Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.2015, Az. B 1 A 10/13 R

1. Senat | REWIS RS 2015, 14343

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten Innungskrankenkasse - räumliche Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe - Zuständigkeitserklärung der Aufsichtsbehörde ist feststellender Verwaltungsakt und aufsichtsbehördliche Anordnung zugleich - Zulässigkeit einer deklaratorischen Feststellung der Zuständigkeit trotz aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen - keine aufschiebende Wirkung der Anfechtungs- oder Aufsichtsklage - Unzulässig der Anfechtungs- oder Aufsichtsklage gegen die nach § 89 Abs 1 S 1 SGB 4 erteilten Hinweise der Aufsichtsbehörde)


Leitsatz

Der Zuständigkeitsbereich für die Aufsicht über eine geöffnete Innungskrankenkasse ergibt sich aus der räumlichen Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe, die der IKK angehören.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 100 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, welche Aufsichtsbehörde für die klagende Innungskrankenkasse ([X.]) zuständig ist.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin zweier zum [X.] fusionierter Krankenkassen ([X.]). Die eine [X.] - [X.] [X.] - öffnete sich 2001. Sie erstreckte sich nach ihrer Satzung auf die Region der [X.] ([X.]) [X.]. Die andere [X.] - [X.] [X.] - öffnete sich 2003. Sie erstreckte sich nach ihrer Satzung auf die Region der [X.] [X.]. Die Satzung der Klägerin (idF des 7. Nachtrags vom [X.], im Folgenden: Satzung) sieht in ihrem § 1 [X.] 4 S 2 vor, dass die Öffnung für die Gebiete der [X.] [X.], [X.] und [X.] gilt. Die Aufsichtsbehörde des beigeladenen Landes [X.] ermittelte zu Innungsbetriebsstätten in weiteren Bundesländern und kündigte eine Entscheidung der beklagten [X.], vertreten durch das [X.] ([X.]) an. Die Beklagte erklärte in [X.]timmung mit dem Beigeladenen, sie übernehme mit sofortiger Wirkung die Aufsicht über die Klägerin. Die Beklagte forderte die Klägerin zugleich auf, ihr Auskünfte zu erteilen über die Bekanntmachung der Wahlergebnisse zu den Selbstverwaltungsorganen, die vorausgegangenen aufsichtsrechtlichen Prüfungen, den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2011, die Kontaktdaten des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorstands sowie über Ausbilder und Auszubildende. Sie forderte zudem, ihr zwei Exemplare der geltenden Satzung nebst Nachträgen und ein Exemplar der Kassenordnung vorzulegen, und erteilte der Klägerin Hinweise (1.2.2011). Das [X.] hat die hiergegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen: Die Klägerin unterliege als bundesunmittelbare KK der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit der Beklagten. Sie erstrecke sich unter Berücksichtigung auch der unselbstständigen Betriebsteile von [X.] inzwischen über mehr als drei Bundesländer hinaus. So habe die [X.] auch Verkaufsstellen in [X.] und [X.] (Urteil vom 27.6.2013).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von Art 87 [X.] 2 S 2 GG, § 90 [X.] 3, § 90a [X.] 2 SGB IV und § 173 [X.] 2 S 2 SGB V. Ihre Satzung habe konstitutive Wirkung. Zudem komme es für die Aufsichtszuständigkeit unveränderlich darauf an, in wie vielen [X.]n im Zeitpunkt der Öffnung [X.] bestanden hätten, für die sie gemäß ihrer Satzung zuständig gewesen sei. Unselbstständige Betriebsteile eines im Zuständigkeitsbereich ansässigen Innungsbetriebs in einem anderen Land erweiterten den Zuständigkeitsbereich einer [X.] nicht. Ferner rügt die Klägerin eine mangelhafte Sachaufklärung. Das [X.] habe nicht festgestellt, dass die vom ihm zum Nachweis der Erstreckung der Klägerin auch auf die [X.] [X.] und [X.] angeführte [X.] GmbH (im Folgenden: [X.]) einer Trägerinnung der Klägerin angehöre und die Verkaufsstellen in [X.] und [X.] von der [X.] GmbH selbst und nicht von Franchiseunternehmern betrieben würden.

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]ischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2011 aufzuheben,
hilfsweise,
das Urteil des [X.]ischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
ganz hilfsweise,
das Urteil des [X.]ischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2013 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]ische Landessozialgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, hält aber ebenfalls die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet (§ 170 [X.] 1 S 1 [X.]). Das [X.] hat zu Recht die [X.]lage abgewiesen. Die Beklagte ist die für die [X.]lägerin zuständige Aufsichtsbehörde mit den sich daraus ergebenden gesetzlichen Prüfaufgaben, die die Beklagte zu den angegriffenen Regelungen und aufsichtsrechtlichen [X.]aßnahmen vom 1.2.2011 berechtigt haben.

