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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 16/10 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 15. September 2010 durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2010 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist; eine [X.] gegen den genannten Beschluss ist nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelas-sen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] (59) - [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 W 23/10 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] (59) - [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 W 23/10 -
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15.09.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZA 16/10 (REWIS RS 2010, 3382)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3382
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