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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 164/14
vom
4. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4. November 2014
beschlos-sen:
Die Gründe des [X.] vom 24.
September 2014 werden wegen offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in [X.] 3 statt "4000 Euro" "8000 Euro" und in Randzif-fer
4 statt "500 Gramm" "100 Gramm" heißt.
Fischer
[X.]
Krehl
Eschelbach Zeng
Meta
04.11.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 2 StR 164/14 (REWIS RS 2014, 1686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1686
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