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PDF anzeigen [X.] vom 8. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerinnen am 8. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2008, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert und insgesamt neu gefasst, dass die Angeklagte [X.] des [X.] in 19 Fällen, des versuchten Wohnungsein-bruchsdiebstahls in elf Fällen, des Diebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, sowie des versuchten Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist, b) im [X.] im Fall 44 insoweit aufgehoben, als das [X.] zusätzlich eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten für diese Tat verhängt hat; diese Einzelstrafe entfällt. c) Die weitergehende Revision der Angeklagten [X.]wird verworfen. 2. Die Revision der Angeklagten [X.]wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass diese Angeklagte des Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, schuldig ist. 3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte [X.]"wegen [X.] in 29 Fällen, davon 11 Fälle versucht, sowie wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 11 weiteren Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit Computerbetrug sowie wegen 5 Fällen des versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten und die Angeklagte M. "wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 5 Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit Computerbetrug" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. 1 Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten sind im Wesentlichen unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Feststellungen zu Fall 44 der Urteilsgründe ergeben, dass sich die Angeklagte [X.] auch in diesem Fall des vollendeten Wohnungsein-bruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der [X.] hat den Schuldspruch dementsprechend geändert; dies ist auch auf Re-vision der Angeklagten zulässig (vgl. [X.] 51. Aufl. § 331 Rdn. 8). § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; der [X.] schließt aus, dass sich die Angeklagte gegen den geänderten [X.] anders als geschehen hätte verteidigen können. 3 [X.] ist (nur) bei der Strafzumessung für diesen Fall von ei-nem Wohnungseinbruchsdiebstahl ausgegangen und hat - rechtsfehlerfrei - eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt ([X.]); diese kann daher bestehen bleiben. Die weitere auch für den Fall 44 gemäß 4 - 4 - dem vom [X.] geänderten Schuldspruch ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen "vollendeten Diebstahls im besonders schweren Fall" ([X.]) entfällt. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kann [X.] bleiben; der [X.] schließt im Blick auf das [X.] sowie die Zahl und die Höhe der [X.] aus, dass die [X.] eine noch mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie im Fall 44 nicht irrtümlich zusätzlich auf eine zehnmonatige Freiheitsstrafe erkannt hätte. 5 2. Die Annahme eines Regelbeispiels - hier des vollendeten oder ver-suchten Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB - ist nicht im [X.] zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.] aaO § 260 Rdn. 25). Der [X.] hat bei beiden Angeklagten den Schuldspruch entsprechend berichtigt. 6 [X.] Fischer Appl Cierniak
Meta
08.05.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2009, Az. 2 StR 79/09 (REWIS RS 2009, 3613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3613
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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