9

Die [X.]lage ist teilweise zulässig (dazu 1.), soweit sie die [X.] der Beklagten (dazu a) und deren Aufforderung angreift, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen (dazu b). Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Beratung der Beklagten richtet, § 1 [X.] 4 Satzung durch [X.]itaufnahme der Länder [X.] und [X.] zu ändern sowie in einer Anlage zur Satzung gegebenenfalls die [X.] und die Erstreckung auf die einzelnen Länder aufzulisten (dazu c). Gleiches gilt, soweit die [X.]lage sich gegen die Hinweise auf ein in der Zukunft liegendes Verhalten richtet (dazu d). Soweit die [X.]lage zulässig ist, ist sie unbegründet (dazu 2. und 3.).

1. a) Die [X.]lägerin greift zulässig die Erklärung der Beklagten an, sie übernehme mit sofortiger Wirkung die Aufsicht über die [X.]lägerin (1.2.2011). Der erkennende Senat kann offenlassen, ob es sich um eine Anfechtungsklage (§ 54 [X.] 1 S 1 [X.]) oder eine Aufsichtsklage (§ 54 [X.] 3 [X.]) handelt. Eine [X.]örperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann auch mit der Aufsichtsklage die Aufhebung einer "Anordnung der Aufsichtsbehörde" begehren. So liegt es hier.

Die [X.] der Beklagten ist ein feststellender Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) und zugleich eine aufsichtsbehördliche Anordnung. Das folgt aus einer Auslegung aus dem [X.]. Die Beklagte stellte ankündigungsgemäß in [X.]timmung mit dem Beigeladenen klar, mit sofortiger Wirkung die Aufsicht über die [X.]lägerin zu übernehmen, obwohl die [X.]lägerin sich hiergegen gewandt hatte. Der Regelungsgehalt entfällt nicht etwa deshalb, weil Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde - hier der Beklagten - durch das Gesetz zugewiesen werden, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf (vgl [X.], 171, 172 = [X.] [X.] zu [X.]). So hat das [X.] - wie der Beigeladene - die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen (§ 94 [X.] 2 [X.] idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 12.11.2009, [X.]; auch alle weiteren Vorschriften des [X.] in dieser Fassung, soweit nicht abweichend angegeben). Die Aufsicht über die Versicherungsträger gehört hierzu (vgl § 90 [X.] 1 bis 3 [X.]).

Die aufsichtsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen des [X.] stehen einer deklaratorischen Feststellung der Zuständigkeit nicht entgegen. Die Feststellung schafft [X.]larheit, wenn - wie hier - zwischen dem Versicherungsträger auf der einen Seite und den überhaupt als zuständig in Betracht kommenden Aufsichtsbehörden auf der anderen Seite Streit über die Zuständigkeit besteht und darüber hinaus diese Aufsichtsbehörden untereinander sich über die Zuständigkeit einig sind. Die sich für zuständig haltende Aufsichtsbehörde kann durch die [X.] eine der Rechtssicherheit dienende [X.]lärung in den Fällen eines streitigen Zuständigkeitswechsels herbeiführen. Nur ergänzend weist der erkennende Senat darauf hin, dass - anders als vom [X.] angenommen - die Anfechtungs- oder Aufsichtsklage keine aufschiebende Wirkung hat im Hinblick auf die [X.] eingetretene Rechtsfolge. Denn die Regelung des Verwaltungsakts stellt die Rechtslage nur deklaratorisch fest (vgl hierzu [X.]eßling in [X.], [X.], [X.], Stand Dezember 2014, § 86a Rd[X.]5 mwN).

b) Die [X.]lägerin greift in gleicher zulässiger Weise mit der Anfechtungs- oder Aufsichtsklage die Aufforderung an, Auskünfte zu erteilen über die Bekanntmachung der Wahlergebnisse zu den Selbstverwaltungsorganen, die vorausgegangenen aufsichtsrechtlichen Prüfungen, den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2011, die [X.]ontaktdaten des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorstands sowie über Ausbilder und Auszubildende und der Beklagten zwei Exemplare der geltenden Satzung nebst Nachträgen und ein Exemplar der [X.]assenordnung vorzulegen (1.2.2011). Es handelt sich um weitere Verfügungssätze des angegriffenen Bescheides (§ 31 S 1 SGB X). Sie begründen eine unbedingte rechtliche Verpflichtung der [X.]lägerin zu einem Tun.

