Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über
a) die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung sowie
b) die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hat das [X.] auch aus dem Umstand, dass er sich in der Hauptverhandlung erst eingelassen und eine Notwehrsituation behauptet hat, nachdem wesentliche Teile der Beweisaufnahme bereits durchgeführt worden waren, rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], [X.]. § 261 Rdn. 16) für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen ([X.]). Der [X.] kann jedoch im Hinblick auf die übrigen Teile der ausführlichen Beweiswürdigung ausschließen, dass der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf diesem Rechtsfehler beruht.
2. Die für die gefährliche Körperverletzung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann jedoch nicht bestehen bleiben. Dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch.
Das [X.] hat bei der Ablehnung eines minderschweren Falles und bei der konkreten Strafzumessung strafschärfend gewertet, der Angeklagte habe durch die wahrheitswidrige Behauptung, er sei vom Geschädigten grundlos mit einem Messer angegriffen worden und dessen Verletzungen seien bei seinen Abwehrbemühungen entstanden, diesen in unzulässiger Weise in Misskredit gebracht und damit die Grenzen zulässigen [X.] überschritten. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil unter den gegebenen Umständen in einem solchen Verteidigungsverhalten weder eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des [X.] noch eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann ([X.], 536 f.).
Becker von [X.] Sost-Scheible
Schäfer [X.]
Meta
06.07.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hildesheim, 4. März 2010, Az: 12 Ks 17 Js 26916/09, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 3 StR 219/10 (REWIS RS 2010, 5148)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5148
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 219/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 529/17 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei gefährlicher Körperverletzung: Strafschärfende Berücksichtigung des Verteidigungsverhaltens
1 StR 3/15 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung wegen versuchten Mordes: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Berücksichtigung des unbedingten Tötungsvorsatzes
5 StR 449/23 (Bundesgerichtshof)
206 StRR 112/23 (BayObLG München)
Beweiswürdigung, Gefährliche Körperverletzung, Beweisantrag, Aufhebung des Urteils, Urteilsgründe, Zulässiges Verteidigungsverhalten, Tatkomplex, Revisionsgericht, Entscheidung über das …
Keine Referenz gefunden.