Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2015, Az. XII ZB 292/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8547

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Gegenstand

Betreuungssache: Beschwerde eines nahen Angehörigen gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels


Leitsatz

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014, XII ZB 138/13 - FamRZ 2014, 1191).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 7. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 2 und 3, Tochter und Enkelin der Betroffenen, begehren einen Wechsel deren Betreuers.

2

Sie haben angeregt, anstelle eines Berufsbetreuers (des Beteiligten zu 1) die Enkelin der Betroffenen zur Betreuerin zu bestellen. Das Amtsgericht hat einen [X.] abgelehnt. Das [X.] hat die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig verworfen. Hiergegen richten sich ihre zugelassenen Rechtsbeschwerden.

II.

3

Die Rechtsbeschwerden sind begründet.

4

1. Das [X.] vertritt die Auffassung, dass nahe Angehörige im Sinne von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Ablehnung ihrer Anregung, einen Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen, keine Beschwerdeberechtigung haben, weil sie nicht in einem eigenen Recht unmittelbar verletzt seien. Das gelte auch, wenn ein Angehöriger das Ziel verfolge, selbst als neuer Betreuer bestellt zu werden. In solchen Fällen richte sich die Beschwerdeberechtigung anders als bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers allein nach § 59 Abs. 1 FamFG. Bei der Ablehnung eines [X.]s handle es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne von § 303 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG.

5

2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6

a) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Kreis der Entscheidungen, die Gegenstand einer Beschwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, durch die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren hat wie das Beteiligungs- und Beschwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in § 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG. Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein von ihnen angeregter [X.] vom Amtsgericht abgelehnt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 verwiesen ([X.] 138/13 - FamRZ 2014, 1191 Rn. 9 ff.).

7

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage kann die Entscheidung des [X.]s keinen Bestand haben. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Beteiligten zu 2 und 3 im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beteiligt wurden (vgl. zur Form der Beteiligung Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - [X.] 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 11). Zwar können sich die Beteiligten zu 2 und 3 nicht auf eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG berufen. Jedoch steht ihnen die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Seite, sofern die Beschwerde im Interesse des Betroffenen erfolgt. Ob dem - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - so ist, wird das [X.] noch zu prüfen haben.

8

3. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Sie ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen.

Dose                     Weber-Monecke                      Schilling

             [X.]

Meta

XII ZB 292/14

08.07.2015

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Duisburg, 7. Mai 2014, Az: 12 T 94/14

§ 303 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 1908b Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2015, Az. XII ZB 292/14 (REWIS RS 2015, 8547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8547

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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