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Heizkostenabrechnung: Anwendbarkeit des Abflussprinzips
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage - Zulässigkeit des sogenannten [X.]s bei der Heizkostenabrechnung - inzwischen ebenso wie das Berufungsgericht dahin beantwortet, dass in die Heizkostenabrechnung gemäß § 7 Abs. 2 [X.] die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbrauchten Brennstoffe einzustellen sind, eine Anwendung des [X.]s im Bereich der Heizkostenverordnung mithin nicht zulässig ist (Senatsurteil vom 1. Februar 2012 - [X.], zur [X.] bestimmt).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Parteien - wie das Amtsgericht angenommen hat - durch die bisherige Handhabung eine Abrechnung nach dem [X.] stillschweigend vereinbart haben; denn gemäß § 2 [X.] gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Hiervon sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt ist, ausgenommen; diese Ausnahme liegt hier nicht vor.
Die Heizkostenabrechnung des [X.] ist inhaltlich fehlerhaft, weil in ihr nicht die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs umgelegt sind, sondern die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs. Das Berufungsgericht hat diesen Fehler zutreffend korrigiert und dem [X.] die geltend gemachten Nachzahlungsbeträge deshalb (nur) insoweit zugesprochen, als sie aufgrund der berichtigten Abrechnung gerechtfertigt waren.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.] Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Achilles Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 17. April 2012 erledigt worden.
Meta
14.02.2012
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Osnabrück, 5. August 2011, Az: 12 S 101/11
§ 2 HeizkostenV, § 7 Abs 2 HeizkostenV
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2012, Az. VIII ZR 260/11 (REWIS RS 2012, 9173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9173
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