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Nichtannahmebeschluss: Zur Zurückweisung von Beweisanträgen im Strafprozess gem § 244 Abs 6 S 5 StPO nF - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Glaubhaftmachung gem § 244 Abs 6 S 4 StPO aF bzw § 244 Abs 6 S 5 StPO nF, gegenüber dem Zwischenrechtsbehelf gem § 238 Abs 2 StPO sowie gegenüber dem Anhörungsrügeverfahren gem § 356a S 1 StPO
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]) unzulässig ist.
Zwar erscheint es zweifelhaft, ob die Auslegung des § 244 Abs. 6 [X.] in den angegriffenen Entscheidungen, wonach eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen wirksam bleibt, wenn das Gericht - wie im vorliegenden Fall - nach der Fristsetzung erneut in die Beweisaufnahme eintritt, dem Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) genügt (vgl. auch BTDrucks 18/11277, [X.]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl. 2020, § 244 Rn. 99; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 8. Aufl. 2019, § 244 Rn. 87e; [X.], [X.], [X.] <239>).
Jedoch hätte die Beschwerdeführerin im Wege der Glaubhaftmachung nach § 244 Abs. 6 Satz 4 [X.] a.F. (§ 244 Abs. 6 Satz 5 [X.] n.F.) vorbringen können und müssen, dass zum einen die Stellung des [X.] vom 15. Juni 2018 vor der Fristsetzung vom 15. Februar 2018 nicht möglich war, weil er sich auf die Einlassung des Mitangeklagten in den [X.] vom Mai 2018 bezog, und dass zum anderen die Fristsetzung mit dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme gegenstandlos geworden ist. Hierdurch hätte eine Zurückweisung des [X.] erst im Urteil möglicherweise verhindert werden können.
Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin die dargelegte Verletzung ihres Rechts auf ein faires und rechtstaatliches Verfahren mit der Einlegung des [X.] nach § 238 Abs. 2 [X.] gegen das Unterlassen der Bescheidung des [X.] im [X.] vom 15. Juni 2018 verhindern können (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 8. Aufl. 2019, § 238 Rn. 12; [X.], in: [X.], [X.], 27. Aufl. 2020, § 238 Rn. 18, jeweils m.w.N.).
Schließlich hat es die Beschwerdeführerin versäumt, das [X.] nach § 356a Satz 1 [X.] durchzuführen, soweit der [X.] - insoweit dem [X.] folgend - angenommen hat, die Beschwerdeführerin hätte mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 [X.] bereits gegen die Fristsetzung vom 15. Februar 2018 vorgehen müssen. Eine solche Anhörungsrüge wäre nicht offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. [X.] 107, 395 <410 f.>; [X.]K 11, 390 <393>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1569/12 -, Rn. 9 f.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.05.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 6. August 2019, Az: 2 StR 144/19, Beschluss
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 238 Abs 1 StPO, § 244 Abs 6 S 4 StPO vom 17.08.2017, § 244 Abs 6 S 5 StPO vom 10.12.2019, § 356 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.05.2020, Az. 2 BvR 1905/19 (REWIS RS 2020, 2774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2774
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