c) Unzulässig ist hingegen die Anfechtungs- oder Aufsichtsklage gegen die nach § 89 [X.] 1 [X.] erteilten Hinweise der Beklagten, § 1 [X.] 4 Satzung durch [X.]itaufnahme der Länder [X.] und [X.] zu ändern sowie gegebenenfalls in einer Anlage zur Satzung die [X.] und die Erstreckung auf die einzelnen Länder aufzulisten. Die [X.]lägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Überprüfung dieser Akte aufsichtsbehördlichen Handelns. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Selbstverwaltungsträgers ist zwingende Voraussetzung für die rechtliche Qualifizierung einer [X.]aßnahme der Aufsichtsbehörde als "Anordnung" iS des § 54 [X.] 3 [X.]. [X.] sich die [X.]aßnahme - wie hier - in bloßen Hinweisen, Anregungen oder Empfehlungen für ein bestimmtes Verhalten des Sozialleistungsträgers, ohne dieses selbst schon zwingend vorzuschreiben, so ist darin weder ein mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt noch eine mit der Aufsichtsklage anfechtbare Anordnung enthalten und diese [X.]lagen sind mithin mangels Beschwer nicht zulässig ([X.], 254, 257 = [X.] 7223 Art 8 § 2 [X.] [X.]). Erst eine Verpflichtungsanordnung mangels rechtzeitiger Abhilfe (§ 89 [X.] 1 S 2 [X.]) wäre ein belastender Verwaltungsakt, der mit der Aufsichtsklage angefochten werden könnte (vgl [X.], 254, 257 f = [X.] 7223 Art 8 § 2 [X.] [X.] f; implizit auch [X.], 281 = [X.] 4-2500 § 222 [X.], Rd[X.]2; zustimmend: [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung Pflegeversicherung, Stand Oktober 2014, § 89 Rd[X.] 8; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2011, § 89 Rd[X.]33 f).

d) Unzulässig ist aus den gleichen Gründen auch die Anfechtungs- oder Aufsichtsklage gegen die "allgemeinen" Hinweise und Empfehlungen, die die Beklagte der [X.]lägerin erteilte unter "I. Allgemeines" (Hinweis auf § 70 [X.] 5 [X.]), unter "II. Rechnungslegung und Statistik" und unter "III. Satzung" (mit Ausnahme des die Beratung nach § 89 [X.] 1 [X.] betreffenden letzten [X.]atzes).

2. Die Beklagte stellte zu Recht fest, dass sie die für die [X.]lägerin zuständige Aufsichtsbehörde ist (Bescheid vom 1.2.2011). Die [X.]lägerin unterliegt der Aufsicht der Beklagten, denn sie ist ein bundesunmittelbarer Versicherungsträger. [X.]aßgeblich für die Bestimmung des aufsichtsrechtlichen Zuständigkeitsbereichs einer geöffneten [X.] ist allein die räumliche Verteilung der festen Arbeitsstätten (vgl § 9 [X.]) der Innungsbetriebe, die den [X.] der [X.] angehören (dazu a). Hierbei ist nicht von einem statischen, zu einem bestimmten Zeitpunkt fixierten Gebietszustand auszugehen, sondern die jeweils aktuelle Gebietserstreckung maßgeblich (dazu b). Die dagegen von der [X.]lägerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch (dazu c). Der maßgebliche Zuständigkeitsbereich der [X.]lägerin erstreckt sich nach den Feststellungen des [X.] über mehr als drei Länder hinaus (dazu d). Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (dazu e).

a) Die Zuständigkeit der Aufsicht über einen [X.] Versicherungsträger bemisst sich nach dessen territorialem Zuständigkeitsbereich. Grundsätzlich führt das [X.] die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger; § 90 [X.] 1 S 1 Fall 1 [X.]). Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen ua - wie im Falle des Beigeladenen - die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder (§ 90 [X.] 2 Teils 1 [X.]). Diese Verwaltungsbehörden führen auch die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist (vgl § 90 [X.] 3 [X.]). Diese Bestimmung trifft der Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Art 87 [X.] 2 S 2 des Grundgesetzes für die [X.] vom 23.5.1997 (maßgeblich für die Aufsichtsbehörde des Beigeladenen durch Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 23.5.1997, GVOBl für [X.] 1997, 304).

Für geöffnete [X.]n wie die [X.]lägerin wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region (§ 173 [X.] 2 S 2 [X.]), für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind (§ 90a [X.] 2 [X.]). Das ist das Territorium, in dem die Satzung nach § 173 [X.] 2 S 2 [X.] gilt. Die Satzung gilt danach - falls sie wie bei der [X.]lägerin eine Öffnungsregelung (§ 173 [X.] 2 S 1 [X.] idF durch Art 1 [X.]16 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen [X.]rankenversicherung vom 21.12.1992, [X.] 2266) enthält - für die Gebiete der Länder, in denen Innungsbetriebe bestehen, wenn die Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der [X.] ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31.3.2007 für ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt; die Satzung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen (vgl § 173 [X.] 2 S 2 [X.] idF durch Art 1 [X.]33 Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung vom [X.], [X.] 378, [X.]). Zu den Ländern, in denen Innungsbetriebe bestehen, bei denen sich die Zuständigkeit für diese Betriebe aus der Satzung der [X.] ergibt, gehören auch Länder, in denen unselbstständige Betriebsstätten von Innungsbetrieben mit Sitz in einem anderen Land bestehen, die den [X.] der [X.] angehören. [X.]aßgeblich ist nämlich die räumliche Verteilung der festen Arbeitsstätten, die die erfassten Innungsbetriebe haben.

