Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 5 StR 453/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2508

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Gegenstand

Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung eines falschen Alibis


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (Fall 1) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erkannt. Darüber hinaus hat das [X.] gegen den Angeklagten wegen Diebstahls (Fall 2) eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die im Fall 2 wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr hat keinen Bestand. Die [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch unzutreffende Angaben versucht habe, das Gericht über eine berufliche Beschäftigung zur Tatzeit „zu täuschen, um sich ein falsches Alibi zu verschaffen“ ([X.]). Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen [X.] [X.], StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte. Auch die Formulierung, dass der Angeklagte die Tat nach einer erfolgreich abgeschlossenen Drogenentwöhnungsbehandlung „scheinbar grundlos begangen“ habe, begründet die Besorgnis, dass dem Angeklagten die Tatbegehung als solche straferhöhend angelastet wird.

3

Angesichts des vorliegenden Wertungsfehlers bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Sie können allenfalls durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden.

[X.]

                  König                            [X.]

Meta

5 StR 453/12

09.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 27. März 2012, Az: 7 KLs 540 Js 19623/08

§ 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2012, Az. 5 StR 453/12 (REWIS RS 2012, 2508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2508

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Fehlerhafte Strafzumessung: Minder schwerer Fall eines Diebstahls mit Waffen; strafschärfende Wertung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes; …


Referenzen
Wird zitiert von

2 OLG 6 Ss 138/17

1 StR 323/15

1 StR 323/15

2 StR 49/13

4 StR 532/12

5 StR 453/12

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