Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. 4 StR 689/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10144

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 689/10 vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2010 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten "wegen drei tatmehrheitlich [X.] Fällen des unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 1 1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte 200 Gramm Kokain zu einem Preis von 9.000 Euro gewinnbringend an seinen Abnehmer. Auf [X.] wegen der "minderwertigen Qualität" nahm er 170 Gramm 2 - 3 - Kokain zurück und lieferte "im Gegenzug" gegen Zahlung weiterer 4.500 Euro 300 Gramm Kokain. Auf die erneute Beschwerde des Abnehmers nahm er die Gesamtmenge zurück und lieferte gegen Zahlung eines erneuten Aufpreises von 4.500 Euro 500 Gramm Kokain. Gemäß der Vereinbarung mit seinem [X.] erhielt der Angeklagte einen Gewinnanteil in Höhe von 2.500 Euro. 2. [X.] in nicht geringer Menge in drei Fällen hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa - wie hier - die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rück-gabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäftes gerichtet (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 1997 [X.] 2 StR 520/96, [X.]St 43, 252, 259; [X.], Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 1 [X.], [X.], 232, vom 24. Ok-tober 2006 [X.] 3 StR 388/06, [X.], 83, vom 23. September 2009 - 2 [X.], [X.], 24, und vom 30. September 2009 - 2 [X.], [X.], 26). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Umtausch in der Weise vollzogen wird, dass die Liefermenge gegen einen Aufpreis erhöht wird. Denn auch in diesem Fall betrifft zumindest die Vereinbarung des [X.] beide [X.] ([X.], Urteil vom 1. Oktober 1997 [X.] 2 StR 520/96, [X.]St 43, 252, 259). Zwischen den drei abgeurteilten Taten des Angeklagten besteht daher hier Tateinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 1981 [X.] 2 StR 489/81, [X.] 1982, 23). 3 3. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst geändert (§ 354 Abs. 1 [X.] entsprechend); der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können (§ 265 [X.]). Ferner war der 4 - 4 - Schuldspruch insoweit zu berichtigen, als die mittäterschaftliche Begehungs-weise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 260 Rn. 24 m.w.N.). 4. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der vom [X.] verhängten drei Einzelstrafen. 5 Angesichts des Unrechts- und [X.] der Tat trägt der [X.], an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen. Die zutreffende Bestimmung der Konkur-renzen führt zu keiner Veränderung des Unrechts- und Schuldumfangs. Es ent-spricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass eine "Konkurrenzkorrektur" in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts bedeutet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Januar 1997 - 2 StR 566/96, [X.], 233, vom 14. April 1999 - 1 StR 678/98, [X.], 513, 514, [X.]. m.w.N.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03); so verhält es sich auch hier. 6 - 5 - Für einen Teilfreispruch ist kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 [X.]). 7 [X.][X.]Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 689/10

25.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2011, Az. 4 StR 689/10 (REWIS RS 2011, 10144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10144

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4 StR 689/10

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