Die Zuordnung eines Innungsbetriebs zu einer [X.] ergibt sich daraus, dass der Betrieb ein von der Handwerksrolle erfasster Handwerksbetrieb ist, dessen Inhaber aufgrund dieses Handwerksbetriebs einer Innung angehört, die ihrerseits Trägerinnung der [X.] ist. Trägerinnung ist eine Handwerksinnung, die allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen eine [X.] errichtet hat (vgl § 159 [X.] 1 S 1 [X.]; zur entsprechenden Anwendung beim [X.] einer Innung an eine bestehende [X.] vgl [X.] in [X.], Stand 1.6.2014, § 157 [X.] Rd[X.] 9 mwN). Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Handwerksbetriebe ihrer [X.]itglieder, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, eine [X.] errichten (§ 157 [X.] 1 [X.]). Die Trägerinnung ist das rechtliche Bindeglied zwischen der [X.] und dem Handwerksbetrieb, der dieser Trägerinnung angehört. Das gilt auch im Falle der Öffnung der [X.] (vgl § 173 [X.] 2 S 1 [X.]). Sie baut insoweit auf den Vorschriften über die [X.]-Errichtung sowie über die [X.] auf. Bei der nicht geöffneten [X.] können Versicherungspflichtige und [X.] die [X.] wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die [X.] besteht (§ 173 [X.] 2 S 1 [X.] [X.]). Die Öffnung erweitert die [X.] - wie dargelegt - auf die Länder, in denen Innungsbetriebe bestehen, wenn (und) die Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der [X.] ergibt. Die Satzung hat hierzu zu umschreiben, welcher Handwerksbetrieb bei welcher Innung - notwendig bei einer Trägerinnung - einer Zuständigkeit der [X.] unterfällt.

Ist ein Innungsbetrieb in diesem Sinne zuständigkeitsbegründend [X.]itglied einer Trägerinnung, ist für die [X.] und Aufsichtszuständigkeit die räumliche Erstreckung des Betriebs auf die Länder maßgeblich. Der Innungsbetrieb besteht in allen Gebieten, in denen er feste Arbeitsstätten hat, auch wenn diese unselbstständig sind. Ein Betrieb als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit einer [X.][X.] ist grundsätzlich die zur Erreichung des arbeitstechnischen Zwecks erfolgte organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit (stRspr, vgl zB [X.] [X.] 3-2500 § 175 [X.]; [X.], 87 = [X.] 2200 § 245 [X.] 4; [X.], 245, 246 = [X.] 2600 § 2 [X.]; [X.], 177, 178 = [X.] [X.]8 zu § 1268 [X.]). Zum Betrieb können auch unselbstständige Betriebsteile gehören. [X.] ist ein Betriebsteil, wenn er in Bezug auf die zur Erreichung des arbeitstechnischen Zwecks erfolgte organisatorische Zusammenfassung personeller, sachlicher und anderer Arbeitsmittel keinen selbstständigen Leitungsapparat besitzt (vgl [X.] [X.] 2200 § 245 [X.] 2; [X.], 245, 246 = [X.] 2600 § 2 [X.] S 2 f und für die Fälle von [X.] in [X.] [X.] 2 zu § 245 [X.] sowie [X.] in [X.] 4670 § 2 [X.] 2).

Die Einbeziehung auch unselbstständiger Betriebsteile entspricht dem Regelungszweck des Gesetzes, klare, systemgerechte [X.]riterien für den räumlichen Zuständigkeitsbereich geöffneter [X.]n festzulegen. Für die Einbeziehung auch unselbstständiger Betriebsteile innungsangehöriger Betriebe spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm (§ 173 [X.] 2 S 2 [X.]). Nach der Begründung der insoweit Gesetz gewordenen Regelung im Entwurf eines [X.] der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] (vgl BT-Drucks 12/3608 [X.]) genügt das Vorhandensein eines unselbstständigen Betriebsteils oder einer Betriebsstätte. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 90a [X.] 2 [X.] sprechen hierfür. [X.]aßgeblich sollen danach die [X.] sein, in denen sich die in der Satzung der [X.] aufgeführten Betriebe und Betriebsteile befinden (Gesetzentwurf eines [X.]>, BT-Drucks 13/1205 [X.], zu der ursprünglich und wortgleich als § 175a [X.] formulierten Vorschrift des § 90a [X.]; Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], BT-Drucks 13/1559 S 14).

