Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2021, Az. 9 AZR 449/20

9. Senat | REWIS RS 2021, 3752

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Gegenstand

Spesenanspruch - Auslegung von § 18 Nr. 3 MTV des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird festgestellt, dass das Urteil des [X.] vom 10. August 2020 - 6 [X.]/19 - insoweit gegenstandslos ist, als es die Klage wegen Ansprüchen auf Spesenzahlung auf vertraglicher Grundlage abgewiesen hat.

2. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. August 2020 - 6 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]öhe der dem Kläger für die Monate März bis Dezember 2018 zustehenden Spesen.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 8. August 2006 als Paketzusteller in Vollzeit beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. November 2014 lautet auszugsweise:

        

„§ 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet

        

…       

        

2. …   

        

Dienstsitz des Mitarbeiters ist der [X.] in [X.].

        

…       

        

Wird der Mitarbeiter als Paketzusteller eingesetzt, so umfasst das Aufgabengebiet die Zustellung und Abholung von Paketsendungen, damit verbundene Schreib- und Inkassotätigkeiten, sowie im Bedarfsfall Be- und Entladetätigkeiten und Wagenpflege. Das dem Mitarbeiter zugewiesene Fahrzeug ist jeden Tag - vor Fahrtantritt - auf Verkehrssicherheit und technische Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Der Umfang der Prüfung der technischen Funktionsfähigkeit ergibt sich aus der jeweils gültigen Prüfliste der Firma.

        

…“    

3

Der Kläger nimmt zu Schichtbeginn in der Betriebstätte [X.] die von ihm auszuliefernden Pakete, seinen Zustellcomputer und Arbeitsmaterialien entgegen. Nach einem sog. [X.] führt er eine Abfahrtskontrolle an seinem Auslieferungsfahrzeug durch. Anschließend liefert er die übernommenen Pakete in seinem Zustellbezirk aus, nimmt dort Pakete auf und bringt diese zusammen mit nicht zustellbaren Sendungen zu Schichtende in die Betriebsstätte [X.].

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und [X.] in [X.] vom 27. November 1992 idF des [X.] vom 8. Dezember 2014 ([X.]) Anwendung, der mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 in [X.] getreten ist.

5

Der [X.] regelt [X.].:

        

„§ 18 Spesen

        

…       

        

3.    

Arbeitnehmer, die aufgrund der ihnen übertragenen Arbeiten vorübergehend von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind, und [X.]fahrer im Inlandsfernverkehr erhalten die steuerlichen Spesenpauschalsätze Inland in ihrer jeweils gültigen Fassung vergütet. Für die Entstehung des [X.]es ist die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen (EStG) Voraussetzung.

        

…“    

6

Die Beklagte zahlte an den Kläger für jeden Arbeitstag, an dem er in den Monaten März bis Dezember 2018 mehr als acht Stunden von der Betriebsstätte [X.] abwesend war, Spesen i[X.]v. 6,00 Euro.

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verlangt der Kläger für diese Arbeitstage zusätzlich zu den von der Beklagten geleisteten Zahlungen weitere Spesen i[X.]v. 6,00 Euro. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 18 Nr. 3 1. Alt. [X.] ein Spesensatz i[X.]v.12,00 Euro entsprechend den im Streitzeitraum geltenden steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen zu, weil die Betriebsstätte [X.] seine regelmäßige Arbeitsstätte sei. Für den [X.] sei es unerheblich, ob er dort primär oder in nennenswertem Umfang Arbeiten zu verrichten habe. Auch komme es nicht auf eine regelmäßige oder unregelmäßige Abwesenheit an. Entscheidend sei allein die Dauer der Abwesenheit von der Betriebsstätte.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 936,00 Euro nebst Zinsen in gestaffelter [X.]öhe zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen eines [X.]s nach § 18 Nr. 3 [X.] seien nicht erfüllt, weil der Kläger keine regelmäßige Arbeitsstätte habe und nicht im Inlandsfernverkehr eingesetzt sei. Seine Tätigkeit als Paketzusteller sei im Zustellbezirk zu erbringen. Er sei nicht vorübergehend, sondern regelmäßig vom Betrieb [X.] abwesend.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten nach Einholung von [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.

