beschäftigten während des Ausbildungsverhältnisses eine Abmahnung erteilt.

        

    Gräfl    

        

    Klose    

        

    Waskow    

        

        

        

    Steininger    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 ABR 44/17

18.09.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 16. Februar 2016, Az: 2 BV 19/15, Beschluss

§ 78a Abs 4 S 1 Nr 2 BetrVG, § 78a Abs 2 S 1 BetrVG, § 174 S 1 BGB, § 180 S 1 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 11 Abs 2 S 2 Nr 4 ArbGG, § 80 S 1 ZPO, § 88 Abs 2 ZPO, § 89 Abs 2 ZPO, § 9 Abs 4 BPersVG, § 2 Abs 1 RsprEinhG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.09.2019, Az. 7 ABR 44/17 (REWIS RS 2019, 3491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3491

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 ABR 89/08 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Einsatz von Leiharbeitnehmern


7 ABR 33/09 (Bundesarbeitsgericht)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen


7 ABR 40/10 (Bundesarbeitsgericht)

Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters - Anforderungen an Form und Frist


7 ABR 46/18 (Bundesarbeitsgericht)

Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales Studium


7 ABR 38/11 (Bundesarbeitsgericht)

Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis - fristgerechtes Übernahmeverlangen - Hinweispflicht des Arbeitgebers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 11/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.