Dass Gebiete, in denen Innungsbetriebe im Sinne der gesetzlichen Regelung bestehen, solche sind, in denen sich feste Arbeitsstätten eines Innungsbetriebs befinden, auch wenn es sich um unselbstständige Betriebsteile handelt, steht [X.] in Einklang mit der Regelung der Zuweisung von Beschäftigten zu einem Beschäftigungsort 9 [X.] 1 bis 5 [X.]). Schon zum Recht der [X.] hat die Rechtsprechung des [X.] in Parallelbereichen die örtliche Lage der für die Versicherten maßgeblichen "festen Betriebsstätten" als maßgeblich angesehen (vgl für Betriebskrankenkassen [X.], 171, 174 = [X.] [X.] zu [X.]). Als Ort der Beschäftigung gilt auch heute die feste Arbeitsstätte oder hilfsweise der Betriebssitz 9 [X.] 2 bis 5 [X.]), wenn die Regelung über den Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (§ 9 [X.] 1 [X.]), nicht eingreift. Versicherte, die an einer festen Arbeitsstätte tatsächlich beschäftigt werden, haben diese ohnehin als Beschäftigungsort (vgl bereits [X.] 1916 AN 1914, 764, 765).

Eine feste Arbeitsstätte ist jede für verhältnismäßig längere Dauer errichtete Arbeitsstätte, zumal wenn sie sich durch örtliche, äußerlich hervortretende Werksanlagen als solche kennzeichnet (vgl bereits [X.] 1916 AN 1914, 764, 765). Eine feste Arbeitsstätte liegt dagegen nicht vor, wenn nur Einzeltätigkeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang an einem oder verschiedenen Orten vorgenommen werden (vgl [X.], aaO; ebenso [X.], Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Stand Juli 2010, § 9 [X.]; ähnlich [X.] in [X.], Soziale [X.]rankenversicherung Pflegeversicherung, Stand Oktober 2014, § 9 [X.] Rd[X.] 7; [X.] in [X.], [X.], Stand April 2014, § 9 Rd[X.] 2; [X.] in [X.], [X.], Stand August 2007, § 9 Rd[X.] 9: fester Standort; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2011, § 9 Rd[X.]7: § 2 [X.] 1 [X.], der aber nicht bloß "feste" Arbeitsstätten definiert). Diese Definition ist auch heute noch zutreffend. Die Regelung des § 9 [X.] knüpft an die Vorgängerregelung in §§ 153 ff [X.] an und fasst sie unter sprachlicher Überarbeitung und Schließung von Gesetzeslücken zusammen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Oktober 2014, [X.] § 9 Rd[X.] 2). Nach der Begründung zu § 165 [X.] des Gesetzentwurfs (wiedergegeben in Schraeder/[X.]/[X.], Die Deutsche [X.]rankenversicherung, [X.], Stand November 1942, § 153 [X.], [X.] ff; in [X.] getreten als § 153 [X.]) wurde der Begriff "feste Arbeitsstätte" gewählt, um den [X.] nicht auf den Sitz des Betriebes zu verengen.

Auf eine bestimmte Anzahl Beschäftigter, die einer festen Arbeitsstätte zugeordnet sind, kommt es nicht an. Der Gesetzgeber hat für geöffnete [X.]n keine Ausnahme wie für [X.] (B[X.][X.]n) geregelt. Nur bei jenen bleiben unselbstständige Betriebsteile mit weniger als zehn [X.]itgliedern in einem Land unberücksichtigt (§ 90a [X.] 1 [X.] 2 Teils 2 [X.]). Außerhalb dieser Ausnahmeregelung genügen auch kleinere Einheiten als Anknüpfungspunkte für eine Zuordnung der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit.

b) [X.]aßgeblich für den aufsichtsrechtlichen Zuständigkeitsbereich einer [X.] ist nicht ein statischer Zustand aus der Vergangenheit, sondern der sich wandelnde jeweilige Stand der Verteilung der festen Arbeitsstätten der erfassten Innungsbetriebe der [X.] der [X.] auf die Länder. Schon der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass es für die Zuständigkeitsbereiche um die Gebiete der Länder geht, in denen Innungsbetriebe "bestehen" und nicht etwa bloß bestanden haben (vgl § 173 [X.] 2 S 2 [X.]; § 90a [X.] 2 [X.]). Dafür spricht auch die Gesetzesentwicklung. Die Rechtsprechung des [X.] vertrat bereits zum früheren Rechtszustand bei unmittelbarer Anwendung des Art 87 [X.] 2 GG die Auffassung, dass eine betriebsbezogene räumliche Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs einer [X.][X.] zu Änderungen der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit führt (vgl für Betriebskrankenkassen [X.], 171, 174 = [X.] [X.] zu [X.]). Von dieser Auffassung rückte der Gesetzgeber in der Folgezeit nicht etwa ab, sondern trug ihr Rechnung: Er fügte als Folge der Änderung des Art 87 GG (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994, [X.]I 3146) rückwirkend zum 15.11.1994 der Zuständigkeitsregelung des § 90 [X.] den [X.] 3 an (Art 1 [X.] 7 3. SGBÄndG vom [X.], [X.] 890). Die Regelung trägt dem dynamischen Verständnis Rechnung und entspricht Art 87 [X.] 2 S 2 GG. Folge der dynamischen Regelung ist, dass ein Land, in dem keine festen Arbeitsstätten der den [X.] angehörenden Betriebe mehr existieren, nicht mehr zum aufsichtsrechtlichen und mitgliedschaftsrechtlichen Zuständigkeitsbereich der [X.] gehört. Die Regelungen der §§ 161 [X.], 162 [X.] und 163 S 3 [X.] sowie des § 173 [X.] 2 S 2 Teils 2 [X.] stehen dem nicht entgegen ([X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 173 Rd[X.] 28 - gemischt statisch-dynamische Betrachtungsweise mit der Behauptung eines Bestandsschutzes).