I. Das Berufungsurteil ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu zB 1. Dezember 2020 - 9 [X.] - Rn. 67 f.) zu korrigieren, als es die Klage wegen Ansprüchen auf Spesenzahlung auf vertraglicher Grundlage abgewiesen hat. Der Kläger hat die Klage ausschließlich auf § 18 Nr. 3 [X.] gestützt.

II. [X.] ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist nach dem Vorbringen des [X.] abschließend auf konkrete Spesendifferenzen für die Monate März bis Dezember 2018 gerichtet und nicht nur auf einen Teil hiervon. Den Darlegungen des [X.] ist zu entnehmen, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt (vgl. hierzu [X.] 19. März 2014 - 7 [X.] - Rn. 11). Sie bezieht sich auf die Arbeitstage, für die in den Abrechnungen der Beklagten Spesenzahlungen i[X.]v. 6,00 Euro ausgewiesen sind.

III. [X.] ist nicht begründet. Die tariflichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Spesenzahlungen sind nicht erfüllt.

1. Nach § 18 Nr. 3 Satz 1 [X.] erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund der ihnen übertragenen Arbeiten vorübergehend von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind, und Kraftfahrer im Inlandsfernverkehr die steuerlichen Spesenpauschalsätze Inland in ihrer jeweils gültigen Fassung vergütet. Nach § 18 Nr. 3 Satz 2 [X.] ist für die Entstehung des Spesenanspruchs die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen (EStG) Voraussetzung.

2. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger keine weiteren Spesen zustehen, weil die Betriebsstätte [X.] nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] ist.

a) Der Ausschluss eines Spesenanspruchs nach § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] folgt allerdings entgegen der Annahme des [X.]s nicht bereits daraus, dass die Arbeitsleistungen, die der Kläger im Betrieb [X.] zu erbringen hat, lediglich als „Nebenarbeiten“ zu qualifizieren wären.

aa) Zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung iSv. § 611a Abs. 1 BGB zählt jede vom Arbeitgeber im [X.] verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 5 [X.] 355/12 - Rn. 17). „Arbeit“ im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] 36/19 - Rn. 15, [X.]E 170, 172; 17. Oktober 2018 - 5 [X.] 553/17 - Rn. 13, [X.]E 164, 57).

bb) Danach gehören die vom Kläger zu erbringenden Vor- oder Nachbereitungstätigkeiten zu seinen vertraglichen [X.]auptleistungspflichten. Sie sind notwendige Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben des [X.] als Paketzusteller und bilden mit seiner Tätigkeit im Zustellbezirk eine Einheit.

b) Ein Spesenanspruch nach § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] scheidet jedoch aus, weil der Betrieb [X.] nicht die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des [X.] iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] ist. Dies folgt aus der Auslegung des [X.] (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen [X.] 1. Dezember 2020 - 9 [X.] 104/20 - Rn. 24; 1. Dezember 2020 - 9 [X.] 174/20 - Rn. 20; 11. November 2020 - 4 [X.] 210/20 - Rn. 20 f.).

aa) Bereits der Wortlaut des Tarifvertrags spricht gegen die Annahme, [X.] sei die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des [X.].

(1) Die Tarifvertragsparteien haben in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] zur Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen, wie § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 EStG idF vom 7. Dezember 2011 iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG idF vom 20. Dezember 2001 (aF) zur pauschalen Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen, auf den Rechtsbegriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ abgestellt. Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt ([X.] 10. März 2020 - 9 [X.] 109/19 - Rn. 12; 18. Juli 2017 - 9 [X.] 850/16 - Rn. 13). Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der vorgenannten Bestimmungen ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. BF[X.] 9. Juni 2011 - VI R 55/10 - Rn. 12, BF[X.]E 234, 164; 9. Juni 2011 - VI R 36/10 - Rn. 14 f., BF[X.]E 234, 160). Aus dem [X.] ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 EStG [X.]. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG aF abweichende Auslegung des Tarifbegriffs „regelmäßige Arbeitsstätte“. Vielmehr spricht der systematische Zusammenhang mit § 18 Nr. 3 Satz 2 [X.] dafür, dass der Begriff im Sinne der Bestimmungen des Steuerrechts zu verstehen ist.

