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PDF anzeigen[X.]/02vom14. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2001 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von siebenJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf den absolutenRevisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.Das [X.] hat während des [X.] vom25. Oktober 2001 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin [X.]ge-mäß § 172 Nr. 4 [X.] die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Protokoll ver-merkt nicht, daß nach Entlassung der Zeugin die Öffentlichkeit wiederherge-stellt worden wäre. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zuden wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des Proto-kolls nach § 274 StGB gilt (vgl. [X.]R StPO § 274 Beweiskraft 15; [X.] bei- 3 -Becker NStZ-RR 2001, 264 Nr. 26 jew. m. w. N.). Das - weder lckenhafte nochwidersprchliche - Protokoll beweist daher, [X.] die sich anschlieûende [X.] einschlieûlich der [X.] wie von der Revision geltend gemacht - in [X.] Abwesenheit der entlichkeit stattgefunden hat. Damit ist der abso-lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO erfllt, so [X.] das angefochteneUrteil aufgehoben werden [X.].[X.] weist der Senat auf folgendes hin:Das [X.] hat den Angeklagten entsprechend dem [X.] und in Anwendung des [X.] wegen schweren sexuellen [X.] in (nur) drei Fllen verurteilt. In den [X.] jedoch rechtsfehlerfrei fest, [X.] der Angeklagte jedes der drei Mchen zu-mindest zweimal miûbraucht hat, [X.] es aber klarzustellen, welche dreidieser sechs Miûbrauchsflle der Verurteilung zugrunde liegen und welche derdurch die Staatsanwaltschaft in der [X.] 29. Januar 2001(Bd. 1 [X.]. 157 d.A.) vorgenommenen Verfahrensbeschrkung nach § 154Abs. 1 Nr. 1 StPO unterfallen. Damit bleibt offen, ob das Urteil [X.] Taten [X.] (§ 264 Abs. 1 StPO) und auf welche Flle sich [X.] des Urteils erstrecken [X.]. Dies ist insbesondere des-halb zweifelhaft, weil die Anklage dem Angeklagten nicht vorwirft, auch die Ge-scigte [X.]zum [X.] zu haben, wrend dasUrteil, wie die [X.] zur rechtlichen Wrdigung der Taten ([X.] 38)belegen, [X.] jedes der drei Mchen einen Fall [X.], in dem es [X.] -Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wird daher [X.] einer erneuten Verurteilung des Angeklagten klarzustellen haben, vonwelchen konkreten Miûbrauchsfllen sie [X.] hat, welche hiervonder Verurteilung zugrunde liegen und [X.] dies die von der Anklageschrift er-faûten Flle sind. Dabei wird es zu einem besseren Verstis des Urteilsbeitragen, wenn die Sachverhaltsdarstellung in die [X.] untergliedert unddie jeweilige Form des sexuellen Miûbrauchs dem jeweiligen Fall zweifelsfreizugeordnet wird.[X.] Becker
Meta
14.05.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 3 StR 95/02 (REWIS RS 2002, 3244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3244
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