Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 3 StR 320/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3397

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Gegenstand

Gesamtstrafenbildung: Beschwer des Angeklagten bei fehlerhafter Einbeziehung einer Geldstrafe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Gleiches gilt für die Zumessung der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.

3

Der [X.] kann hingegen nicht bestehen bleiben. Insoweit hat die [X.] auch die - für eine vom Angeklagten am 17. Mai 2012 begangene gefährliche Körperverletzung verhängte - unerledigte Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 4. Februar 2013 (22 Ds 103/12) einbezogen und dabei übersehen, dass der - seit dem 5. Mai 2012 rechtskräftige - Strafbefehl des [X.] vom 18. April 2012 (22 [X.]) bei der hier vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung Zäsurwirkung entfaltet, da er - bezogen auf die vorliegend abzuurteilende Tat vom 25. Januar 2012 - die früheste von mehreren rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen ist. Die vom [X.] vorgenommene Einbeziehung der durch das [X.] am 4. Februar 2013 verhängten Geldstrafe kam daher aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 [X.], [X.], 368, 369 mwN).

4

Entgegen der Ansicht des [X.] kann diese rechtsfehlerhafte Verfahrensweise des [X.]s den Angeklagten beschweren. Bei rechtlich zutreffender Gesamtstrafenbildung wäre die einbezogene Geldstrafe selbständig bestehen geblieben. Der [X.] kann für diesen Fall weder ausschließen, dass die vorliegend erkannte Gesamtfreiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, noch, dass der - nach den Feststellungen 1.500 € netto monatlich verdienende - Angeklagte die Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30 € bezahlen kann und sie daher nicht als Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken sein wird.

5

Der [X.] entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

[X.]     

Pfister     

     Hubert

Mayer     

Ri'in[X.] Dr. Spaniol befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 320/14

20.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 11. Februar 2014, Az: 4 KLs 94/13

§ 53 StGB, § 54 StGB, § 55 StGB, § 354 Abs 1b StPO, § 460 StPO, § 462 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 3 StR 320/14 (REWIS RS 2014, 3397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3397

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Wird zitiert von

3 StR 320/14

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