(2) [X.]at ein Paketzusteller, wie der Kläger, seine Arbeitsleistung zwar auch in dem Betrieb zu erbringen, dem er zugeordnet ist, jedoch überwiegend in seinem Zustellbezirk, liegt der Mittelpunkt und qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der Betriebstätte des Arbeitgebers, sondern im Zustellbezirk des Arbeitnehmers. Dies steht der Annahme entgegen, die Betriebsstätte sei „regelmäßige Arbeitsstätte“ iSv. § 18 Nr. 3 Satz 1 [X.], auch wenn weder der Zustellbezirk noch das Fahrzeug des Paketzustellers als „regelmäßige Arbeitsstätte“ iSd. Bestimmung anzusehen ist.

bb) Gegen die vom Kläger vertretene Auslegung spricht auch die Tarifgeschichte. Die Tarifvertragsparteien haben nach der Neuregelung der Bestimmungen des EStG in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] weiterhin auf die „regelmäßige Arbeitsstätte“ abgestellt und nicht wie § 9 Abs. 4 und Abs. 4a Nr. 3 EStG idF vom 25. Juli 2014 auf die „erste Tätigkeitsstätte“. Mit dem Merkmal „regelmäßige Arbeitsstätte“ legt § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] die [X.] eigenständig und unabhängig von den jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmungen fest. Bei der Verweisung in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] auf die steuerlichen [X.] handelt es sich nicht, wie vom Kläger angenommen, um eine Rechtsgrundverweisung, sondern um eine auf [X.] bezogene Rechtsfolgenverweisung. Diesem Verständnis steht § 18 Nr. 3 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Die Bestimmung soll allein die Möglichkeit der steuerfreien Zahlung von Spesen gewährleisten und begrenzt den in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] eigenständig festgelegten Anspruchsgrund.

cc) Sinn und Zweck der Regelung in § 18 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. [X.] bestätigen diese Auslegung. Die tarifliche Spesenpauschale soll Mehrbelastungen ausgleichen, die mit der vorrübergehenden Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte verbunden sind und nicht bereits durch die regelmäßige tarifliche Vergütung abgegolten sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von [X.] liegt regelmäßig und nicht nur vorrübergehend außerhalb der Betriebsstätte. Es ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Mehrbelastungen, die für diesen Personenkreis mit der Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte verbunden sind, bei der Bemessung der Vergütung Rechnung getragen haben. Andernfalls hätte eine § 18 Nr. 3 Satz 1 2. Alt. [X.] entsprechende Regelung für Paketzusteller nahegelegen. Die tarifliche Regelung bedarf deshalb auch keiner am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Korrektur (vgl. [X.] 20. November 2019 - 5 [X.] 39/19 - Rn. 24 ff.; sowie zur Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz [X.] 1. Dezember 2020 - 9 [X.] 174/20 - Rn. 25 f. mwN), um Paketzusteller Arbeitnehmern gleichzustellen, die die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die [X.] ist mit den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern nicht vergleichbar.

dd) Die vom [X.] eingeholten [X.] führen zu keiner abweichenden Auslegung. Eine Tarifauskunft kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (vgl. beispielhaft [X.] 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1035/08 - Rn. 29 f.). Sie darf aber nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr. zuletzt zB [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] 147/17 - Rn. 44, [X.]E 164, 326). Zweifel bestehen im [X.]inblick auf das gefundene Auslegungsergebnis nicht. Unabhängig hiervon sind die Auskünfte der Tarifvertragsparteien - wie das [X.] zu Recht annimmt - unergiebig. Sie enthalten keine weiteren Anhaltspunkte zur Entstehungsgeschichte der hier streitgegenständlichen tariflichen Bestimmungen oder zu anderen aus dem Tarifwerk erkennbaren Umständen, die für deren Auslegung von Bedeutung sein könnten.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Pielenz     

        

    Sucher    

                 

Meta

9 AZR 449/20

27.07.2021

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 26. Februar 2019, Az: 17 Ca 8073/18, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2021, Az. 9 AZR 449/20 (REWIS RS 2021, 3752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3752

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