Eine "statische" Betrachtungsweise, wonach die Erstreckung einer [X.] nur den Zuständigkeitsbereich erfasst, der sich bei Inkrafttreten des § 173 [X.] 2 S 2 [X.] idF des [X.] zum 1.1.1996 oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungsregelung nach § 173 [X.] 2 S 1 [X.] (dafür Schnapp NZS 2004, 113, 116) ergab, hat keinen Niederschlag in der Rechtsnorm gefunden. Im Gegenteil hätte es, wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Öffnungsklausel den mitgliedschaftsrechtlichen - und damit zugleich den aufsichtsrechtlichen - Zuständigkeitsbereich der damals bestehenden geöffneten [X.]n (und der B[X.][X.]n) ungeachtet einer späteren Ausdehnung der abgegrenzten Region iS des § 143 [X.] 1 [X.] "eingefroren" hätte, der Ausnahmeregelung des § 173 [X.] 2 S 2 Teils 2 [X.] (idF durch Art 1 [X.]33 Buchst a [X.] bb G[X.]V-WSG vom [X.], [X.] 378, [X.]) nicht bedurft. Sie lautet: "soweit eine Satzungsregelung am 31. [X.]ärz 2007 für ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt." Die zuvor geltende Fassung (§ 173 [X.] 2 S 2 Teils 1 [X.] aF) bestimmte: "Falls die Satzung eine Regelung nach Nummer 4 enthält, gilt diese für abgegrenzte Regionen im Sinne des § 143 [X.]. 1, in denen [X.] bestehen und die Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der [X.] ergibt". Dies ließ bei länderübergreifenden AO[X.]-Fusionen eine akzessorische Erstreckung der [X.]n (und der B[X.][X.]n) zu (vgl Bericht des [X.], BT-Drucks 16/4247 S 51). Das G[X.]V-WSG regelt hingegen wie dargelegt, dass die satzungsrechtliche [X.]-Öffnung für die Gebiete der Länder gilt, in denen Innungsbetriebe bestehen. Abweichende, zT in den Gesetzesmaterialien geäußerte Vorstellungen (vgl Gesetzentwurf eines [X.] der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.], BT-Drucks 12/3608 [X.]) hat der Gesetzestext nicht übernommen.

c) Die aufgezeigte gesetzliche Regelungskonzeption des § 173 [X.] 2 S 2 [X.] ermächtigt den [X.] nicht dazu, nach seinem Belieben den räumlichen Zuständigkeitsbereich seiner [X.] festzulegen. Er bezeichnet diesen mittelbar, indem er die [X.] als Grundlage der Zuordnung zugehöriger Innungsbetriebe benennt. Die deklaratorische Umschreibung des räumlichen Zuständigkeitsgebiets der [X.] in der Satzung - Liste der Innungsbetriebe und Erstreckung auf die Bundesländer - ist aber dienlich, um den hierzu berechtigten Versicherten die Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen. Hierauf wies die Beklagte die [X.]lägerin zutreffend hin (1.2.2011).

§ 173 [X.] 2 S 2 [X.] regelt abschließend und zwingend den Zuständigkeitsbereich geöffneter [X.]n für Versicherungspflichtige und [X.] ([X.]itglieder). Eine [X.] ist zwar in ihrer Entscheidung frei, sich gegenüber den Versicherten zu öffnen, die vor Inkrafttreten der mit dem [X.] eingeführten Vorschriften über die (erweiterten) Wahlrechte der [X.]itglieder keinen Zugang zur [X.] hatten (vgl zum [X.]itgliederkreis der [X.]n vor dem Inkrafttreten des [X.] zum 1.1.1996: §§ 175, 180, 181, § 182 [X.] 3, § 183 [X.] 4, § 184 [X.] 1 [X.] 2 und 3, [X.] 3 bis 5, § 185 [X.] 1, [X.] 2 [X.] und 3 [X.] idF durch Art 1 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.12.1988, [X.] 2477). Eine geöffnete [X.] kann aber ungeachtet des Verbots, das Wahlrecht auf bestimmte Personen zu beschränken (§ 173 [X.] 2 S 2 Teils 3 [X.]), nicht den [X.]reis der wahlberechtigten [X.]itglieder abweichend von § 173 [X.] 2 S 2 [X.] durch ihre Satzung festlegen. Der Hinweis des Gesetzes auf die "Satzung" umschreibt verkürzend ihre Geltung für die Gebiete der Länder, in denen von der Handwerksrolle erfasste Innungsbetriebe bestehen, deren Inhaber [X.]itglieder der sich aus der Satzung der [X.] ergebenden [X.] sind.

