Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. VIII ZR 260/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9185

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 260/11

vom

14. Februar
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. Februar
2012
durch den Vorsitzenden [X.],
den Richter [X.],
die Richterin Dr.
Milger, sowie die
Richter Dr.
[X.] und Dr.
Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat die
vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage -
Zulässigkeit des sogenannten [X.]s bei der Heizkostenabrechnung
-
inzwischen ebenso wie das Berufungsgericht dahin beantwortet,
dass in die Heizkostenabrechnung gemäß §
7 Abs.
2 [X.] die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbrauch-ten Brennstoffe
einzustellen sind, eine Anwendung des [X.]s im Be-reich der Heizkostenverordnung mithin nicht zulässig ist (Senatsurteil vom 1.
Februar 2012 -
VIII
ZR 156/11, zur [X.] bestimmt).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Parteien -
wie das Amtsgericht angenommen hat
-
durch die bisherige Handhabung eine Abrechnung nach dem [X.] stillschweigend vereinbart haben; denn gemäß §
2 Heiz-kostenV gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestim-mungen vor. Hiervon sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, 1
2
-
3
-
von denen eine vom Vermieter bewohnt ist, ausgenommen; diese Ausnahme liegt hier nicht vor.
Die Heizkostenabrechnung des [X.] ist inhaltlich fehlerhaft, weil in ihr nicht die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs
um-gelegt sind,
sondern die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs. Das Berufungsgericht hat diesen Fehler
zutreffend korrigiert und dem [X.] die geltend gemachten Nachzahlungsbeträge deshalb (nur)
insoweit zugesprochen, als sie aufgrund der berichtigten [X.] gerechtfertigt waren.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 17.
April 2012 erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2011 -
48 [X.] (5) -

LG [X.], Entscheidung vom 05.08.2011 -
12 S 101/11 -

3
4

Meta

VIII ZR 260/11

14.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. VIII ZR 260/11 (REWIS RS 2012, 9185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9185

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