Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. XII ZB 292/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8542

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 292/14

vom

8. Juli 2015

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §
303 Abs.
2 Nr.
1
Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG
erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein [X.] abgelehnt worden ist (im [X.] an Senatsbeschluss vom 7.
Mai 2014 -
XII
[X.]
138/13
-
FamRZ 2014, 1191).
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 -
XII [X.] 292/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Juli 2015
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden
der weiteren Beteiligten zu
2 und
3 wird der Beschluss der 12.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 7.
Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten
Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.

Die Beteiligten zu
2 und
3, Tochter und Enkelin der Betroffenen, begeh-ren einen Wechsel
deren Betreuers.
Sie haben angeregt, anstelle eines Berufsbetreuers (des Beteiligten
zu
1)
die Enkelin
der Betroffenen zur Betreuerin
zu bestellen. Das Amtsgericht hat einen [X.] abgelehnt. Das [X.] hat die Beschwerden
der Beteiligten zu
2 und
3 als unzulässig verworfen. Hiergegen richten
sich ihre zu-gelassenen
Rechtsbeschwerden.
1
2
-
3
-
II.

Die Rechtsbeschwerden sind
begründet.
1.
Das [X.] vertritt die Auffassung, dass nahe Angehörige im Sinne von §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG gegen die Ablehnung ihrer Anregung, ei-nen Betreuer nach §
1908
b Abs.
1 BGB zu entlassen, keine [X.] haben, weil sie nicht in
einem eigenen Recht unmittelbar verletzt seien. Das gelte auch, wenn ein Angehöriger das Ziel verfolge, selbst als neuer
Betreuer bestellt zu werden. In solchen Fällen richte sich die [X.] anders als bei der erstmaligen Bestellung eines Betreuers allein nach §
59 Abs.
1 FamFG. Bei der Ablehnung eines [X.]s handle es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne von §
303 Abs.
1
i.[X.]. Abs.
2
FamFG.
2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Kreis der Ent-scheidungen, die Gegenstand einer Beschwerde des durch §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, durch die Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren
hat
wie das Beteiligungs-
und Be-schwerderecht der Betreuungsbehörde durch die Regelungen in §
303 Abs.
1 FamFG und §
274 Abs.
3 FamFG. Deshalb erstreckt sich die Beschwerdebe-fugnis naher
Angehöriger nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG
auch auf eine [X.] Entscheidung, mit der ein von ihnen angeregter [X.] vom Amtsgericht abgelehnt worden ist. Wegen der weiteren Einzelhei-ten wird auf den Senatsbeschluss vom 7.
Mai 2014 verwiesen (XII
[X.]
138/13
-
FamRZ 2014, 1191 Rn.
9
ff.).
3
4
5
6
-
4
-
b) Auf dieser rechtlichen Grundlage kann die Entscheidung des Landge-richts keinen Bestand haben. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Beteiligten zu
2 und
3 im erstinstanzlichen Verfahren gemäß §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG beteiligt wurden (vgl. zur Form der Beteiligung [X.] vom 9.
April 2014 -
XII
[X.]
595/13
-
FamRZ 2014, 1099 Rn.
11). Zwar können sich die Beteiligten zu
2 und
3 nicht auf eine Beschwerdebefugnis nach §
59 Abs.
1 FamFG berufen. Jedoch steht ihnen die Beschwerdebefugnis nach §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG zur Seite, sofern die Beschwerde im Interesse des Betroffenen erfolgt. Ob dem -
entgegen der Auffassung des Amtsgerichts

so ist, wird das [X.] noch zu prüfen haben.
3. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache noch nicht entschei-dungsreif ist (vgl. §
74 Abs.
6 Satz
1 und 2 FamFG). Sie ist deshalb an das [X.] zurückzuverweisen.
Dose

Weber-Monecke

Schilling

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
5 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2014 -
12 [X.] -

7
8

Meta

XII ZB 292/14

08.07.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. XII ZB 292/14 (REWIS RS 2015, 8542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8542

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