d) Der aufsichts- und mitgliedschaftsrechtliche Zuständigkeitsbereich der [X.]lägerin erstreckt sich auf mindestens vier Länder aufgrund der Zugehörigkeit der Bäckerei [X.] mit Betriebssitz in [X.] ([X.]) zu einer Trägerinnung der [X.]lägerin. Nach den Feststellungen des [X.] bestehen neben Innungsbetrieben in [X.] und [X.]ecklenburg-Vorpommern auch in [X.] und [X.] jedenfalls feste Arbeitsstätten. Die mehreren Filialen bzw Verkaufsstellen der Bäckerei [X.] in [X.] und [X.] erfüllen die Voraussetzungen fester Arbeitsstätten. Sie bestehen räumlich-gegenständlich für eine verhältnismäßig längere Dauer, nämlich seit den 1990er Jahren. Sie sind zugleich durch örtliche, äußerlich hervortretende Betriebseinrichtungen geprägt. Das [X.] hat zudem - wenn auch in verkürzter Form - die Feststellung getroffen, dass die Bäckerei [X.] mit ihren festen Arbeitsstätten ein Handwerksbetrieb ist, dessen Inhaber in die Handwerksrolle einer Handwerksinnung eingetragen ist. Das [X.] hat die Bäckerei [X.] als "Innungsbäckerei" bezeichnet. Das Bäckerhandwerk ist aber ein in die Handwerksrolle eintragungspflichtiges Handwerk (§ 1 [X.] 2, § 6 [X.] 1 [X.] iVm Anlage A). Dafür, dass das [X.] insoweit von einem abweichenden, rechtswidrigen Zustand bei der [X.] ausgegangen ist, ist nichts ersichtlich. Gegenteiliges behauptet auch die [X.]lägerin nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ist auch zu entnehmen, dass das [X.] damit zugleich festgestellt hat, dass die Innungsbäckerei [X.] einer Trägerinnung der [X.]lägerin angehört. Von Letzterem geht die [X.]lägerin in ihrer Revisionsbegründung ausdrücklich selbst aus.

e) Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden, denn die [X.]lägerin hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (vgl § 163 [X.]). Soweit sie mit ihrer Revision geltend macht, das [X.] habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]) unterlassen, nähere Umstände zu ermitteln, aus denen sich ergibt, dass die [X.] mit ihrem Bäckereibetrieb einer Trägerinnung angehört (Trägerinnungsbetrieb), hat sie iS von § 164 [X.] 2 S 3 [X.] nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den [X.]angel ergeben sollen (näher [X.] Urteil vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris Rd[X.] 68 ff, insoweit in [X.], 149 = [X.] 4-1100 Art 85 [X.] nicht abgedruckt; [X.]E 111, 168 = [X.] 4-2500 § 31 [X.] 22, Rd[X.] 27 f mwN). Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann ([X.] [X.] 1500 § 164 [X.]1 [X.]9). Bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, muss der Revisionskläger deshalb die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen ([X.]E 111, 168 = [X.] 4-2500 § 31 [X.] 22, Rd[X.] 28; [X.] Urteil vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris Rd[X.] 69 mwN, insoweit in [X.], 149 = [X.] 4-1100 Art 85 [X.] nicht abgedruckt; [X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4 S 50; [X.] [X.] [X.] 40 zu § 103 [X.]; [X.] [X.] [X.] 7 zu § 103 [X.]).

