Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZA 13/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3356

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[X.] [X.]/10vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 15. September 2010 beschlossen: Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Prozesskosten-hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juli 2010 versagt.

Gründe: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des [X.] - ohne Vorlage der Rechtssache an das Kollegium - ver-stößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters ([X.], [X.] vom 17. Januar 2008 - [X.]/06 - [X.], 158 [X.]. 4; vom 22. Januar 2008 - [X.] - [X.], 159 [X.]. 4 f.; jeweils m.w.[X.].). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfe-verfahren kommt ferner nur in Betracht, wenn es um die Frage des Ver-fahrens der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht ([X.], Beschlüsse vom 2. April 2008 - [X.] 266/03 - FamRZ 2008, 1159 [X.]. 4; vom 27. Februar 2003 - [X.] - [X.] 2003, 213 unter [X.]; vom 21. [X.]ovember 2002 - [X.]/02 - [X.]JW 2003, 1126 unter [X.]; jeweils m.w.[X.]). Das ist hier schon deshalb nicht 1 - 3 -

der Fall, weil das [X.] zur Prüfung der Frage einer örtlichen [X.] des Amtsgerichts nicht berufen war (§ 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 2005 - [X.] - [X.]JW 2005, 1660 unter [X.] a; vom 7. März 2006 - [X.] - [X.]JW-RR 2006, 930 unter [X.]; Beschluss vom 26. Juni 2003 - [X.]/03 - FamRZ 2003, 1273, 1274; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 513 Rdn. 7; § 571 Rdn. 6). Daher kommt es auf die Rechtsfrage, die dem [X.] Anlass für ei-ne Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, von vornherein nicht an. Dennoch ist der [X.] an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Eine Aufhebung des angegriffenen Beschlus-ses und eine Zurückverweisung der Sache wegen des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an das [X.] war indes nicht geboten, 2 - 4 -

weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat ([X.], Beschluss vom [X.] [X.]/05 - [X.]. 2007, 94 unter 1.).
Terno [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 C 278/09 - [X.], Entscheidung vom 08.07.2010 - 5 T 25/10 -

Meta

IV ZA 13/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZA 13/10 (REWIS RS 2010, 3356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3356

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