Die [X.]lägerin zeigt nicht auf, warum sich das [X.] hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen dazu anzustellen, dass die Bäckerei [X.] Trägerinnungsbetrieb der [X.]lägerin sei. Sie geht nicht darauf ein, dass sie - wie von ihr in der [X.]lageschrift selbst vorgetragen - auf Veranlassung des Beigeladenen der Bäckerei [X.] Ende 2010 einen Fragebogen zur Prüfung ihres [X.] übersandte, ohne Einwände gegen die [X.] zu erheben, und dass die Bäckerei [X.] den Fragebogen nur unter Hinweis auf den laufenden Jahresabschluss vorläufig nicht ausfüllte. Das spätere Bestreiten mit bloßem Nichtwissen, dass die Bäckerei [X.] ein Trägerinnungsbetrieb sei (Schriftsatz vom 10.6.2013), genügt nicht. Vielmehr hätte sie aufzeigen müssen, warum das [X.] ihrer damaligen [X.]itwirkung nicht den Erklärungswert habe konkludent entnehmen können, es handele sich bei der Bäckerei [X.] um einen Trägerinnungsbetrieb. Hierzu hätte insbesondere die Darlegung gehört, dem [X.] sei aufgezeigt worden, dass der Altdatenbestand der Rechtsvorgängerin der [X.]lägerin, der [X.] [X.], die (schon seit längerer Zeit bestehende) [X.] nicht als Trägerinnungsbetrieb ausgewiesen habe. Soweit die [X.]lägerin mit ihrer Verfahrensrüge geltend macht, in der mündlichen Verhandlung sei die Frage der Zugehörigkeit der [X.] zu einer Trägerinnung nicht thematisiert worden, legt sie nicht schlüssig dar, dass das [X.] nicht davon ausgehen durfte, dass die [X.]lägerin durch ihr konkludentes Verhalten in der mündlichen Verhandlung diesen Sachverhalt nicht länger in Zweifel zog. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass die von ihr selbst eingeräumten, dort gegebenen Hinweise des Vorsitzenden des erkennenden [X.]-Senats zu Filialen in [X.] und [X.] ersichtlich im [X.]ontext der §§ 90 [X.] 3, 90a [X.] 2 [X.] iVm § 173 [X.] 2 S 2 und § 157 [X.] standen. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten durch das [X.] zu den Filialen der [X.] hatte nur einen Sinn, wenn die [X.] überhaupt ein Trägerinnungsbetrieb ist. Denn das [X.] wollte sich auf diesen Sachverhalt zum Beleg der räumlichen Erstreckung der [X.]lägerin auf [X.] und [X.] stützen. Die [X.]lägerin trägt aber nicht vor, dass sie der Sachverhaltsermittlung des [X.] mit der Behauptung in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten sei, die Existenz von Filialen der [X.] in [X.] und [X.] könne auf sich beruhen, weil weiterhin offen sei, dass die [X.] ein Trägerinnungsbetrieb sei. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die [X.]lägerin auch weder eine weitere Beweiserhebung angeregt noch gar einen Beweisantrag gestellt. Solches trägt sie auch in der Revisionsbegründung nicht vor.

Die von der [X.]lägerin nach Ablauf der bis zum 7.11.2013 verlängerten [X.] mit Schriftsatz vom [X.] vorgetragene Aufklärungsrüge, das [X.] habe verfahrensfehlerhaft seine Ermittlungen nicht auf die mögliche Tatsache erstreckt, dass es sich bei den Filialen der [X.] um Läden von Franchiseunternehmen handeln könne, ist unzulässig. Die [X.]lägerin hat den betroffenen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig vor Ablauf der [X.] ordnungsgemäß begründet (vgl § 164 [X.] 2 S 1 bis 3 [X.]). Verfahrensrügen können nach Ablauf der [X.] grundsätzlich weder nachgeschoben noch durch ergänzendes Vorbringen nachträglich schlüssig gemacht werden (vgl BVerwGE 28, 18, 22; BVerwGE 31, 212, 217; BVerwG NJW 2001, 1878 mwN; zu hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen vgl zB [X.], 383; [X.] NJW 1962, 2030, alle mwN). Einen die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigenden Grund hat die [X.]lägerin hierzu nicht vorgebracht.

3. Auch die Anforderung von Unterlagen und das Auskunftsverlangen der Beklagten (Bescheid vom 1.2.2011) sind rechtmäßig. Nach § 88 [X.] 2 [X.] haben die Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. Hierzu zählt auch die Verschaffung von Grundlageninformationen im Rahmen der Übernahme der Aufsicht von dem Beigeladenen auf die Beklagte.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 [X.] 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a [X.] 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 [X.] 2 und 3, § 52 [X.] 1 sowie § 47 [X.] 1 S 1, [X.] 2 S 1 G[X.]G.

Meta

B 1 A 10/13 R

10.03.2015

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 27. Juni 2013, Az: L 5 KR 14/11 KL, Urteil

§ 9 Abs 1 SGB 4, § 88 Abs 2 SGB 4, § 89 Abs 1 S 1 SGB 4, § 89 Abs 1 S 2 SGB 4, § 90 Abs 1 S 1 SGB 4, § 90 Abs 2 SGB 4, § 90 Abs 3 SGB 4 vom 30.06.1995, § 90a Abs 2 SGB 4, § 94 Abs 2 S 1 SGB 4 vom 12.11.2009, § 143 Abs 1 SGB 5, § 157 Abs 1 SGB 5, § 159 Abs 1 S 1 SGB 5, § 161 S 4 SGB 5, § 162 S 4 SGB 5, § 163 S 3 SGB 5, § 173 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5, § 173 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 5, § 173 Abs 2 S 2 SGB 5, § 31 S 1 SGB 10, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 54 Abs 3 SGG, § 103 SGG, § 163 SGG, § 164 Abs 2 SGG, Art 87 Abs 2 S 2 GG, § 1 Abs 2 HwO, § 6 Abs 1 HwO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.2015, Az. B 1 A 10/13 R (REWIS RS 2015, 14343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14343

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